Pflichtversichert nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V ?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Paulo
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 6
Registriert: 17.08.2008, 18:59

Pflichtversichert nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V ?

Beitragvon Paulo » 17.08.2008, 19:15

Hallo allerseits,

ich suche nach einer Lösung für das leidige Problem in Zusammenhang mit dem § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:

Eine ausländische Studentin (keine EU-Staatsangehörigkeit) war von 2002 bis 2007 in der gesetzl. Krankenversicherung für Studenten pflichtversichert, schied dort aber zum 31.03.2007 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres aus. Seitdem ist sie ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz und sie ließ sich auch exmatrikulieren.
Kann man jetzt davon ausgehen, dass sie dem "Lasso" der letzten GKV (rückwirkend bis 01.04.2007 Beiträge nachzahlen zu müssen) entkommt, da sie derzeit eine nur auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, die nur unter der Bedingung "Sicherung des Lebensunterhaltes" erteilt wurde. Mittels § 5 Abs. 11 SGB V müsste das doch klappen, oder?

Wie aber könnte man sie trotzdem zurück in die GKV bekommen?? Zum Herbst-/Wintersemester 2008 (voraussichtlich ab Oktober 2008) will sie erneut ein Studium in Deutschland in Angriff nehmen.
:idea: Könnte es funktionieren, wenn ich (als Privatperson) sie ab 01.09.2008 als (regulär beschäftigte sozialversicherungspflichtige) Haushaltshilfe anstelle? Ihr monatliches Gehalt (bei regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit) müsste über 400 EUR betragen.

Sehe ich es richtig, dass sie ab 01.09.2008 (als Arbeitnehmer in der sogenannten "Gleitzone") versicherungspflichtig würde und ich sie bei der Krankenkasse anmelden müsste? Könnte sie sich dann eine Krankenkasse selbst aussuchen oder müsste sie zwingend zu der Krankenkasse zurück, bei der sie von 2002 bis 2007 als Studentin gesetzlich krankenversichert war? (vom 31.03.2007 bis 31.08.2008 werden erst 17 Monate vergangen sein.)

Was würde nun geschehen, wenn das Arbeitsverhältnis (als Haushaltshilfe) vorzeitig (z.B. nach nur einem Monat) enden würde? ...könnte sie sich dann gleich anschließend freiwillig versichern?? Nach meinem Verständnis müsste doch dann in diesem Fall (aufgrund gesetzl. Krankenversicherung von 2002 bis 2007 als Studentin) die Bedingung
"Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden... und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate... versichert"
...zutreffen, oder begehe ich hier einen Denkfehler?

Grüße,
Paulo.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.08.2008, 22:50

Okay, Du hast schon ein wenig Hausaufgaben gemacht.

In die Pflichtversicherung 5 (1) 13 kommt sie nur rein, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis mit mehr als 12 Monate besitzt und für diese AE keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenversicherung besteht.

Ansonsten klar, dem Grunde nach braucht sie nur 1 Tag Pflichtversicherung (egal welche) um anschliessend nach dem Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung sich wieder freiwillig versichern zu können. Die Frist beträgt hier - wie Du richtig erkannt hast - nach dem Ausscheiden der Pflichtversicherung mindestens 24 Monate in den letzten 5 Kalenderjahren.

Wenn Du sie anstellen möchtest, dann dürfte diese in der Regel jedoch eine Arbeitserlaubnis voraussetzen.

Da die Gute zuvor die 18 monatige Bindungsfrist schon erfüllt hat, kann sie - meines Erachtens - nunmehr eine Krankenkasse frei wählen, allerdings nur für eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt.

Paulo
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 6
Registriert: 17.08.2008, 18:59

Beitragvon Paulo » 18.08.2008, 11:44

Hallo Rossi,
vielen Dank für Deine Antwort.
Das klingt ja schon mal ganz positiv. Ich verstehe nur nicht, was Du mit
Rossi hat geschrieben:zuvor die 18 monatige Bindungsfrist schon erfüllt


meinst: Was heißt "Bindungsfrist"?
Wenn ich den § 175 Abs. 2 SGB V richtig interpretiere, darf sie doch nur eine andere Krankenkasse wählen, wenn sie von der vorherigen Kasse eine Kündigungsbestätigung hätte. Sie ist zum 31.03.2007 ausgeschieden (als Studentin wegen Vollendung des 30. Lebensjahres), es gab also keine Kündigung. Folglich existiert auch keine Kündigungsbestätigung.
Würde das dann doch heißen, dass sie zur letzten Kasse zurück müsste und erst ab 01.10.2008 eine neue Kasse wählen dürfte?
Da sie zur alten Kasse (...die große mit "A" beginnende) nicht zurück will, wäre es dann vielleicht sinnvoller, die ganze Prozedur erst am 01.10.2008 (...wenn also 18 Monate vergangen sind) zu beginnen, oder? :?:
Ab 01.10.2008 wird sie wahrscheinlich aber wieder Studentin sein, mithin wäre sie in diesem Status nur versicherungspflichtig, wenn sie mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet und das dann auch mindestens 26 Wochen lang, oder??? Das würde bedeuten, dass die Variante
Rossi hat geschrieben:dem Grunde nach braucht sie nur 1 Tag Pflichtversicherung

nicht mehr funktioniert. Sehe ich das alles so richtig?

