Mit 28 Jahren im 13. Fachsem nicht studentisch versicherbar?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Geo-Graf
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Mit 28 Jahren im 13. Fachsem nicht studentisch versicherbar?

Beitragvon Geo-Graf » 11.09.2010, 13:38

Hallo,

ich bin neu hier, da ich eine wichtige Frage wegen nachzuentrichtender Krankenkassebeiträge habe.
Ich habe insgesamt inklusive eines Urlaubssemesters 15 Semester lang studiert, davon 13 Fachsemester im Studiengang Lehramt, den ich zu Ende des Wintersemesters 2009/2010 mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen habe. Zum Zeitpunkt des Studienabschlusses war ich 28 Jahre alt (bin im April 29 geworden). Nun habe ich vor einigen Wochen Post von meiner Krankenkasse erhalten, in der stand, dass meine Mitgliedschaft vom 1.10.2009 bis zum 31.03.1010, also für mein letztes Semester, nicht geklärt sei und ich musste ein seitenlanges Formular ausfüllen.
Heute gab's die Antwort: meine Beiträge für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 31.03.2010 wurde auf Basis der Mindestberechnungsgrundlage von 840 € jährlich auf monatlich 106,09 berechnet, anstatt der 64,66, die die krankenkasse immer bei mir abgebucht hatte. Ich soll also über 200€ nachzahlen! :x

Hat das denn seine Richtigkeit? Ich dachte, ich sei bis zum 30. Lebensjahr und bis Ablauf des 14. Fachsemesters, vor welchem ich ja mein Studium bereits abgeschlossen hatte, studentisch versichert und nicht freiwillig versichert! Falls dies etwas zur Sache tut: ich habe mich während dieses Semesters voll auf mein Studium konzentriert und nicht gearbeitet. Mein Einkommen bestand lediglich aus elterlichem Unterhalt (400€/Monat) sowie einem Studienkredit für das Examenssemester (250€/Monat). Ich glaube, ich werde einfach erstmal Widerspruch einlegen, da sich mir das nicht wirklich erschließt, aber habe ich da denn Chancen auf Erfolg?

Für Ratschläge wäre ich sehr dankbar!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 12.09.2010, 15:55

Gemeisnames Rundschreiben vom 23.01.2006 zu Studenenten und Prkatikanten

1.1.1 Fachsemester

[1] Die Begrenzung auf 14 Fachsemester bezieht sich immer nur auf einen Studiengang. Deshalb sind Fachsemester , die in unterschiedlichen Studiengängen zurückgelegt wurden, nicht zusammenzurechnen. Sofern in einem Erststudium bereits mehr als 14 Fachsemester zurückgelegt worden sind und die Krankenversicherungspflicht deshalb geendet hat, tritt bei Aufnahme eines Zweitstudiums erneut Krankenversicherungspflicht ein, es sei denn, dass das 30. Lebensjahr bereits vollendet ist und keine Verlängerungstatbestände vorliegen. Urlaubssemester gelten nicht als Fachsemester . Sie werden daher nicht auf die Höchstzahl der Fachsemester angerechnet. Ebenso bleiben die als Gasthörer bzw. Gaststudent zurückgelegten Semester unberücksichtigt.

[2] Zeiten, in denen die Grundvoraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht als Student erfüllt werden, sind als Fachsemester anzurechnen, wenn die Krankenversicherung als Student - z. B. wegen Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes - ausgeschlossen war.

[3] Auch ein in Teilzeitstudiengängen (wie z. B. an der TU Berlin) absolviertes Semester zählt als Fachsemester .

Endet die studentische Krankenversicherung durch Ablauf des 14. Fachsemesters oder wird das 30. Lebensjahr im Laufe des Semesters vollendet, bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Semesters bestehen; § 190 Abs. 9 SGB V gilt insoweit nicht. Das gleiche gilt für Studenten , die wegen Ablaufs der Verlängerungsfrist aufgrund anerkannter Hinderungsgründe (vgl. Abschnitt 1.1) aus der Versicherungspflicht ausscheiden..

Also mal eine Frage vor weg was studierst du denn jetzt ein neues Fach oder ein Aufbaustudium ? Wird dieses studium benötigt um eine Abschluss zu erhalten?

