Hallo zusammen!
Ich hab eine dringende Frage, da mich meine KV mit ihren Nachfragen momentan ziemlich verwirrt bzw. nervt.
Ich bin 35 Jahre alt und ledig, im 13. Fachsemester immatrikuliert und freiwillig in der GKV versichert. Meines Wissens kann ich mit meinem derzeitigen Beitrag etwa bis zu 816 € nebenzu verdienen, ohne dass sich etwas ändert. Soweit sogut. Habe nun jährlich meinen Fragebogen für die KV bzgl. Änderung des Hinzuverdienstes ausgefüllt - hatte bislang einen Nebenjob auf 400€-Basis und arbeite nun selbständig 8 h /Woche gegen Rechnung. Verdienst im Schnitt ebenso ca. 400 € - dürfte also als Student mit nebebnberuflicher Selbständigkeit kein Problem sein. Nun fragt mich die Krankenkasse am Telefon, ob ich denn evtl. einen Lebensgefährten hätte, der mich unterstützt. Ich wohne schon seit Jahren mit meinem Freund zusammen, der glücklicherweise auch die Miete übernimmt, selbst aber kein großes Gehalt hat. Nun meine Frage: Was sollte die Nachfrage bzgl. eines Lebensgefährten? Kann es sein, dass sich MEIN Beitrag zur KV erhöht, weil evtl. SEIN Einkommen mitberücksichtigt wird??? Ich bin echt hart am Kämpfen, Schulden türmen sich auf und mein derzeitiger Beitrag von etwa 140€/Monat KV ist hart genug!! Könnte es also tatsächlich sein, dass wir als "Bedarfsgemeinschaft" o.ä eingestuft werden und sein Einkommen hinzugezogen wird? Bitte um schnelle Antwort! Vielen Dank schonmal!
Student und Einkommen des Lebensgefährten?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Niedlich mal wieder.
Ein Sachbearbeiter der KV der innovative Gedankengänge hat, bzw. Äpfel mit Birnen verwechselt.
Nun denn, die Beitragsbemessung für frewillig Versicherte richtet sich nach § 240 SGB V. Hier wird man dann feststellen, dass die KV´s die Beitragsbemessung in der Satzug regeln können.
Die meisten Satzungen der KV sind ziemlich gleich. Aber man muss hier unterscheiden.
Wenn jemand hautpberuflich selbständig ist und von den Reduzierungsmöglichkeiten im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 - 3 SGB V Gebrauch nimmt, dann ist unter Umständen auch das Einkommen des eheähnlichen Partners massgeblich. Dieses gilt aber nur explitzit in den Fällen der Reduzierung, ansonsten ist der eheähnliche Parnter aussen vor.
Da Du offensichtlich nicht hauptberuflich selbständig bist, sondern einfach freiwillig versichert bist, interessiert das Einkommen des eheähnlichen Parntes in der Regel nicht. So sehen es die meisten Satzungen vor. Und mit 8 Stunden pro Woche, ist man in der Regel auch nicht hauptberuflich selbständig. Dieses trifft erst ab mindestens 18 Stunden in der Woche zu.
Aber am besten mal die Satzung reinpfeiffen. Sorry, geht nicht anders.
Ein Sachbearbeiter der KV der innovative Gedankengänge hat, bzw. Äpfel mit Birnen verwechselt.
Nun denn, die Beitragsbemessung für frewillig Versicherte richtet sich nach § 240 SGB V. Hier wird man dann feststellen, dass die KV´s die Beitragsbemessung in der Satzug regeln können.
Die meisten Satzungen der KV sind ziemlich gleich. Aber man muss hier unterscheiden.
Wenn jemand hautpberuflich selbständig ist und von den Reduzierungsmöglichkeiten im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 - 3 SGB V Gebrauch nimmt, dann ist unter Umständen auch das Einkommen des eheähnlichen Partners massgeblich. Dieses gilt aber nur explitzit in den Fällen der Reduzierung, ansonsten ist der eheähnliche Parnter aussen vor.
Da Du offensichtlich nicht hauptberuflich selbständig bist, sondern einfach freiwillig versichert bist, interessiert das Einkommen des eheähnlichen Parntes in der Regel nicht. So sehen es die meisten Satzungen vor. Und mit 8 Stunden pro Woche, ist man in der Regel auch nicht hauptberuflich selbständig. Dieses trifft erst ab mindestens 18 Stunden in der Woche zu.
Aber am besten mal die Satzung reinpfeiffen. Sorry, geht nicht anders.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste