Verdienst zu hoch als Studentin

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Verdienst zu hoch als Studentin

Beitragvon Gast » 17.06.2006, 10:46

Ich brauche dringend einen Rat vom Fachmann! Folgendes ist der
Sachverhalt:
Ich arbeite bei einem großen Unternehmen. Nebenbei studiere ich
noch, dies aber an einer FernUni. Bisher war ich immer als
Studentin versichert bei meiner Krankenkasse.
Jetzt hat sich die Krankenkasse gemeldet, weil mein Verdienst zu hoch
ist und ich daher offenbar nicht als Studentin versichert sein darf.
Es ist erstaunlich, dass sie sich erst jetzt melden, denn ich bin
schon seit zwei Jahren auf diesem Status versichert und seit dieser
Zeit verdiene ich auch mehr Geld, als offenbar erlaubt ist.
Mein Verdienst beläuft sich in der Regel auf etwa 1.200 Euro im
Monat.
Nun soll das alles geprüft werden und ich weiß natürlich nicht, was
auf mich zukommt. Ich kann gegenüber der Krankenkasse angeben, dass
ich überwiegend studiere, also meine Arbeitszeiten vor allem abends
und am Wochenende stattfinden. In den Semesterferien arbeite ich dann
entsprechend frei und darum auch zu anderen Zeiten. Der Verdienst ist
allerdings gleichbleibend.
Meine Frage nun: Was wird da auf mich zukommen? Was muss ich der
Krankenkasse beweisen/ welche Unterlagen wird man da von mir wollen?
Bin ich überhaupt rechtlich abgesichert, wenn ich vorwiegend abends
und am Wochenende arbeite? Und gibt es Sonderregelungen für
Fernstudenten? (Die Krankenkasse hat mich damals als ordentlich
Studierende anerkannt)
Und falls die Krankenkasse das nicht anerkennt, was wird dann auf
mich zukommen? Wie Sie sich vorstellen können, grusele ich mich
derzeit nicht zu knapp vor saftigen Nachzahlungen, die für mich
sicher ein ernstes Problem darstellen würden.

Frank
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Beitragvon Frank » 17.06.2006, 10:48

Ich gehe davon aus, dass Sie gegen eigenen Beitag in der studentischen
Krankenversicherung versichert sind.

Dann dürfen Sie nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich (Ausnahme:überwiegend
Wochenend- oder Nachtarbeit) arbeiten. Die Höhe des Verdienstes ist dann
nebensächlich.

Wichtig ist halt, dass Sie sich überwiegend dem Studium widmen können.
Sonst könnte man die Arbeitsstelle als pflichtversichertes Arbeitsverhältnis
ansehen.

Sonderregelungen für Fernstudenten kenne ich nicht. Ich würde erstmal keine
Belege einreichen sondern darauf verweisen, dass Sie noch regulär studieren
und nicht mehr als 20 h / Woche arbeiten.

Ich kann mir gut vorstellen, dass Sie sich gruseln. Ich würde mir aber deswegen
keine Sorgen machen.

Gast

Beitragvon Gast » 17.06.2006, 10:49

Eine Frage hätte ich noch: Eine Bekannte von mir hatte ein ähnliches Problem. Sie arbeitet ebenfalls frei (bei einem Sportverband) und verdient mehr Geld, als man normalerweise binnen 20 Stunden pro Woche verdienen kann. Sie hat damals an die Krankenkasse eine Art Stundenplan eingereicht, aus der ersichtlich wurde, welche Stunden sie für das Studium aufwendet und in welchen Stunden sie arbeitet (also unter der Woche weniger als 20 Stunden, dafür am Wochenende und abends). Dieser Stundenplan reichte in ihrem Fall aus. Ist es tatsächlich möglich, allein mit einem solchen Plan aus der Angelegenheit herauszukommen?
Und wenn ja, ab wann darf man als Student abends arbeiten, ohne damit Probleme zu bekommen? Meine Abendschichten beginnen in der Regel nämlich gegen 18 Uhr.

Frank
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Beitragvon Frank » 17.06.2006, 10:51

Also ab 18.00 Uhr kann man schon von abends sprechen.

Folgendes habe ich noch im Internet gefunden:

"Regelmäßig werden von den Krankenkassen bzw. von den Rentenversicherungsträgern Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Studiums geäußert, wenn anhand der persönlichen Verhältnisse des Studierenden vermutet werden kann, dass die Zeit und Arbeitskraft durch andere Faktoren als durch das Studium in Anspruch genommen wird. Das kann z.B. der Fall sein,

wenn bereits eine hohe Anzahl an Fachsemestern eines Studienfaches zurückgelegt wurde (sicher ab 26. Semester);
wenn der Studierende bereits ein höheres Lebensalter erreicht hat;
wenn der Studierende für die Erziehung seiner Kinder verantwortlich ist;
wenn zwischen gewöhnlichem Aufenthaltsort/Wohnort und Studienort eine weite Entfernung liegt.

In diesen Fällen kann Versicherungsfreiheit nur dann gegeben sein, wenn die Ernsthaftigkeit des Studiums durch besondere Belege nachgewiesen wird. Solche Belege können z.B. sein

eine Kopie des vollständiges Studienbuchs,
Nachweise über die Teilnahme an Prüfungen / Klausuren,
Nachweise über die Teilnahme an Vorlesungen, Tutorien, Seminaren, Arbeitsgruppen etc.
entsprechende Bescheinigungen des/der Professor(s), Tutor(s) und/oder Studentensekretariats,
Bescheide von Behörden (BAFöG-Amt, Krankenkasse etc.)."

Quelle: www.lbv.nrw.de/angestellte_arbeiter/soz ... herung.htm


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