RHW
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Beitragvon RHW » 12.09.2010, 20:13

Hallo,

welches Fachsemester hat die Hochschule für das Fachsemester 2009/2010 festgestellt?

Gruß
RHw

Geo-Graf
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Beitragvon Geo-Graf » 13.09.2010, 12:20

Das ist für meine beiden Studienfächer unterschiedlich, da ich Lehramt studiert habe und somit zwei Studienfächer habe.

Im Studiengang Geographie war ich im WS 2009/2010 im 12. und im Studiengang Englisch im 13. Fachsemester (da ich in meinem ersten Semester als Lehramtsstudent noch die Fächer Englisch/Französisch hatte und erst ein Semester später zum Fach Geographie gewechselt bin).

Ich war wie folgt an der Uni eingeschrieben:
WS 2002/2003: Klassische Archäologie (Magister)
SS 2003: Lehramt Englisch/Französisch
WS 2003/2004 bis SS 2007: Lehramt Englisch/Geographie
WS 2007/2008: Urlaubssemester (Auslandsstudium im Fachbereich Geographie in den USA)
SS 2008 bis WS 2009/2010: Lehramt Englisch/Geographie

Das macht summa summarum doch aber höchstens 13 Fachsemester. Selbst wenn das Urlaubssemester mitzählt, wären es maximal 14! Dann müsste ich mit damals 28 Jahren doch noch Anrecht auf eine studentische Versicherung gehabt haben, oder?

@ Veril09owl: Mittlerweile studiere ich gar nicht mehr, da ich ja erfolgreich mein Studium im WS 2009/2010 abgeschlossen habe.
Zuletzt geändert von Geo-Graf am 13.09.2010, 14:05, insgesamt 1-mal geändert.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.09.2010, 12:52

Aha, Du hast immer schön fleißig die Beiträge aufgrund eines Beitragsbescheides der Kasse gezahlt.

Mit mal kommt die Hiobsbotschaft, dass Du rückwirkend wesentlich mehr zahlen sollst.

Steht denn in dem neuen Beitragsbescheid, dass der alte aufgehoben wird und dieser neu ersetzt wird? Steht denn in dem neuen Beitragbescheid auch die Rechtsgrundlage, wonach man rückwirkend jetzt den ursprünglichen Bescheid aufheben kann und durch den neuen Bescheid ersetzen kann?

Guck mal hier, dort war ein ähnlicher Fall; man hat allerdings von der rückwirkenden höheren Beitragszahlung abgesehen.

http://www.forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?t=3270&postdays=0&postorder=asc&start=0

Ich denke mal, die Aufhebung geht hier nach § 48 SGB X. Danach kann die Kasse grundsätzlich den Beitragsbescheid gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Rückwirkend geht es nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Hier sind dann insgesamt 4 Tatbestände aufgezählt, in denen auch rückwirkend eine höhere Beitragsforderung möglich ist. Gucke Dir doch mal alle 4 Nummern an, ob eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Geo-Graf
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Beitragvon Geo-Graf » 13.09.2010, 13:30

@ Rossi: so ist es! Ich werde im Grunde genommen wie ein Neukunde von der Kasse behandelt, obwohl ich eigentlich durchgehend bei ihr versichert war, meine Beiträge gezahlt habe und auch ärztliche Versorgung in diesem Zeitraum in Anspruch genommen habe.

Mein neuer Beitragsbescheid liest sich wie der eines Neumitglieds, obwohl ich, die Zeit in der ich noch familienversichert war mitgerechnet, schon seit über 10 Jahren bei dieser Versicherung bin. So steht gleich zu Anfang: "Sehr geehrter Herr ****, wir freuen uns über Ihren Entschluss, sich bei der *** zu versichern und danken für Ihr Vertrauen. Ihre Mitgliedschaft beginnt am 01.10.2009 bis 31.03.2010." Danach folgt nur wie der Betrag berechnet wurde (Mindestbemessungsgrundlage etc.). Dass mein Tarif rückwirkend geändert wird, geschweige denn die Rechtsgrundlage auf Basis der dieses erfolgen soll, wird nicht erwähnt, obwohl in der Anlage des Schreibens meine bisher geleisteten Zahlungen (also 6 x 64,66€ für den betroffenen Zeitraum), die per Lastschrift eingezogen worden sind, sehr wohl aufgeführt und auch verrechnet werden.

