Hallo, ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem Problem helfen.
Zur Sachlage:
Ich bin über meine Mutter privat versichert und habe am Anfang meines Studiums einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt, der während meines Studiums nicht widerrufbar ist.
Nun möchte ich gern einen Nebenjob antreten, bei dem ich im Semester 20 Stunden die Woche und in den Semesterferien Vollzeit arbeiten würde.
Beim monatlichen Einkommen liege ich damit auf jeden Fall über 400 Euro.
Da ich damit im Jahr auch über den Satz des Kindergeldes rauskommen würde, würd ich gern wissen, ob ich mich nun auch noch gesetzlich Versichern muss oder ob ich weiterhin über meine Mutter privat versichert bleiben kann.
Falls ich mich gesetzlich Versichern muss, ist dies durch den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht überhaupt möglich?
PKV + >400 Euro Gehalt => Gesetzlich Verichern?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank1
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Nun denn, es gibt die sog. spezielle Studentenregelung.
Sie ist in § 8 SGB IV geregelt. Hier heisst es:
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
....
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
Also, wenn Du innerhalb eines Kalenderjahres nur 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt bist, dann dürfte die Beschäftigung nicht zur Sozialversicherungspflicht führen.
Sie ist in § 8 SGB IV geregelt. Hier heisst es:
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
....
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
Also, wenn Du innerhalb eines Kalenderjahres nur 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt bist, dann dürfte die Beschäftigung nicht zur Sozialversicherungspflicht führen.
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- Postrank1
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Also die Arbeit ist auf jeden Fall für einen längeren Zeitraum angesetzt.
Damit muss ich mich dann gesetzlich versichern, richtig?
Wie läuft das dann wegen dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht? Muss ich dann zu der privaten Krankenversicherung noch zusätzlich ne gesetzliche haben oder gibt es da irgendwelche anderen Lösungen?
Damit muss ich mich dann gesetzlich versichern, richtig?
Wie läuft das dann wegen dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht? Muss ich dann zu der privaten Krankenversicherung noch zusätzlich ne gesetzliche haben oder gibt es da irgendwelche anderen Lösungen?
Ähm, es gibt da vielleicht noch ein Hintertürchen.
Du bist ja gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden, richtig?
Grundsätzlich löst diese Beschäftigung in den Semesterferien zunächst eine Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt) aus.
Aber es gibt ja noch den schönen § 6 SGB V. Der beschäftigt sich mit der Versicherungsfreiheit.
Hier heisst es dann:
(1) Versicherungsfrei sind
....
....
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der "Versicherungspflicht befreiten Personen"bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in "§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12"genannten Voraussetzungen erfüllen. "Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind."
Da Du ja als Student von der Versicherungspflicht befreit bist, müsste die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ebenfalls versicherungsfrei sein.
Wobei leuchtet mir derzeit nicht ein, was der letzte Satz zu bedeuten hat, oder welche Konstellation hier gemeint sind.
Du bist ja gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden, richtig?
Grundsätzlich löst diese Beschäftigung in den Semesterferien zunächst eine Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt) aus.
Aber es gibt ja noch den schönen § 6 SGB V. Der beschäftigt sich mit der Versicherungsfreiheit.
Hier heisst es dann:
(1) Versicherungsfrei sind
....
....
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der "Versicherungspflicht befreiten Personen"bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in "§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12"genannten Voraussetzungen erfüllen. "Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind."
Da Du ja als Student von der Versicherungspflicht befreit bist, müsste die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ebenfalls versicherungsfrei sein.
Wobei leuchtet mir derzeit nicht ein, was der letzte Satz zu bedeuten hat, oder welche Konstellation hier gemeint sind.
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- Postrank1
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Hab da gerade noch etwas gefunden, bei dem ich hoffe, dass ihr mir das so bestätigen könnt.
Also die Beschäftigung dich ich anstrebe ist eine Stelle als Werkstudent.
Nun habe ich auf der Seite von studis-online folgenden Artikel gefunden:
Da ich ja innerhalb des Semesters nicht über die 20 Stunden/Woche raus komme, müsste dies doch für mich auch gelten, oder?
Also die Beschäftigung dich ich anstrebe ist eine Stelle als Werkstudent.
Nun habe ich auf der Seite von studis-online folgenden Artikel gefunden:
aa) Werkstudentenprivileg
Wer als ordentlich Studierende(r) an der Hochschule eingeschrieben ist, unterliegt in einem Job während der Vorlesungszeit und/oder in den Semesterferien weder in der Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (sog. Werkstudentenprivileg).
...
"Ordentlich" studiert Ihr insbesondere dann, wenn Ihr angesichts Eurer tagtäglichen Beschäftigung überwiegend als Studierende und nicht als Arbeitnehmer anzusehen seid. Dies wird an zwei Kriterien fest gemacht: der wöchentlichen Arbeitszeit (siehe Abschnitt 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit) und der überwiegenden Beschäftigung in einem Zeitraum von einem Jahr (siehe Abschnitt 26-Wochen-Regel für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden in einem Zeitraum von einem Jahr).
Vorab:
Die Höhe des Verdienstes ist für die Frage der Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht nicht relevant.
(Quelle)
Da ich ja innerhalb des Semesters nicht über die 20 Stunden/Woche raus komme, müsste dies doch für mich auch gelten, oder?
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- Postrank1
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Ich bin's wieder
Bin eben mal bei der AOK vorbeigegangen und hab mal nachgefragt:
Da ich von der gesetzlichen Versicherungspflicht auf Antrag befreit bin und nicht mehr als 20 Stunden/Woche im Semester arbeite brauche ich mich nicht gesetzlich versichern lassen.
Jetzt muss ich nur noch schauen, was sich bei meiner privat-Versicherung durch die Einkünfte ändert.
Besten Dank für Eure Tipps und Hilfe

Bin eben mal bei der AOK vorbeigegangen und hab mal nachgefragt:
Da ich von der gesetzlichen Versicherungspflicht auf Antrag befreit bin und nicht mehr als 20 Stunden/Woche im Semester arbeite brauche ich mich nicht gesetzlich versichern lassen.
Jetzt muss ich nur noch schauen, was sich bei meiner privat-Versicherung durch die Einkünfte ändert.
Besten Dank für Eure Tipps und Hilfe

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- Postrank7
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