Hallo allerseits,
ich habe mein Abitur über den zweiten Bildungsweg erreicht. Daher dachte ich, dass ich nun, als ich 30 geworden bin, immer noch Anspruch auf den Studententarif der Krankenkasse habe. Allerdings hatte ich ein erstes Studium angefangen und im zweiten Semester zu einem anderen Studium gewechselt. Dies beides vor meinem 30. Lebensjahr. Meine Krankenkasse gibt nun an, dass dieser Studienwechsel der Grund ist, warum ich keinen Anspruch mehr auf den Studententarif habe.
Ist das korrekt oder wo ist das gestzlich festgehalten?
Grüße,
flip
[GELÖST] Studienwechsel, Älter als 30, Zweiter Bildungsweg
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[GELÖST] Studienwechsel, Älter als 30, Zweiter Bildungsweg
Zuletzt geändert von flip am 15.04.2009, 18:44, insgesamt 1-mal geändert.
Nun denn, die sog. billige studentische Pflichtversicherung geht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder bis zum 14. Silvester. Je nachdem was zuerst eintritt.
Allerdings hat unser lieber Gesetzgeber Ausnahmetatbestände eingeräumt, wo die studentische Pflichtversicherung auch über die o. a. Grenze geht. Im Gesetzestext heisst es nur lapidar:
wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
Und genau dort, sitzt meines Erachtens Potential.
Auszug aus einschlägigen Kommentierungen:
Als persönliche Gründe nennt die Gesetzesbegründung Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung, Eingehen einer insgesamt achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder im Bundesgrenzschutz, wenn der Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres war, Betreuung von Behinderten oder von Kindern. Diese Aufzählung ist beispielhaft, aber nicht abschließend. Die Rechtsprechung hat die Nichtzulassung zu einem Studiengang und die in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges verbrachte Zeit zum Zwecke des Erwerbs der Studiumsvoraussetzungen als möglichen Grund anerkannt. Dieser Rechtfertigungsgrund stellt keine verfassungswidrige Benachteiligung anderer Studenten dar.(siehe BSG in SozR 3 - 2500)
Würde bedeuten, dass die Zeit des 2. Bildungsweges hinten drangehängt wird.
Also darüber würde ich es definitiv probieren. Ansonsten musst Du leider eine Feststellungsklage betreiben.
Allerdings hat unser lieber Gesetzgeber Ausnahmetatbestände eingeräumt, wo die studentische Pflichtversicherung auch über die o. a. Grenze geht. Im Gesetzestext heisst es nur lapidar:
wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
Und genau dort, sitzt meines Erachtens Potential.
Auszug aus einschlägigen Kommentierungen:
Als persönliche Gründe nennt die Gesetzesbegründung Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung, Eingehen einer insgesamt achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder im Bundesgrenzschutz, wenn der Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres war, Betreuung von Behinderten oder von Kindern. Diese Aufzählung ist beispielhaft, aber nicht abschließend. Die Rechtsprechung hat die Nichtzulassung zu einem Studiengang und die in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges verbrachte Zeit zum Zwecke des Erwerbs der Studiumsvoraussetzungen als möglichen Grund anerkannt. Dieser Rechtfertigungsgrund stellt keine verfassungswidrige Benachteiligung anderer Studenten dar.(siehe BSG in SozR 3 - 2500)
Würde bedeuten, dass die Zeit des 2. Bildungsweges hinten drangehängt wird.
Also darüber würde ich es definitiv probieren. Ansonsten musst Du leider eine Feststellungsklage betreiben.
Nee, dat isses doch. Genaue gesetzliche Bestimmungen sind nicht vorhanden. Man kann nur auf die Rechtsprechung zurückgreifen. Wie schon oben eingestellt.
Die Rechtsprechung hat die Nichtzulassung zu einem Studiengang und die in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges verbrachte Zeit zum Zwecke des Erwerbs der Studiumsvoraussetzungen als möglichen Grund anerkannt
Die Rechtsprechung hat die Nichtzulassung zu einem Studiengang und die in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges verbrachte Zeit zum Zwecke des Erwerbs der Studiumsvoraussetzungen als möglichen Grund anerkannt
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