Ich hab mit der Anzeige der Versicherungspflicht laut Schreiben der AOK bis 28.2. Zeit. Diese Frist werde ich auch ausschöpfen.
Wobei sich die Frage gestellt werden muss, ob Du überhaupt verpflichtet bist, diese Anzeige bei der AOK einzureichen. Eine Meldepflicht für die Versicherungspflicht in den §§ 198 - 2ß6 SGB V ist explizit nicht zu finden.
Allerdings könnte evtl. § 206 Abs. 1 SGB V in Frage kommen. Hier heisst es nämlich:
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
In dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen findet man hierzu nichts. Ich denke jedoch über § 206 Abs. 1 SGB V bist Du in der Pflicht als in Betrachtkommender diesen Bogen dort einzureichen.
mach der ich Beraterin von der IKK dann die Hölle heiß. Mal abgesehen von der Verletzung des Datenschutzes hat die zwar vielleicht nichts Falsches gemacht. Aber mich wird das bis zu 1300 Euro kosten - Geld, was ich nicht hab.
Noch einmal, eine Datenschutzverletzung sehe ich persönlich nicht. Ich war halt eben Amtshilfe. Auch wenn es Dich jetzt max. 1300,00 Euro kostet, es ist immerhin eine
Pflichtversicherung die sich kraft Gesetzes ergibt. Dich hat es eben erwischt. Wie war das nocheinmal; früher oder später, irgendwann erwischt es leider jeden. Du kannst nur noch versuchen, wenn Du keine Leistungen in Anspruch genommen hast, die Beitragsnachforderung stunden, bzw. ermässigen zu lassen. Ich glaube kaum, dass die AOK von der Beitragsnachfoderung komplett absehen wird. Aber dieses ist auch von der Satzung abhängig.
Und ich kann mir nicht vorstellen, daß die IKK irgendeinen Vorteil davon hat. Im Gegenteil, sie haben sich ein potentielles Versicherungsverhältnis für 2 Versicherungsnehmer entgehen lassen.
Nöh, sehe ich ein wenig anders. Einen Stamm- und Familienversicherten zum Mindestbeitragssatz von 130,00 Euro zu bekommen, da dürfte keine Krankenkasse scharf drauf sein.
Abschliessend kann man Dir nur noch die Daumen drücken, dass die ARGE möglichst schnell entscheidet und die Holde als Pflichtversicherte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V anmeldet. Eins ist jedoch eindeutig klar, sofern alles zeitnah gelaufen wäre, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, dann hätte die Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGV für Dich schon längst greifen müssen und es würde sich keine Chance ergeben, hier wieder so ohne weiteres herauszukommen; leider auch nicht über den ALG II Bezug der Gattin.