Ich habe eine Frage zu folgendem Fallbeispiel:
Im November letzten Jahres musste eine Studentin aufgrund ihres 25. Geburtstages aus der Familienversicherung austreten. Im Anschluss hat sie für 7 Monate eine private Krankenversicherung abgeschlossen.
7 Monate später kam ein Brief ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenversicherung, worin ihr mitgeteilt wird, dass der aktuelle Versicherungsvertrag bei der privaten Versicherung nichtig ist.
Begründung: Es wurde keine Freistellung aus der gesetzlichen Studentenpflichtversicherung erteilt. Laut Schreiben ist der Versicherungsschutz somit nichtig.
Die Studentin wird dazu aufgefordert, rückwirkend für 7 Monate die entgangenen Beiträge an die gesetzliche Versicherung zu zahlen.
Der Versicherungsvertreter der privaten Krankenversicherung hat bei Abschluss des Vertrages jedoch keine Freistellungsbescheinigung eingefordert.
Nun stellt sich folgende Frage:
Ist die ehemalige gesetzliche Krankenkasse tatsächlich berechtigt (obwohl die Studentin nach auslaufen der Familienversicherung keinen neuen Vertrag mit ihr abgeschlossen hat), aufgrund des formellen Fehlers die Beiträge einzufordern???
Studentenpflichtversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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Ups, das Problem liegt leider Gottes daran, dass der Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen KV innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme des Studiums zu stellen ist. Diese Frist ist leider versäumt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 27 SGB X bei der Krankenkasse zu beantragen bringt meines Erachtens nichts. Diese Vorschrift ermöglicht nämlich bereits verstrichenene Fristen (3 Monate) wieder einzusetzen. Allerdings muss man diese Frist unverschuldet versäumt haben. Allein die Tatsache, dass man es nicht gewusst hat, diesen Antrag innerhalb von 3 Monaten zu stellen, reicht nicht aus.
Meines Erachtens ist die Entscheidung der KV nicht zu beanstanden.
Sooh und jetzt kommt die Klamotte mit der privaten Versicherung. Es muss sich die Frage gestellt werden, ob die private Versicherung den Kunden umfassend hätte beraten müssen. Denn bei einer umfassenden Beratung hätte man diesen Antrag auf Befreiung fristgerecht gestellt.
Ob daraus die Nichtigkeit der privaten Versicherung herabgeleitet werden kann, weiss ich nicht. Hierzu sollten die Experten der priv. Kv etwas sagen.
Nur eins ist klar, im Bereich von Sozialleistungen, haben die Sozialleistungsträger einen Beratungsauftrag. Kommen Sie diesen Beratungsauftrag nicht nach, so hat man einen sog. Wiederherstellungs- bzw. Regreßanspruch.
Aber hier ist die private KV kein Sozialleistungsträger. Ob sich ein Anspruch gegen die priv. KV ergibt, müsste man prüfen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 27 SGB X bei der Krankenkasse zu beantragen bringt meines Erachtens nichts. Diese Vorschrift ermöglicht nämlich bereits verstrichenene Fristen (3 Monate) wieder einzusetzen. Allerdings muss man diese Frist unverschuldet versäumt haben. Allein die Tatsache, dass man es nicht gewusst hat, diesen Antrag innerhalb von 3 Monaten zu stellen, reicht nicht aus.
Meines Erachtens ist die Entscheidung der KV nicht zu beanstanden.
Sooh und jetzt kommt die Klamotte mit der privaten Versicherung. Es muss sich die Frage gestellt werden, ob die private Versicherung den Kunden umfassend hätte beraten müssen. Denn bei einer umfassenden Beratung hätte man diesen Antrag auf Befreiung fristgerecht gestellt.
Ob daraus die Nichtigkeit der privaten Versicherung herabgeleitet werden kann, weiss ich nicht. Hierzu sollten die Experten der priv. Kv etwas sagen.
Nur eins ist klar, im Bereich von Sozialleistungen, haben die Sozialleistungsträger einen Beratungsauftrag. Kommen Sie diesen Beratungsauftrag nicht nach, so hat man einen sog. Wiederherstellungs- bzw. Regreßanspruch.
Aber hier ist die private KV kein Sozialleistungsträger. Ob sich ein Anspruch gegen die priv. KV ergibt, müsste man prüfen.
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- Postrank7
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Eine Kundenberaterin der ehemaligen gesetzlichen Krankenversicherung hat die ganze Geschichte ins Rollen gebracht. Diese Dame gab an, dass das Recht auf ihrer Seite ist, da aufgrund des nicht eingereichten Freistellungsantrages der PKV-Vertrag nichtig sei. Nun verlangt sie die Summe der entgangenen Versicherungsbeiträge (ca. 400 €) und hat in diesem Zusammenhang sogar eine Ratenzahlung angeboten...
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