Schulden bei der KK u. Studiumbeginn

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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mick21
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Schulden bei der KK u. Studiumbeginn

Beitragvon mick21 » 13.07.2009, 19:18

Hallo,
ich bin 27 Jahre alt...will jetzt an einer FH mit dem Studium beginnen, war allerdings die letzten 8 Monate nicht versichert...weil es mir zu teuer war.
Ich brauche ja die KK Bescheinigung für die Uni und musste mich an die letzte Kasse bei der ich versichert war, melden. Ich war dort bis Okt. 2008 versichert...dann gekündigt...musste mir`ne neue Kasse suchen, habe es aber nicht gemacht wie gesagt, und war ergo nicht versichert.
Jetzt wollen sie die ausstehenden Beiträge haben...sonst wollen die mir keine Bescheinigung für die Uni geben bzw. mich versichern. Die sagen, mit Schulden bei der KK darf ich gar nicht studieren bzw. sie würden es der Uni melden und ich wäre exmatrikuliert. Aber die Schulden sind vor dem Studium entstanden...Haben die Recht? Kann man in Deutschland mit Schulden bei der KK die man vor Studiumbeginn gemacht hat, nicht studieren?
Gruss,
mick

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 16.07.2009, 08:16

Hallo,
natürlich darf man auch in Deutschland mit Schulden studieren, auch wenn man diese Schulden bei der Kasse hat.
Das Problem bei dir ist ein anderes. Du hast dich in 2008 nicht krankenversichert obwohl du dies nach den gesetzlichen Bestimmungen hättest tun müssen. Die Krankenkasse besteht nun auf die Nachentrichtung der Beiträge und somit auch auf die Nachversicherung.
Wenn das geklärt ist dann stellt dir die Kasse trotz deines Beitragsrückstandes (Ich denke mal dass da eine Ratenzahlung vereinbart werden könnte) den Nachweis für die FH. aus und du kannst dich dort einschreiben.
Knackpunkt ist dass die FH. keine Einschreibung ohne den Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung vornehmen darf.
Also - kein Nachweis - keine Einschreibung - kein Studium !!

Gruß
Czauderna

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Beitragvon mick21 » 16.07.2009, 14:57

Aber was ist, wenn ich keine Raten zahlen kann, weil ich kein Einkommen habe? Kann ich dann einfach sagen, ich zahl die Schulden irgendwann mal und möchte mich einfach nur versichern(wegen Studium).?
Oder hat die KK das Recht, auf den Ratenzahlungen zu bestehen und mir die Versicherung bzw. die Bescheiningung für die Uni zu verweigern?

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Beitragvon Czauderna » 16.07.2009, 15:16

Hallo,
ich kann natürlich nicht für deine Kasse sprechen aber diese Schulden sind kein Grund die Pflichtversicherung als Student zu verweigern - die KAsse ist verpflichtet und darf dich deshalb nicht ablehnen.
Was die Tilgung der Schulden angeht - was will die Kasse machen ??
Gerichtsvollzieher ?? - der kommt, stellt fest dass nix zu holen ist und macht eine fruchtlose Pfändung,
die Kasse hat kein Geld.
Wenn du Zahlungswillig bist, mach der Kasse den Vorschlag die Schulden zuerst mit entsprechend niedrigen Raten zu beginnen (beispielsweise 20,00 € mtl.).
Wichtig ist aber dass du deine Studentenbeiträge
künftig immer zahlst, denn bleiben die aus dann kann die Kasse aus dem Studium entfernen lassen.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon mick21 » 16.07.2009, 17:04