Grüße,
Paulo.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.08.2008, 14:22

Die letzte Mitgliedschaft als Studentin endete doch kraft Gesetzes; da braucht man nicht zu kündigen.

Gleiches gilt auch im Bereich der Familienversicherung. D. h. wenn jemand aus der Pflichtversicherung ausscheidet und danach bei einer anderen Krankenkasse familienversichert ist, dann braucht man auch nicht zu kündigen. Also braucht man auch keine Kündigungsbestätigung.

Tritt dann allerdings später (nach der Zeit der Nichtversicherrung oder Ende der Familienversicherung) wieder eine Pflichtversicherung ein und die Zugehörigkeit hat bei der vorherigen KV noch keine 18 Monate bestanden, dann landet man wieder bei der alten KV.

Das ist zumindest mein Kenntnisstand.

Ab dem 01.10.2008 würde ich aufpassen. Sie ist dann ja wieder Studentin an einer Hochschule und hier gilt grundsätzlich Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Nur unter gewissen Voraussetzungen und ganz eingeschränkt würde sie dann aus der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht unterliegen. Es gibt hierzu so einen Katalog der Spitzenverbände der Kvén, wann so eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt neben dem Studium versicherungspflichtig ist.

Wenn dann, also vor der Aufnahme des Studiums, sonst könnte der Schuß nach hinten losgehen.

Paulo
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 6
Registriert: 17.08.2008, 18:59

Beitragvon Paulo » 18.08.2008, 22:52

Hallo Rossi,
vielen Dank wieder für Deine Antwort.
Nachdem ich nun aber das hier
http://www.cwh-online.de/pro/content/pr ... id=1030909
gefunden habe, fürchte ich, Dir widersprechen zu müssen. Erst ab 01.10.2008 könnte sie dann wohl eine neue Krankenkasse wählen.
Blieben zusammengefasst also 2 Möglichkeiten offen: Haushaltshilfe ab 01.09.2008 (pflichtversichert bei der ungeliebten Kasse A...) oder (Variante 2) Haushaltshilfe ab 01.10.2008 (mit Wahlrecht für eine neue Kasse). Du warnst zwar vor Variante 2 wegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, ABER.... Wenn sie nun keine „ordentliche Studierende“ würde (also mehr als 20 Stunden wöchentlich und mehr als 26 Wochen jährlich arbeiten würde), müsste das doch auch klappen, oder???
Das Hauptproblem bei Variante 2 wäre IMHO die eingeschränkte Arbeitserlaubnis, die so viel Arbeit leider nicht zulässt...

Grüße,
Paulo.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 19.08.2008, 22:25

Du kannst mir gerne widersprechen. Ich bin nicht allwissend und lerne auch noch täglich.

Aber es scheint wohl die Auffassung einer grossen Krankenkasse zu sein.

Das BSG hat sich im Juli 2007 mit der gesamten Problematik etwas beschäftigt.

Guckst Du hier: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=71852&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Ich habe das Urteil jetzt nur überflogen; aber es hat den Anschein, da die Bindungsfrist von 18 Monaten ja schon erfüllt war, sich nunmehr - nach der Unterbrechung - ein neues Wahlrecht ergibt.

"Jedenfalls, wo - wie hier - die Mindestbindungsfrist für die Mitgliedschaft bei der früheren Kasse abgelaufen ist, besteht daher mit der nach einem Unterbrechungszeitraum ohne eigene Mitgliedschaft eintretenden Versicherungspflicht unverändert ein neues Wahlrecht unabhängig von der Erklärung einer Kündigung und der Vorlage einer Kündigungsbestätigung. Die abweichende Praxis der Klägerin verlangt Versicherten wie der Beigeladenen zu 1) etwas Unmögliches ab."

Hier ist es ähnlich.

Die Kundin war mehr als 18 Monate bei der Krankenkasse A versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endete kraft Gesetzes. In der Zwischen Zeit war sie familienversichert. Die Familienversicherung ist keine eigene Mitgliedschaft, genau so wie die Nichtversicherung. Die Kundin hatte ein Wahlrecht und musste keine Kündigungsbestätigung vorlegen. Sie hatte zwar damals zum Ende der Pflichtversicherung gekündigt, aber diese Kündigung wurde nicht akzeptiert.

Na ja, kannst ja mal intensiv studieren. Ist zumindest meine bescheidene Auffassung. Aber gehe mal davon aus, dass die bisherige Krankenkasse einen Aufstand proben wird.

Nun denn, auch ich kann mich irren. Denn; errare human est.



ABER.... Wenn sie nun keine „ordentliche Studierende“ würde (also mehr als 20 Stunden wöchentlich und mehr als 26 Wochen jährlich arbeiten würde), müsste das doch auch klappen, oder???


Kann ich Dir leider nicht viel zu posten. Ich für meinen Teil habe in der Birne, dass man hier höllisch aufpassen muss. Es gibt zahlreiche Dinge zu beachten.


Zurück zu „Studenten“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 9 Gäste