Familienversicherung - unwissentlich unwahre Angaben gemacht

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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hanson
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Familienversicherung - unwissentlich unwahre Angaben gemacht

Beitragvon hanson » 27.03.2009, 18:04

Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ich bin Student, 22 Jahre alt und beitragsfrei in einer gesetzlichen KK familienversichert.

Im Dezember letzten Jahres habe ich einen Job als studentische Teilzeitkraft angetreten (Lohn: EUR 7,50/Std).

Mein Arbeitgeber informierte meine KK hierüber. Diese schickte mir ein Schreiben, in dem ich meinen Verdienst angeben sollte. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich aber noch nicht wieviele Stunden so zusammenkommen und habe erstmal 10Std pro Woche auf dem Schreiben der KK angeben und wollte es innerhalb der nächsten Tage per Post an die KK zurückschicken. Doch soweit kam es nicht. Das Schreiben wurde per unangemeldetem Hausbesuchs durch die KK bei mir abgeholt (!!!) Ich selber war nicht da, meine Mitbewohner hat es dem Freelancer der KK mitgegeben (gleich vorab, Ihn trifft keine Schuld, ich hatte Ihm gegenüber erwähnt, dass ich den Brief sowieso an die KK schicken wollte. Er dachte, er tut mir einen Gefallen.)

In meinem Arbeitsvertrag ist keine feste monatliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit fixiert, nur die Formulierung "als Studentische Teilzeitkraft eingestellt".

Die KK hielt nach Eingang meines Schreiben Rücksprache mit meinem Arbeitgeber. Dieser anwortete, dass ich als stundentische Teilzeitkraft eingestellt bin und voraussichtlich EUR 450,00/Monat verdienen werde. Diese Info "studentische Teilzeitkraft" hatte die KK bereits bei der ersten Meldung meines Arbeitgebers an die KK.

Jetzt unterstellt mir die KK, dass ich wissentlich falsche Angaben gemacht habe und mit erheblichen Strafen (Geldbußen) zu rechnen hätte. Ich hätte mir die weitergehende Mitgliedschaft in der Familienverischerung erschleichen wollen. Begründet wurde dies damit, dass ich in dem Schreiben der KK 10Std/Woche zu EUR 7,50 angeben habe, was EUR 300,00/Monat entspricht und noch keine eigene Mitgliedschaft in der KK begründet (Grenze hierfür ist EUR 360,00/Monat)

Ich habe noch KEINEN Mitgliedsantrag meiner KK unterschrieben. Nach Rücksprache mit meiner KK wurde mir mitgeteilt, dass ich noch bis maximal 31.Mrz09 familienversichert bin, bis sich der Sachverhalt zu meinen Einkünften geklärt hat. Sie behielten sich etwaige Geldbußen wegen meiner unwahren Angaben vor.

Ich werde zum 1.Apr09 in eine private KK wechseln, was die KK noch nicht weiß.

Fragen:
1. Kann mich die KK aufgrund der zwar im nachhinein von mir gemachten unwahren Angaben zu einer Geldbuße verknacken? (KEIN Vorsatz meinerseits, u.U. kann man mir höchstens mittlere Fahrlässigkeit unterstellen.)

2. Bin ich bei den Vollpfosten wohlmöglich jetzt 18Monate pflichtversichert (Super-GAU)?

3. Was fragen die eigentlich mich nochmal, wenn sie alle infos sowieso von meinem Arbeitgeber bekommen, auf die sie ihre Berechnungen stützen?


Danke vorab für Eure Beiträge hierzu...

MfG

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.03.2009, 23:43

1. Kann mich die KK aufgrund der zwar im nachhinein von mir gemachten unwahren Angaben zu einer Geldbuße verknacken? (KEIN Vorsatz meinerseits, u.U. kann man mir höchstens mittlere Fahrlässigkeit unterstellen.)



Nun denn, als Familienversicherter bist Du verpflichtet alle erheblichen Änderungen mitzuteilen. Dazu gehört dann natürlich auch die Erzielung von Einkünften.

Machst Du es nicht, kann die Krankenkasse diese sog. Ordnungswidrigkeit mit max. 2.500,00 Euro Bußgeld belegen. Dat iss doch schon wat, gelle?

2. Bin ich bei den Vollpfosten wohlmöglich jetzt 18Monate pflichtversichert (Super-GAU)?


Nöh, Du musst nämlich sehen, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (obwohl über 400,00 Euro) keine SV-Pflicht in der GKV auslöst. Dieses ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Da Du ja offensichtlich ein sog. ordentlicher Student bist, ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt versicherungsfrei. Dein Arbeitgeber ist schön raus aus der Geschichte. Hier noch mal zur Verdeutlichung:



§ 6 Versicherungsfreiheit SGB V



(1) Versicherungsfrei sind

...

3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,



Es geht immer noch weiter, weil es eine unendliche Geschichte ist.



Dann halten wir mal fest, gegen Arbeitsentgelt bist Du gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht versicherungspflichtig, da Du ordentlicher Student bist. Soweit alles tuti.

Jetzt kommt das aber.

Die Voraussetzungen für die Familienversicherung liegen nicht mehr vor, da Dein Gesamteinkommen oberhalb der Grenzen der Familienversicherung liegt.

Und nu geht es weiter; jetzt auf einmal bist Du gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als Student nämlich versicherungspflichtig.

§ 5 SGB V Versicherungspflicht



(1) Versicherungspflichtig sind
....

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht,



Ich werde zum 1.Apr09 in eine private KK wechseln, was die KK noch nicht weiß.


Kannst Du gerne machen, aber dennoch verbleibst Du in der studentischen Pflichtversicherung. Willst Du etwas zweimal Beiträge löhnen?

Die Begründung lässt sich nach dem Studium der einschlägigen Rechtslektüre finden. Du bist seit dem 01.12.2008 durch die Aufnahme dieses Job´s aus der Familienversicherung herausgeflogen und somit als Student versicherungspflichtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Und jetzt auf einmal in die PKV zu wechseln geht nicht mehr, weil der Zug leider abgefahren ist. Man kann sich als Student zwar grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreien lassen, allerdings ist dieser Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt in der Versicherungspflicht (hier 01.12.2008) zu stellen. Diese Frist ist vorbei. Das Ganze lässt sich widerrum durch ein Studium der einschlägigen Rechtslektüre begründen.

8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

...

5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

...

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.



Boah, Dein Fall ist ein Schulungsfall für einen Sofa (Sozialversicherungsfachangestellten)

Mag natürlich sein, dass die GKV es in der Praxis anders macht, aber so ist es meines Erachtens rechtlich zu lösen.

Ach ja, der studentische Pflichtbeitrag liegt bei ca. 65,00 Euro monatlich.

Viel Spaß!


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