Hallo,
Der Gerichtsvollzieher war schon bei mir...und konnte natürlich nichts pfänden. Ich wohne ja bei den Eltern, die die Beiträge zahlen würden und die KK vermutet wohl, das die Eltern auch die Raten zahlen würden, was die nicht wollen.
Die KK hat mir am Telefon gesagt, sie würden es der Uni melden, dass ich noch Schulden bei der KK von früher hätte, so das die mich exmatrikulieren würden....das erschien mir sehr seltsam.
Ich hab ihnen ja noch mal gesagt, dass die Schulden von früher sind und nicht aus dem Studium...aber sie sagten, das wäre egal, sie wären mit den Unis vernetzt...und würden das melden. Und man hat mir doch angeboten, mich bei der FH zu erkundigen...sie würden das angeblich bestätigen.
Liege ich richtig in der Annahme, dass die mich nur unter Druck setzten wollten?
Die haben mir erstmal angeboten, die Unterlagen für die Mitgliedschaft auszufüllen und der KK zu zusenden, was ich gemacht habe.
Jetzt warte ich auf den Beitragsbescheid...dann soll die Bescheinigung für die Uni folgen.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 16.07.2009, 17:52

Hallo,
gelinde gesagt, nach meiner Ansicht eine Frechheit der Kasse, da ist ja schon direkt reif für die einschlägige Presse.
Das einzige was stimmt ist die Tatsache, dass die Kasse der UNI/FH. mitteilen kann wenn die
Studentenbeiträge nicht gezahlt werden und dies kann die Exmatrikulation zur Folge haben, aber Schulden aus früheren Versicherungsverhältnissen sind dafür kein Grund.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon mick21 » 06.10.2009, 05:21

Hallo,
@Czauderna:
Danke für Deine Hilfe.
Ich bin jetzt nun eingeschrieben. :) Hat alles geklappt.
Ich hab jetzt eine neue Frage. Neulich hat mir die Kasse am Telefon mitgeteilt, dass mein Leistungsanspruch seit Anfang 2008 ruht, da ich diese Schulden von früher habe.
Die Kasse sagt mir jetzt, solange ich diese Schulden nicht beglichen habe, muss ich für meine Arztbesuche selber zahlen. Außer im Notfall, wie z.B. ein Beinbruch, dann würde die Kasse dafür haften...Die Frage ist dann natürlich, was ist ein Notfall? Wer definiert das?
Stimmt das nun wirklich?
Ich zahle ja jetzt meine Studentenbeiträge...und muss für die Arztbesuche selber aufkommen?
Oder wollten die wieder nur Druk ausüben, damit ich die Restschulden begleichen?
Gruss,
mick

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 06.10.2009, 10:47

mick21 hat geschrieben:Hallo,
@Czauderna:
Danke für Deine Hilfe.
Ich bin jetzt nun eingeschrieben. :) Hat alles geklappt.
Ich hab jetzt eine neue Frage. Neulich hat mir die Kasse am Telefon mitgeteilt, dass mein Leistungsanspruch seit Anfang 2008 ruht, da ich diese Schulden von früher habe.
Die Kasse sagt mir jetzt, solange ich diese Schulden nicht beglichen habe, muss ich für meine Arztbesuche selber zahlen. Außer im Notfall, wie z.B. ein Beinbruch, dann würde die Kasse dafür haften...Die Frage ist dann natürlich, was ist ein Notfall? Wer definiert das?
Stimmt das nun wirklich?
Ich zahle ja jetzt meine Studentenbeiträge...und muss für die Arztbesuche selber aufkommen?
Oder wollten die wieder nur Druk ausüben, damit ich die Restschulden begleichen?
Gruss,
mick


Hallo,

nein, das ist so - solange du deine Schulden bei der Kasse nicht vollständig getilgt hast muss die Kasse tatsächlich nur im Notfall
leisten.
Die Definition des Notfalls hängt aber immer vom Fall selbst ab - so kann z.B. ein Wespenstich ein Notfall sein wenn mann eine Allergie hat.
Dieser Druck ist so vom Gesetzgeber gewollt weil es in der Masse schon im Interesse des Betreffenden liegt diese Schulden nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon ratte1 » 06.10.2009, 13:36

Czauderna hat geschrieben:...solange du deine Schulden bei der Kasse nicht vollständig getilgt hast muss die Kasse tatsächlich nur im Notfall
leisten.
Sorry, aber das ist falsch!

Sobald eine Pflichtversicherung besteht, gilt die Leistungseinschränkung nicht mehr!