Kann ich mich dann also zusätzlich zu der Tatsache, dass noch Anspruch auf eine studentische Versicherung bestand, auch noch auf den Vertrauensschutz berufen, da ich ja davon ausgehen musste, ordnungsgemäß versichert gewesen zu sein, weil die Beiträge normal bei mir abgebucht worden sind und ich während dieser Zeit auch beim Arzt gewesen bin, ohne dass es irgendwelche Probleme gab?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.09.2010, 18:23

Es dürfte sich dabei um das sog. standartisierte Begrüßungschreiben handeln.

Wir stellen uns jetzt mal ganz dumm an.

Du ruft erst einmal bei der Kasse an und sagst denen, dass Du jetzt 2 Bescheide hast. Der eine Bescheid datiert vom ... und hiernach musst Du 64,66 Euro bezahlen. In dem Bescheid steht nicht drinne, dass der Beitrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen ist bzw. der Bescheid befristet ist.

Dann hast Du einen 2. Bescheid vom ....; da steht drinne, dass Du jetzt 140,00 Euro zahlen sollst.

Palim, palim, welcher Bescheid ist jetzt gültig?

Der neue Bescheid trägt überhaupt keinen Hinweis, dass der alte Bescheid vom ... augehoben wurde.

Du bittest um einen expliziten Bescheid, welcher Bescheid jetzt Gültigkeit hat. Vor allen Dingen bittest Du um substantivierte Stellungnahme, unter welchen Voraussetzungen der Bescheid unter Umständen jetzt rückwirkend geändert werden kann. Denn dies geht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X rückwirkend nur unter bestimmten Voraussetzungen. Du bittest hier um Erläuterung, welche der dort in Nr. 1 - 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Hier kurz die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Bescheides (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei rückwirkender Änderung):

Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.


Also, ich kann im ersten Ansatz nicht erkennen, dass es hier rückwirkend gehen sollte.

Ich lasse mich allerdings sehr gern - in dieser Angelegenheit - belehren.

RHW
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Beitragvon RHW » 13.09.2010, 19:35

Hallo,

ich persönlich würde einfach bei der Kasse nachfragen, welches Fachsemester dort gespeichert ist. Wenn die Kasse etwas Abweichendes gespeichert hat, einfach die aktuelle Studienbescheinigung mit den aktuellen Fachsemestern zukommen lassen.

Ggf. lässt sich das Ganze einfach klären.

Mit 28 Jahren und dem 13. Fachsemester stellt keine Krankenkasse das Ende der Krankenversicherung der Studenten fest. Von dem Urlaubssemester erfährt die Kasse von der Hochschule übrigens nichts.

Viel Erfolg!

Gruß
RHW

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 13.09.2010, 19:35

Hallo,
das ist das Schöne hier - Rossi erklärt es ausführlich, so mit Gesetz und Urteilen
und ich urteile nach meinem Wissen und benütze eigentlich selten §§ und Urteile zur Untermauerung - hier bei diesem Falle seh ich das ganz genau wie Rossi, hier liegt die Kasse falsch und der Widerspruch hat grosse Aussicht
auf Erfolg.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitragvon heinrich » 13.09.2010, 20:33

vielleicht sollte mal jemand aus der Praxis berichten, also ich.

so könnte es abgelaufen sein.

der Kasse lag zu Beginn des Studiums eine Studienbescheinigung vor.
sie rechnet 14 Fachsemester in die Zukunft. Schreiben wird erstellt, dass Studentenversicherung endet.

So. Und jetzt redest Du mal fein mit denen, dass Du wegen bla und bla (z. B. wegen Urlaubssemester, aber dies ist eigentlich egal)
in diesem betreffenden Semestger das 14. Fachsemester noch nicht beendet hattest.

ruckizucki sagt die KK: alles klar. jede Wette

sollte die KK die Semester (und nicht nach Fachsemester rechnen) wäre dies amateurhaft.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.09.2010, 22:13

Nun denn, die Diskussion wird hier interessant.


