Studentenpflichtversicherung
Verfasst: 12.08.2008, 18:09
Ich habe eine Frage zu folgendem Fallbeispiel:
Im November letzten Jahres musste eine Studentin aufgrund ihres 25. Geburtstages aus der Familienversicherung austreten. Im Anschluss hat sie für 7 Monate eine private Krankenversicherung abgeschlossen.
7 Monate später kam ein Brief ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenversicherung, worin ihr mitgeteilt wird, dass der aktuelle Versicherungsvertrag bei der privaten Versicherung nichtig ist.
Begründung: Es wurde keine Freistellung aus der gesetzlichen Studentenpflichtversicherung erteilt. Laut Schreiben ist der Versicherungsschutz somit nichtig.
Die Studentin wird dazu aufgefordert, rückwirkend für 7 Monate die entgangenen Beiträge an die gesetzliche Versicherung zu zahlen.
Der Versicherungsvertreter der privaten Krankenversicherung hat bei Abschluss des Vertrages jedoch keine Freistellungsbescheinigung eingefordert.
Nun stellt sich folgende Frage:
Ist die ehemalige gesetzliche Krankenkasse tatsächlich berechtigt (obwohl die Studentin nach auslaufen der Familienversicherung keinen neuen Vertrag mit ihr abgeschlossen hat), aufgrund des formellen Fehlers die Beiträge einzufordern???
Im November letzten Jahres musste eine Studentin aufgrund ihres 25. Geburtstages aus der Familienversicherung austreten. Im Anschluss hat sie für 7 Monate eine private Krankenversicherung abgeschlossen.
7 Monate später kam ein Brief ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenversicherung, worin ihr mitgeteilt wird, dass der aktuelle Versicherungsvertrag bei der privaten Versicherung nichtig ist.
Begründung: Es wurde keine Freistellung aus der gesetzlichen Studentenpflichtversicherung erteilt. Laut Schreiben ist der Versicherungsschutz somit nichtig.
Die Studentin wird dazu aufgefordert, rückwirkend für 7 Monate die entgangenen Beiträge an die gesetzliche Versicherung zu zahlen.
Der Versicherungsvertreter der privaten Krankenversicherung hat bei Abschluss des Vertrages jedoch keine Freistellungsbescheinigung eingefordert.
Nun stellt sich folgende Frage:
Ist die ehemalige gesetzliche Krankenkasse tatsächlich berechtigt (obwohl die Studentin nach auslaufen der Familienversicherung keinen neuen Vertrag mit ihr abgeschlossen hat), aufgrund des formellen Fehlers die Beiträge einzufordern???