MfG
ratte1

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Beitragvon Czauderna » 06.10.2009, 15:21

ratte1 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:...solange du deine Schulden bei der Kasse nicht vollständig getilgt hast muss die Kasse tatsächlich nur im Notfall
leisten.
Sorry, aber das ist falsch!

Sobald eine Pflichtversicherung besteht, gilt die Leistungseinschränkung nicht mehr!

MfG
ratte1


Hallo Ratte1,

woher hast du deine Erkenntnis - nach den Buchstaben Gesetzes und dem Rundschreiben Nr. 07 sehe ich das nicht - jedenfalls nicht für diesen Fall.
Ich habe auf die Wiedergabe des Gesetzes und des Rundschreibens hier verzichtet.
Also, kläre mich bitte auf - ich lerne gerne dazu.

Gruß

Czauderna

Gruß

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Beitragvon DKV-Service-Center » 06.10.2009, 19:04

hi Ratte, jetzt wird es ja interessant

solange nicht alle Schulden bezahlt sind verweigern die Kassen sogar ein Versichertenkarte.
was weißt du was wir nicht wissen :-)
Gruß

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Beitragvon ratte1 » 07.10.2009, 13:45

Hallo,

auf allgemeinen Wunsch, hier die Quelle:

Leistungsrecht für Krankenkassen vom C.W. Haarfeld-Verlag (aktueller Stand)
zum § 16 SGB V

