Hallo,
da ich nach Ausscheiden aus der Familienversicherung (25+, <14Sem.) als Student versicherungspflichtig geworden bin, habe ich mich im Januar 2007 von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (gültig ab diesem Zeitpunkt für das gesamte Studium).
Dann musste ich mich doch nicht versichern, korrekt?
Muss ich mich ab 01.04.2007 dann jetzt trotzdem versichern, weil allgemeine Versicherungspflicht herrscht (neues Gesetz) oder gilt die Befreiung weiterhin bsi Studienende?
Danke für Eure Hilfe.
Florian
Befreiung Krankenversicherungspflicht - jetzt Versicherungsz
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Also die sog. Versicherungspflicht der Nichtversicherten ab dem 01.04.2007 gilt nur dann, wenn Du keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hast. D. h., wenn Du ne private KV oder ne andere Absicherung im Krankheitsfall hast, die den Leistungen der gesetzlichen KV entspricht, dann greift die Versicherungskralle der gesetzlichen KV nicht zu.
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Hm, leider Blick ich nicht so ganz durch. Nach SGB V § 8 wurde ich von der Versicherungspflicht befreit; wenn ich mich aber jetzt nicht versichere, obwohl ich befreit bin, werde ich wieder gezwungen mich zu versichern?!
Was passiert, wenn ich das nicht tue?
Was passiert, wenn ich das nicht tue?
Öhm, ich meine, dass die Uni die Einschreibung als Student davon abhängig macht, dass Du eine Krankenversicherung nachweist. Wenn Du keine KV nachweist, dann wirst Du - glaube ich zumindest - dort nicht angenommen.
Aber ist auch egal.
Festzuhalten bleibt schiesslich, dass Du nur aufgrund der versicherungspflichitgen Tatbestände im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V die Möglichkeit hast, Dich auf Antrag hiervon zu befreien.
Dieses hat Du ja gemacht. Wenn Du dennoch keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hast, dann wirst Du versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dieses hat nichts mit der Befreiung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V zu tun. Es sind halt eben andere Tatbestände.
Dürfte auch der Intention des WSG-GKV entsprechen. Jeder soll versichert sein.
Aber ist auch egal.
Festzuhalten bleibt schiesslich, dass Du nur aufgrund der versicherungspflichitgen Tatbestände im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V die Möglichkeit hast, Dich auf Antrag hiervon zu befreien.
Dieses hat Du ja gemacht. Wenn Du dennoch keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hast, dann wirst Du versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dieses hat nichts mit der Befreiung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V zu tun. Es sind halt eben andere Tatbestände.
Dürfte auch der Intention des WSG-GKV entsprechen. Jeder soll versichert sein.
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