Beihilfeberechtigt, aber Student mit Frau und Kind!

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Lumpi
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Beihilfeberechtigt, aber Student mit Frau und Kind!

Beitragvon Lumpi » 19.11.2006, 17:52

Hallo!

Also, es wurde alles immer komplizierter: Ich war einige Jahre Zeitsoldat, und begann schon während der Dienstzeit mit dem Studium. Jetzt studiere ich seit 3 Jahren ohne Krankenversicherung, da Freie Heilfürsorge. Eine Anwartschaft bei der PKV besteht.
Ab März muss ich mich nun irgendwie versichern, da die Freie Heilfürsorge endet. Das Studium geht noch ca. 1 Jahr weiter, und anschließend möchte ich noch 4 Monate eine Zusatzquali machen. Rein finanziell sollte die Abfindung u.s.w. reichen. Es besteht also kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Dazu kommt noch, dass meine Freundin schwanger, und Litauerin ist.

Wie kann ich nun Frau und Kind, und Mich versichern? (Über eine NOTHOCHZEIT haben wir auch schon nachgedacht.... :roll: )

VIELEN Dank! :wink:

Andi
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Beitragvon Andi » 19.11.2006, 19:39

ich sehe nur bei der privaten versicherung eine chance. wüßte nicht, wie du in die gesetzliche versicherung kommen solltest.

Lumpi
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Beitragvon Lumpi » 21.11.2006, 21:16

:?

Na, ich wurde vom Sozialberater beraten... und angeblich soll ich nach dem SGB als Student in der GKV für Studenten PFLICHTVERSICHERT sein...jedenfalls bis ich 30 bin.

Frank
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Beitragvon Frank » 21.11.2006, 21:53

Mit Beginn des Studiums wird man als Student pflichtversichert. Aufgrund der freien Heilfüsorge warst du versicherungsfrei. Wenn jetzt die Heilfüsorge wegfällt, wirst du ja nicht automatisch pflichtig. Wo steht denn das im SGB V?

Guck mal hier nach
http://journal.y-solution.de/linksmore/ ... weiser.pdf

Seite 111
Punkt 11.1.2

Lumpi
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Beitragvon Lumpi » 25.11.2006, 00:34

genau da! :D :D :D :D :D

Die Versicherungspflicht besteht nach [b]§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V[/b] bis zum Abschluß des
14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zum Ende des Semesters, in dem das 30.
Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann auf Antrag die
Versicherungspflicht fortgeführt werden, wenn u.a. familiäre oder persönliche Gründe
die Überschreitung dies rechtfertigen. Zu den Gründen, die das Überschreiten der
Altersgrenze von 30 Jahren rechtfertigen, zählt neben der gesetzlichen Dienstpflicht
auch die Verpflichtungsdauer als Soldat auf Zeit (Ziff. 1.1.3.e des „Gemeinsames
Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen“ Nr. 96d vom 29.5.1996)!
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (! 11.1.1)
Die studentische Krankenversicherung entfällt, wenn der Student aufgrund anderer
Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit ist, z.B. als Zeit- oder Berufssoldat
(SGB V § 6 Abs. 1 Ziff. 2.). In diesem Falle geht der Anspruch auf unentgeltliche
ärztliche Versorgung vor. [b]Für den Soldaten beginnt dann die Studentische
Krankenversicherung unmittelbar nach Ablauf der Verpflichtungszeit[/b].


vielen vielen dank für den link! jetzt kann wohl nix mehr schiefgehen! :)


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