- Beitragsrückstände
hier: Selbstzahler

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrem RdSchr. 07 e ausgeführt, unter Abwägung aller Gesichtspunkte zumindest vorläufig dazu zu tendieren, den Personenkreis der familienversicherten Angehörigen in die Ruhenswirkung einzubeziehen, die ausdrückliche gesetzgeberische Intention aber kurzfristig im Verhältnis zum zuständigen Fachministerium abzuklären. Zur diesbezüglichen Anfrage der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 13. 3. 2007 hat das BMG mit Schreiben vom 11. 4. 2007 geantwortet. Darin vertritt das BMG die Auffassung, dass sich die Ruhenswirkung bei einem Beitragsverzug des Mitglieds auch auf die familienversicherten Angehörigen erstrecke. Zur Begründung führte das BMG aus, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich um eine Folgeänderung zur Einführung einer Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, und der damit zusammenhängenden Aufhebung der Regelung über das Ende der Mitgliedschaft freiwillig Versicherter bei Nichtzahlung von Beiträgen handele. Neben der Erhebung von Säumniszuschlägen solle die Nichtzahlung von Beiträgen weiterhin für den Versicherten im Interesse der Versichertengemeinschaft spürbare Konsequenzen haben. Im Hinblick auf die bisher geltende Rechtslage (Beendigung der Mitgliedschaft) werden die familienversicherten Angehörigen auch beim Einbezug in die Ruhenswirkung durch die geregelten Ausnahmen (Leistungen zur Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) deutlich besser gestellt.
Besprechungsergebnis:
(1) Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten zu den aufgeworfenen Fragen einvernehmlich folgende Auffassung:
1. Bei einem Wechsel der Krankenkasse besteht für den Versicherten zunächst ein voller Anspruch auf Leistungen gegenüber der aufnehmenden Krankenkasse. Sofern die abgebende Krankenkasse die aufnehmende Krankenkasse darüber informiert, dass Beitragsrückstände im Sinne des § 16 Abs. 3 a Satz 2 SGB V bestehen, hat die aufnehmende Krankenkasse das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen nach § 16 Abs. 3 a Satz 2 SGB V festzustellen und hierüber einen Verwaltungsakt zu erlassen.
2. Der Anspruch auf Leistungen nach § 16 Abs. 3 a Satz 2 SGB V ruht bei einem Wechsel des Versicherungsverhältnisses auch weiterhin. Dies gilt ungeachtet dessen, ob für den Versicherten in dem neuen Versicherungsverhältnis ebenfalls die Verpflichtung besteht, die Beitrage selbst zu zahlen (z. B. freiwillige Mitglieder, Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, Studenten, ggf. Rentenantragsteller), oder aber ein Wechsel des zur Abführung des Beitrags Verpflichteten eintritt (z. B. der Arbeitgeber bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) bzw. keine Verpflichtung mehr zur Beitragszahlung besteht (Familienversicherung).
3. Der Anspruch auf Leistungen ruht nicht für in der Vergangenheit aus der freiwilligen Mitgliedschaft wegen eines Beitragsrückstands ausgeschlossene Personen, die nunmehr über die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wieder versicherungspflichtig werden, mit ihrem früheren Beitrag aber nach wie vor im Rückstand sind. Unberührt bleibt jedoch die Anwendung des § 16 Abs. 3 a Satz 2 SGB V bei Beitragsrückständen aus der neuen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
4. Die Stundung von Beiträgen führt dazu, dass das Ruhen nicht einsetzt bzw. beendet wird.
5. bis 5.4. . . . [ SGB V § 52 a Leistungsausschluss Ausnahmen]
5.5. Über die technische Umsetzung der Ruhens- und Ausschlussregelung (z. B. Einzug der Krankenversichertenkarte und Ausstellung eines gesonderten — gegenüber dem (Zahn)Arzt vorzulegenden — Anspruchsausweises sowie Klärung der entsprechenden Abrechnungsmodalitäten) werden kurzfristig Gespräche mit der Ärzteschaft aufgenommen. Dabei wird es auch um mögliche Gemeinsame Empfehlungen zur Konkretisierung der vom Ruhen bzw. Leistungsausschluss betroffenen bzw. nicht betroffenen Leistungen gehen.
6. Die Teilnahme an bestimmten Versorgungsprogrammen (z. B. DMP) allein reicht nicht aus, um eine Ausnahme von der Ruhenswirkung zu unterstellen. Auch hier ist auf die individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in Ziffer 5.1 bis 5.4. enthaltenen Kriterien abzustellen.
7. Bei einem Beitragsverzug des Mitglieds sind auch die familienversicherten Angehörigen in die Ruhenswirkung einzubeziehen.
(2) Darüber hinaus wird den Krankenkassen generell empfohlen, betroffene Versicherte — neben dem materiell-rechtlich zwingend erforderlichen Hinweis auf die Folgen bei Nichtzahlung der Beiträge — frühzeitig im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten auf sämtliche in Frage kommenden bzw. geeignet erscheinenden Möglichkeiten zur Vermeidung der Ruhenswirkung aufmerksam zu machen und ggf. eine entsprechende Unterstützung anzubieten (z. B. etwaige Übernahmemöglichkeiten der Beiträge durch den Sozialhilfeträger bzw. den Leistungsträger nach dem SGB II, eventuelle Vereinbarung von Ratenzahlungen usw.). Zum einen lassen sich dadurch möglicherweise Beitragsrückstände begrenzen und zum anderen im Konfliktfall ein Aussetzen der Ruhenswirkung wegen einer mangelnden Aufklärung und Beratung der Versicherten vermeiden.

MfG

ratte1

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Beitragvon Czauderna » 07.10.2009, 14:05

Hallo ratte,

vielen Dank, aber ich sehe immer noch nicht dass er aufgrund seiner Studentenversicherung wieder vollen Leistungsanspruch hat.

Das wäre nur der Fall wenn er nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGBV V. versichert wäre.

Gruß
Czauderna

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Beitragvon ratte1 » 07.10.2009, 16:26

:oops:

Sorry, da habe ich die freiwilligen Beiträge und die Beiträge nach § 5/1/13 in einen Pott geschmissen...

MfG

ratte1

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Beitragvon Rossi » 07.10.2009, 19:42

Eben, hierzu gibt es doch schon seit längerem ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen.

Wenn Beitragsschulden vorhanden sind, die ab April 2007 entstanden sind, dann ruht der Leistungsanspruch immer. Ganz egal, ob das Versicherungsverhältnis wechselt.

Ich empfehle Dir mit der Krankenkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Wenn nämlich eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und Du diese auch einhälst, bekommst Du wieder die volle Palette, obwohl noch nicht alle Rückstände getilgt worden sind.

Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ganz frisch verabschiedet (Arzneimittelgesetz).


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