Studentenbeitrag trotz Kündigung?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

jones08
Beiträge: 1
Registriert: 27.08.2008, 21:31

Studentenbeitrag trotz Kündigung?

Beitragvon jones08 » 27.08.2008, 21:44

Hallo,
meine Frage ist vielleicht etwas kompliziert, aber ich werd mal versuchen es zu erklären. Wäre sehr dankbar für eine Einschätzung!

Ich arbeite halbtags (TVÖD13) und verdiene dort soviel, dass ich dort alle Abgaben zahle. Gleichzeitig habe ich mich für ein 2. Studium eingeschrieben und der Uni mitgeteilt bei welcher Krankenkasse ich bin. Da ich allerdings schon als Arbeitnehmer versichert bin, dachte ich eigentlich das wäre nur eine Formalität.
Mitten im Semester habe ich die Krankenkasse gewechselt und dafür bei meiner alten Krankenkasse gekündigt.
Nun bekomme ich Post von denen. Sie behaupten ich hätte mich nur als Arbeitnehmer abgemeldet, müsste dafür aber die Studentenbeiträge für die Monate seit dem Wechsel zahlen. Dürfen die das so einfach?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 31.08.2008, 21:21

Irgendetwas passt da wohl nicht.

Jetzt muss man zunächst klären, was Du überwiegend machst.

Ist es das Studium oder die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt?

Wie alt bist Du denn?

Wenn Du überwiegend das Studium machst, dann ist nämlich die Beschäftigung gegen Arbeitsentgeld (TVÖD 13) versicherungsfrei und Du brauchst hieraus nichts zu löhnen. Es gilt dann nur der studentische Pflichbeitrag von ca. 60,00 Euro.

Dieses ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

§ 6 Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

....

3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,






Machst Du überwiegend die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, dann gilt die Versicherungspflicht als Student nicht. Sie wird durch die besonderen Bestimmungen des § 5 Abs. 7 SGB V beseitigt.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.


Als Student kommt grundsätzlich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 9 SGB V in Betracht. Allerdings ist man hier nicht versicherungspflichtig, wenn man gegen Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beschäftigt ist.


Zurück zu „Studenten“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste