! Ende des Versicherungsschutzes ist nicht gleich Kündigung!

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.02.2008, 01:28

Ok, wieder eine Regelung, die sich zum Nachteil der Bürger zu ändern scheint. Das was ich geschrieben hatte, stammt noch aus der Zeit vor der tollen "Reform".



Nee sorry, Musv, das muss man anders sehen.

Wie war das noch einmal die sog. teleologische Auslegung eines Gesetzes. Im Klartext, was will unser lieber Gesetzgeber hiermit bewirken.

Relativ einfach, diejenigen Personen die bisher im Lager der privaten KV´s waren, sollen dort auch bleiben und nicht einfach durch den ALG II-Bezug in die GKV rutschen. Schliesslich muss man auch berücksichtigen, dass es ab dem 01.01.2009 eine Versicherungspflicht für die privaten KV´s gibt. Es soll einfach eine Trennung erfolgen und kein Schlupfwinkel geschaffen werden um in die GKV zu rutschen, mehr nicht!! Jeder soll dort bleiben wo er war!!! Es geht ja schliesslich nicht nur um Beiträge sondern auch um Kosten!!! .-.

dij
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Beitragvon dij » 20.02.2008, 02:28

musv hat geschrieben:Mir erscheint es deshalb auch ein wenig merkwürdig, daß Versichertenstatus und Mitgliedsstatus etwas unterschiedliches sein soll.


Für Mitglieder zahlt die Kasse Behandlungen (im allgemeinen) - für Nichtmitglieder nicht. Insofern ist das das Gleiche.

In dem § 175 Abs. 4 SGB V gibt's übrigens auch noch einen Satz 4: "Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist." Umkehrschluß: Geschieht das nicht, hat die Kündigung keine Wirkung.

musv hat geschrieben:Und was noch schlimmer ist: Die Beiträge müssen von unversicherten "freiwilligen" Pflichtversicheten rückwirkend für Leistungen bezahlt werden, auf die sie nie Anspruch hatten.


Sowohl "unversichert" wie "freiwillig" trifft nicht zu, sie sind einfach (vielleicht ohne es zu wissen) pflichtversichert. Und sie hatten auf jeden Fall Anspruch auf Behandlung "akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft", also haben sie durchaus etwas von dieser Pflichtversicherung gehabt.

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Beitragvon musv » 20.02.2008, 10:23

Ich denk mal, mit der Interpretation der Gesetze und der möglichen Intention des Gesetzgebers kennt ihr euch ein ganzes Stück besser aus. Ist bei mir halt nur die Verbitterung über die Rechtslage, von der ich erst vor wenigen Wochen (siehe anderer Thread) erfahren hab.

dij hat geschrieben:In dem § 175 Abs. 4 SGB V gibt's übrigens auch noch einen Satz 4: "Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist." Umkehrschluß: Geschieht das nicht, hat die Kündigung keine Wirkung.

Den hab ich auch gelesen. Dabei kam ich dann schon wieder ins Grübeln. Zwar würde die Frage jetzt schon wieder besser in den o.g. Thread passen, aber wir machen jetzt einfach mal hier weiter.

Ich hatte damals zum 30.09.2006 die Mitgliedschaft in meiner Krankenkasse gekündigt, weil zu diesem Zeitpunkt für mich keine Versicherungspflicht bestand (Student 30 Jahre, §5, Abs. 1 Satz 9, SGB V). Den Satz 13 gab es damals noch nicht. Bedeutet das, daß meine Kündigung zum damaligen Zeitpunkt nichtig war?

kader
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Immer noch kein Land in Sicht :-(

Beitragvon kader » 18.03.2008, 01:07

Hallo an Alle!!

@musv
Erst durch dein Thread bin ich auf diesen Forum überhaupt aufmerksam geworden!

Seit dem 01.03.2008 bin ich kein Student mehr... . Studium erfolgreich beendet und warte noch auf die Aushändigung des Diploms..

D.h. da du ja noch immer Mitglied in der Krankenkasse bist, sitzt du jetzt gewaltig im großen braunen warmen Haufen.

==> genau das ist das Problem ... . Als ich am Telefon mit dem Sachbearbeiter gesprochen habe und dieser mich bat die Versicherungskarte zurück zu schicken und mir versprach den zuviel eingezogenen Monatsbeitrag zurück zu überweisen, ging ich davon aus, dass ich kein Mitglied mehr bin....

Unter Sozialamt habe ich vorher ALGII gemeint .... . Dazu habe ich auch folgendes gefunden:

http://www.bva.de/faq/Krankenversicherung/KuendigungKV.pdf

Also war der Rat meines Anwalts gar nicht so schlecht ...

Für mich ist die Sache eindeutig: Ich wurde von der AOK falsch bzw. gar nicht beraten !! Entweder muss ich das nachweisen oder ich werde ALG II Empfänger, um in die andere Versicherung wechseln zu können .... .

Und überhaupt es lohnt sich auf den Seiten des BVA sich schlau zu machen. Da steht viel im Klartext .. .

@rossi

Erst am Freitag habe ich ein Brief bekommen in dem dasselbe drin steht was ich schon vorher beschrieben habe ... .
Seit 01.09.2007 nicht versichert ==> ja. Seit 01.09.2007 kein Mitglied ==> nein (da keine schriftliche Kündigung). Kündigung der Mitgliedschaft möglich==> nein, da nicht versichert. Wieder versichern ==> gern, aber rückwirkend ab dem 01.09.2007.

Und ich glaube nicht dass die AOK sich mehrmals den selben Fehler erlaubt.

@musv
Das mit der privaten KV ist auf jeden Fall eine Alternative... . Danke dir ! Wenn schon zahlen, dann wenigstens nicht so viel und nicht an die AOK.. ..




Werde euch noch über den Ausgang der Geschichte hoffentlich schon demnächst informieren ..

Eine Frage noch: Wenn ich 18 Monate lang NICHT versichert bin, kann ich dann eine neue Krankenkasse wählen, OHNE die Kündigung der alten Krankenkasse vorlegen zu müssen??

Vielen Dank!

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Beitragvon Rossi » 18.03.2008, 08:30

Nun denn, ich weiss jetzt nicht wie alt das von dir eingestellte Dokument ist.

Auf jeden Fall ist es veraltet und definitiv nicht mehr aktuell.

Z. B. steht dort auch drinne, dass eine Mitgliedschaft endet, wenn 2 Monatsbeiträge nicht gezahlt werden.

Dieses ist pottfalsch. Heute enden die Versicherungen in der gesetzlichen KV aufgrund von Beitragsrückständen nicht mehr. Dafür hat der Gesetzgeber nämlich die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 a SGB V modifiziert. Der Anspruch ruht allenfalls - bis auf akutete Maßnahmen; es fliegt keiner mehr raus.

Klaro, gehe mal zum Anwalt.

Also mir liegt ein Schreiben des Ministeriums (BMAS Referat Dr. Heike Dietrich)vor, dass die Übernahme von Beitragsrückständen nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, und auch definitiv einer Schuldenübernahme im Sinne von § 34 SGB XII gleichzusetzen ist.

Frank
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Beitragvon Frank » 01.10.2008, 17:49

Ich wärme jetzt nochmal den Thread hier auf.

Wie ist das mit den Kündigungsfristen.

Student wird im letzten Semester 30 Jahre. Kasse bietet freiwillige Versicherung ab, Student rührt sich aber nicht. Er hat also nicht schriftlich zugestimmt.

Kasse ist das egal, bucht Mindestbeitrag ab, zahlt auch brav Arztrechnungen. Jetzt will Student sich privat versichern, kündigt zum Ende des Monats. Kasse sagt 2 Monate Kündigungsfrist.

Muß er die Kündigungsfrist einhalten, obwohl er sich nie als freiwilliges Mitglied erklärt hat?

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Beitragvon dij » 01.10.2008, 18:35

Ich würde sagen, er ist kein freiwilliges Mitglied, sondern pflichtversichert nach der allgemeinen Versicherungspflicht. Denn für eine freiwillige Mitgliedschaft ist ein Beitritt erforderlich, und der muß sogar schriftlich erklärt werden (§ 188 Abs. 3 SGB 5).

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Beitragvon Frank » 01.10.2008, 19:35

Als Student >30 ist er ja eigentlich versicherungsfrei. Nun hat er Leistungen in Anspruch genommen und Beiträge gezahlt. Ich stelle mir jetzt nur die Frage ob er sich sofort privat versichern kann oder die 2 Monate Kündigungsfrist einhalten muß.

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Beitragvon dij » 01.10.2008, 19:42

Meiner Ansicht nach ist er pflichtversichert nach Nr. 13. Somit endet die Pflichtversicherung sofort und ohne Kündigungsfrist, sobald er einen anderweitigen Versicherungsschutz hat (§ 190 Abs. 13 SGB 5).

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Beitragvon DKV-Service-Center » 01.10.2008, 23:29

ups schöne Kiste :-)
er hat aber die freiwilligen Beiträge bzahlt, er hat Leistungen in Anspruch genommen! Ich gehe von einem konkludenten Handeln aus BGB !
Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“), auch Schlüssiges Verhalten, Stillschweigende Willenserklärung oder Konkludente Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.

Abzugrenzen hiervon ist das Schweigen, welches in der Regel keine Willenserklärung darstellt. Unter Kaufleuten kann das Stillschweigen dagegen einer Zustimmungserklärung zu einer Handlung, Aufforderung, einem Angebot gleichstehen, die der Schweigende wahrgenommen hat oder die an ihn gerichtet war
Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten Willenserklärung, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die Willenserklärung wird also aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet.
mM Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
Gruß

dij
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Beitragvon dij » 01.10.2008, 23:43

Dagegen steht aber das gesetzliche Schriftformerfordernis. Im übrigen sind die Beiträge gleich hoch bei freiwilliger Versicherung und bei Auffang-Pflichtversicherung.

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Beitragvon Rossi » 05.10.2008, 14:47

Nee, man muß hier unterscheiden.

Wenn man nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert ist, dann ensteht diese Versicherungspflicht kraft Gesetzes wenn die Voraussetzungen vorliegen, genauso endet diese Pflichtversicherung kraft Gesetzes, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Und das ist klipp und klar eine private Versicherung. Da muss man nicht kündigen.

Man muss allenfalls kündigen, wenn man die gesetzliche Krankenkasse (bei 5 (1) 13 ) wechseln will, aber nicht beim Wechsle zu einer privaten Versicherung.


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