Hallo,
ich bin mittlerweile ein wenig überfordert, deshalb stell ich meinen Fall hier einfach mal vor.
Ich bin 20 Jahre alt (Jahrgang 1987) und bisher bei der Debeka mit 80% Beihilfe im Familienverbund versichert.
Nun absolviere ich ein einjähriges Praktikum, dass als Zulassungsvorraussetzung für mein Studium gilt. Ich muss daher laut dem Steuerbüro meiner Firma wegen den Pflichtversicherungen zwangsweise in eine GKV eintreten.
Was ist nun zu tun? Soll ich meine Debekamitgliedschaft ruhen lassen? Worauf muss ich bei den GKVs achten? Oder hat mir das Steuerbüro gar etwas falsches erzählt und es gibt noch einen anderen Weg?
Ein schönes Wochenende allen zusammen,
Martin
Abiturient, bisher PKV, jetzt Pflichtpraktikum - was tun?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hm, irgendetwas passt da nicht.
Versicherungspflichtig bist Du mit einem Lohn von 200,00 Euro nur dann, wenn Du im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt bist.
Dieses setzt jedoch voraus, dass es sich um eine Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes handelt. Dieses sind in der Regel Ausbildungsverträge die in der Handswerkskammer eingetragen werden.
Ich glaube kaum, dass hier ein Ausbildungsvertrag mit Eintrag in der Handelskammer geschlossen wird.
Es wird vermutlich nur ein Praktikumsvertrag geschlossen, mehr nicht!!!
Frage doch mal den Steuerberater wonach nunmehr eine Versicherungspflicht greifen soll.
Ist es die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB im Rahmen der Berufsausbildung
allerdings bezweifele ich dieses,
oder soll es sich hierbei um die Versicherungspflicht
im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB als Praktikant handeln.
Wobei die Versicherungspflicht als Praktikant setzt voraus, dass Du kein Arbeitsentgelt erhälst, Du erhälst aber ein Arbeitsentgelt von 200,00 Euro monatlich.
Hm, bringe mir die Erleuchtung!!
Versicherungspflichtig bist Du mit einem Lohn von 200,00 Euro nur dann, wenn Du im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt bist.
Dieses setzt jedoch voraus, dass es sich um eine Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes handelt. Dieses sind in der Regel Ausbildungsverträge die in der Handswerkskammer eingetragen werden.
Ich glaube kaum, dass hier ein Ausbildungsvertrag mit Eintrag in der Handelskammer geschlossen wird.
Es wird vermutlich nur ein Praktikumsvertrag geschlossen, mehr nicht!!!
Frage doch mal den Steuerberater wonach nunmehr eine Versicherungspflicht greifen soll.
Ist es die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB im Rahmen der Berufsausbildung
allerdings bezweifele ich dieses,
oder soll es sich hierbei um die Versicherungspflicht
im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB als Praktikant handeln.
Wobei die Versicherungspflicht als Praktikant setzt voraus, dass Du kein Arbeitsentgelt erhälst, Du erhälst aber ein Arbeitsentgelt von 200,00 Euro monatlich.
Hm, bringe mir die Erleuchtung!!
"Studium und Praktikum
Der Begriff Praktikum wird oftmals für eine "Probier"-Beschäftigung, meistens ohne Entlohnung, verwendet. In der Sozialversicherung jedoch ist der Begriff Praktikum enger gefasst und unmittelbar mit dem Studium verknüpft. Es wird lediglich zwischen zwei Arten von Praktika unterschieden:
Vorgeschriebenes Praktikum
* Zwischenpraktikum
Üben Sie während Ihres Studiums eine in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit aus, sind sie sozialversicherungsfrei. Arbeitszeit und Verdienst spielen dabei keine Rolle.
* Vor- und Nachpraktikum
Sie leisten ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ab, sind aber nicht immatrikuliert, dann sind Sie sozialversicherungspflichtig als Praktikant (Ausnahme in der Kranken- und Pflegeversicherung: eine Familienversicherung wäre vorrangig). Die Beitragstragung und -zahlung (Kranken-/Pflegeversicherung) übernehmen Sie in diesem Falle selbst. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung hingegen werden vom Arbeitgeber getragen, weil Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt.
Bei einer Beschäftigung als Praktikant mit Entgelt tritt dagegen Versicherungspflicht als "normaler Beschäftigter" ein. Die Bestimmungen über "geringfügige" oder "kurzfristige" Beschäftigung gelten hier nicht! Die Höhe Ihres Verdienstes ist entscheidend für die Tragung der Beiträge. Verdienen Sie weniger als 325 € monatlich, trägt der Arbeitgeber 100 Prozent. Liegen Sie dagegen über diesem Betrag, werden die Beiträge je zur Hälfte von Ihnen und vom Arbeitgeber getragen. Hinweis: Die Regelungen der Gleitzone (Einkommen zwischen 400,01 und 800 €) dürfen nicht angewendet werden.
"
Damit wurde in meinem Fall argumentiert. Und das habe ich auch so schon ein paar mal noch sonstwo gelesen.[/b]
Der Begriff Praktikum wird oftmals für eine "Probier"-Beschäftigung, meistens ohne Entlohnung, verwendet. In der Sozialversicherung jedoch ist der Begriff Praktikum enger gefasst und unmittelbar mit dem Studium verknüpft. Es wird lediglich zwischen zwei Arten von Praktika unterschieden:
Vorgeschriebenes Praktikum
* Zwischenpraktikum
Üben Sie während Ihres Studiums eine in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit aus, sind sie sozialversicherungsfrei. Arbeitszeit und Verdienst spielen dabei keine Rolle.
* Vor- und Nachpraktikum
Sie leisten ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ab, sind aber nicht immatrikuliert, dann sind Sie sozialversicherungspflichtig als Praktikant (Ausnahme in der Kranken- und Pflegeversicherung: eine Familienversicherung wäre vorrangig). Die Beitragstragung und -zahlung (Kranken-/Pflegeversicherung) übernehmen Sie in diesem Falle selbst. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung hingegen werden vom Arbeitgeber getragen, weil Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt.
Bei einer Beschäftigung als Praktikant mit Entgelt tritt dagegen Versicherungspflicht als "normaler Beschäftigter" ein. Die Bestimmungen über "geringfügige" oder "kurzfristige" Beschäftigung gelten hier nicht! Die Höhe Ihres Verdienstes ist entscheidend für die Tragung der Beiträge. Verdienen Sie weniger als 325 € monatlich, trägt der Arbeitgeber 100 Prozent. Liegen Sie dagegen über diesem Betrag, werden die Beiträge je zur Hälfte von Ihnen und vom Arbeitgeber getragen. Hinweis: Die Regelungen der Gleitzone (Einkommen zwischen 400,01 und 800 €) dürfen nicht angewendet werden.
"
Damit wurde in meinem Fall argumentiert. Und das habe ich auch so schon ein paar mal noch sonstwo gelesen.[/b]
Nun denn, anbei ein Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen speziell zum Thema Praktikanten.
Guckst Du hier: http://212.227.101.181/aok08/rundschreiben/pdf/rds_20040727-StudPrakt.pdf
Tja, wie es aussieht, gilst Du während des Praktikas als zur Berufsbildung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) Beschäftigter, sodass auch die 200,00 Euro voll Sv-pflichtig sind. Hier gilt offensichtlich nicht die 400,00 Euro Grenze.
Guckst Du hier: http://212.227.101.181/aok08/rundschreiben/pdf/rds_20040727-StudPrakt.pdf
Tja, wie es aussieht, gilst Du während des Praktikas als zur Berufsbildung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) Beschäftigter, sodass auch die 200,00 Euro voll Sv-pflichtig sind. Hier gilt offensichtlich nicht die 400,00 Euro Grenze.
Ist relativ einfach.
Du suchst Dir jetzte irgendeine KV und bittest um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung für die Praktikantenstelle. Du hast hier ein Wahlrecht, es ist alles völlig egal, welche Krankenkasse Du nimmst. Suche Dir eine KV aus, die aufgrund der Satzung möglichst viele Leistungen bietet. Die Höhe des Beitragssatzes ist für Dich völlig schnurze, da der Arbeitgeber alles allein zu tragen hat.
Aufgrund der Pflichtverischerung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hast Du ein ausserordentliches Kündigungsrecht (Restkostenanteil der privaten KV). Du brauchst hier keine Kündigungsfristen einhalten. Allerdings, solltest Du dieses im Schweinsgalopp der privaten KV anzeigen.
Im weiteren Verlauf solltest Du darüber nachdenken, ob nicht eine Anwartschaftsversicherung für die private KV sinnvoll ist.
Aber da sollten sich die Experten der privaten KV zu äussern.
Du suchst Dir jetzte irgendeine KV und bittest um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung für die Praktikantenstelle. Du hast hier ein Wahlrecht, es ist alles völlig egal, welche Krankenkasse Du nimmst. Suche Dir eine KV aus, die aufgrund der Satzung möglichst viele Leistungen bietet. Die Höhe des Beitragssatzes ist für Dich völlig schnurze, da der Arbeitgeber alles allein zu tragen hat.
Aufgrund der Pflichtverischerung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hast Du ein ausserordentliches Kündigungsrecht (Restkostenanteil der privaten KV). Du brauchst hier keine Kündigungsfristen einhalten. Allerdings, solltest Du dieses im Schweinsgalopp der privaten KV anzeigen.
Im weiteren Verlauf solltest Du darüber nachdenken, ob nicht eine Anwartschaftsversicherung für die private KV sinnvoll ist.
Aber da sollten sich die Experten der privaten KV zu äussern.
Hallo,
dann habe ich ja bisher alles richtig gemacht.
Ich möchte allerdings meine PKV-Mitgliedschaft nach Möglichkeit nicht kündigen, sondern nur ruhen lassen, da sich bei der Debeka die Beiträge danach berechnen, wie lange und ab wann man ununterbrochen Mitglied war. Wie könnte dies möglich sein?
Gibt es irgendwo eine Art von unabhängigem GKV-Test? Einer Übersicht? Ein Ranking? In dem Wust krieg ich sonst nie eine Übersicht.
Vielen Dank für Deine (Eure) Zeit!
dann habe ich ja bisher alles richtig gemacht.
Ich möchte allerdings meine PKV-Mitgliedschaft nach Möglichkeit nicht kündigen, sondern nur ruhen lassen, da sich bei der Debeka die Beiträge danach berechnen, wie lange und ab wann man ununterbrochen Mitglied war. Wie könnte dies möglich sein?
Gibt es irgendwo eine Art von unabhängigem GKV-Test? Einer Übersicht? Ein Ranking? In dem Wust krieg ich sonst nie eine Übersicht.
Vielen Dank für Deine (Eure) Zeit!
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