ich suche nach einer Lösung für das leidige Problem in Zusammenhang mit dem § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:
Eine ausländische Studentin (keine EU-Staatsangehörigkeit) war von 2002 bis 2007 in der gesetzl. Krankenversicherung für Studenten pflichtversichert, schied dort aber zum 31.03.2007 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres aus. Seitdem ist sie ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz und sie ließ sich auch exmatrikulieren.
Kann man jetzt davon ausgehen, dass sie dem "Lasso" der letzten GKV (rückwirkend bis 01.04.2007 Beiträge nachzahlen zu müssen) entkommt, da sie derzeit eine nur auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, die nur unter der Bedingung "Sicherung des Lebensunterhaltes" erteilt wurde. Mittels § 5 Abs. 11 SGB V müsste das doch klappen, oder?
Wie aber könnte man sie trotzdem zurück in die GKV bekommen?? Zum Herbst-/Wintersemester 2008 (voraussichtlich ab Oktober 2008) will sie erneut ein Studium in Deutschland in Angriff nehmen.

Sehe ich es richtig, dass sie ab 01.09.2008 (als Arbeitnehmer in der sogenannten "Gleitzone") versicherungspflichtig würde und ich sie bei der Krankenkasse anmelden müsste? Könnte sie sich dann eine Krankenkasse selbst aussuchen oder müsste sie zwingend zu der Krankenkasse zurück, bei der sie von 2002 bis 2007 als Studentin gesetzlich krankenversichert war? (vom 31.03.2007 bis 31.08.2008 werden erst 17 Monate vergangen sein.)
Was würde nun geschehen, wenn das Arbeitsverhältnis (als Haushaltshilfe) vorzeitig (z.B. nach nur einem Monat) enden würde? ...könnte sie sich dann gleich anschließend freiwillig versichern?? Nach meinem Verständnis müsste doch dann in diesem Fall (aufgrund gesetzl. Krankenversicherung von 2002 bis 2007 als Studentin) die Bedingung
"Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden... und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate... versichert"
...zutreffen, oder begehe ich hier einen Denkfehler?
Grüße,
Paulo.