@Heinrich

der Kasse lag zu Beginn des Studiums eine Studienbescheinigung vor. Sie rechnet 14 Fachsemester in die Zukunft. Schreiben wird erstellt, dass Studentenversicherung endet.


Wunderbar!

Also wird ein Beitragsbescheid erstellt, davon gehe ich mal aus. Ferner gehe ich davon aus, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Sind wir uns da einig?

Dann gucken wir uns doch mal die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (Beitragsbescheid) an. Wir suchen im SGB X, denn ich glaube, dass das SGB X auch für die Krankenversicherung gilt. Oder irre ich mich dort?

Wir werden fündig in § 39 SGB X

§ 39 SGB X Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

...

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.




Dann fangen wir mal an.

Die Rücknahme (zurückgenommen) richtet sich nach § 45 SGB X. Ist dies hier erfolgt? Nein! Dies geht auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Der Widerruf richtet sich nach § 46 SGB X. Ist dies hier erfolgt? Nein! Dies geht ebenfalls nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Die Aufhebung richtet sich nach § 48 SGB X. Ist dies hier erfolgt? Nein! Und noch einmal geht dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Ferner erledigt sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf. Dies bedeutet, dass der Beitragsbescheid genau ein Datum enthält, bis wann die Beiträge zu zahlen sind. Jenes wäre bspw. das Datum, wo das 14. Semester endet. Gretchenfrage, steht dies explizit in dem Bescheid drinne? Mit Sicherheit nicht.

Na ja und dann gibt es noch den Tatbestand der sonstigen Erledigung. Darunter fällt bspw. der Tod, denn mit dem Tod hat sich in der Regel alles erledigt. Ferner verliert der Beitragsbescheid seine Wirksamkeit, wenn er vollzogen wird. Unter Vollzug ist zu verstehen, wenn bspw. einmalig ein Beitrag gefordert wird. Wenn ich diesen Beitrag dann sofort löhne, erledigt sich natürlich der Beitragsbescheid. Aber so einen Sachverhalt habe ich hier nicht, denn es werden nicht einmalig Beiträge gefordert, sondern laufend bis auf weiteres.

Und wenn die Kasse immer noch frohlustig den Beitrag abbucht, den sie lt. Bescheid (Verwaltungsakt) fordert, dann ist alles im grünen Bereich. Wenn man jetzt auf einmal rückwirkend um die Ecke kommt und höhere Beiträge fordert, muss ich die Verfahrensvorschriften beachten.

Sorry Heinrich

Wir haben von damaligen Verwaltungsgericht Bescheide um die Ohren gehauen bekommen, wo wir nur ein kleines falsches Wörtchen benutzt haben. Das waren damals unsere Babyjahre. Daraus haben wir zumindest gelernt.

Ich persönlich würde hier defintiv die Kasse auffordern, die Verfahrensvorschriften nach dem SGB X zu erläutern, warum es jetzt rückwirkend gehen sollte.

Sorry Günni

ich urteile nach meinem Wissen und benütze eigentlich selten §§ und Urteile zur Untermauerung


Wenn ein Richter eines Sozialgerichtes so etwas hört, fällt er rückwärts vom Stuhl. Es geht hier nicht nach Empfindungen, sondern einzig allein um die Einhaltung der gesetzlichen Normen, die speziell dafür geschaffen wurden.
Zuletzt geändert von Rossi am 13.09.2010, 22:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 13.09.2010, 22:24

Sorry, ich kann doch nicht einfach stumpf irgendwelche Beiträge abbuchen, der Versicherte vertraut darauf, da er ja hierzu einen schriftlichn Beitragsbescheid hat. Ein paar Monate später kommt die Kasse um die Ecke und sagt, ätschi bätschi jenes war falsch, ich will jetzt mehr haben! Der Versicherte hat mit völlig offenen Karten gespielt, vertraut auch die Fachkompetenz der Kasse und dann kommt die böse Überraschung.

Ich hatte ja ein anderes Posting verlinkt; hier hatte die Kasse genauso entschieden; allerdings nach Rückfrage mit der Rechtsabteilung.

Wir sind uns doch einig; hier hat die Kasse gepennt. Die entsprechenden Bescheinigungen haben mit Sicherheit vorgelegen! Ein Fehlverhalten kann dem Versicherten im Ansatz nicht unterstellt werden.


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