PKV-Schulden, Gewerbe abgemeldet, kann ich in die Gkv?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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elli
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PKV-Schulden, Gewerbe abgemeldet, kann ich in die Gkv?

Beitragvon elli » 15.10.2009, 15:52

Hallo!
Mein Problem ist folgendes: Ich habe mein Gewerbe zum 1.9. abgemeldet, da meine ausstehenden Rechnungen bisher von meinen Geschäftspartnern nicht bezahlt wurden. Ich kann es mir nicht leisten noch länger zu warten. Deshalb konnte ich für die letzten drei Monate meine Beiträge nicht bezahlen. Ich möchte nun BaföG beantragen und mir einen MiniJob suchen. Ich studiere seit einem Jahr- man sagte mir, dass ich in der PKV bleiben muss für die gesamte Studienzeit und nicht zurück in die GKV kann. Die Beiträge in der PKV sind allerdings mehr als doppelt so hoch wie bei der GKV. Welche Möglichkeiten habe ich?

VG, elli

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Beitragvon Czauderna » 15.10.2009, 19:09

Hallo,
da muss zuerst mal gefragt werden - wie alt bist Du ??

Gruß

Czauderna

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 15.10.2009, 21:33

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
da muss zuerst mal gefragt werden - wie alt bist Du ??
Weshalb?
Da das Studium bereits vor einem Jahr aufgenommen wurde, muss zum damaligen Zeitraum eine Befreiung beantragt. Hierbei wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass während des gesamten Studiums keine Rückkehr in die GKV möglich ist (Ausnahme versicherungspflichtige Beschäftigung). Selbst eine Familienversicherung wäre hier nicht möglich.

Oder habe ich was übersehen?

MfG

ratte1

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Beitragvon elli » 15.10.2009, 22:58

Ich bin schon 27, kann also nicht mehr bei meinen Eltern untrschlüpfen. Ich müsste also einen Arbeitsvertrag für einen Job über 400€/Monat ergattern, damit mich ein Arbeitgeber zur GKV anmelden kann. Wie ist das, wenn ich BaföG bewilligt bekomme? Kann ich durch solch ein Bewilligung in die GKV?
Mein anderes Problem sind ja auch noch die noch ausstehenden Krankenkassenbeiträge bei meiner jetztigen PKV. Können die sich entgegen stellen, wenn ich mich einstellen lasse?

Vielen Dank für eure Hilfe!
VG, elli

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Beitragvon ratte1 » 15.10.2009, 23:03

elli hat geschrieben:Ich bin schon 27, kann also nicht mehr bei meinen Eltern untrschlüpfen. Ich müsste also einen Arbeitsvertrag für einen Job über 400€/Monat ergattern, damit mich ein Arbeitgeber zur GKV anmelden kann.
Die Beschäftigung muss nicht nur mehr als 400,- EURO bringen, sie muss auch an mindestens 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden, da nur so die Beschäftigung gegenüber dem Studium überwiegt. Und dieses ist Voraussetzung für die den Wechsel in die gesetzliche KK.

MfG
ratte1

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Beitragvon Rossi » 16.10.2009, 08:13

Öhm, ratte1 wird das wohl funtkionieren, auch wenn der Job min. 20 Wochenstunden ist? Ich denke, Du willst auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 hinaus, welche getoppt werden muss, richtig?

(1) Versicherungsfrei sind
...

3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,


Hm und was ist mit dem Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit, ich denke explizit an § 6 Abs. 3 SGB V.



(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Elli hat sich doch damals auf Antrag von der Versicherungspflicht als Student befreien lassen. Und jenes gilt für die Dauer des Studiums und kann nicht widerrufen werden.

Würde doch bedeuten, solange wie elli als Student eingeschrieben ist, läuft es auch nicht mit einer SV-pflichtigen Beschäftigung von min. 20 Stunden, oder?!?

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 18.10.2009, 12:09

Grundsätzlich gilt wenn die Beschäftigung mehr als 20 Std in der woche arbeitet , am Tage ist das Vollbild des Studenten nicht mehr gegeben.
Ausser wenn die Beschäftigung Abends oder Nachts ausgeübt wird.
Das heißt also wenn sie in die GKV will, muss Sie einen Job finden der nach 19 :00 anfängt und über 401 € verdient.

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Beitragvon Vergil09owl » 18.10.2009, 12:56

Ich habe hier nochmal den figge zu Rate gezogen, der sagt aus das die Befreiung nur die KvdS greift, nicht für versicherungspflichtige Beschäftigungen

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Beitragvon Rossi » 18.10.2009, 12:59

Öhm, Vergil09owl Du beziehst Dich nur auf den Tatbestand von § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Dort gibt es ja extra ein Prüfchema bei den Kassen. Dieses wird dann auch noch durch die hierzu ergangene Rechtsprechung untermauert.

Aber ich wollte nicht auf den o. a. Tatbestand hinaus, sondern auf die damalige Befreiung gem. § 8 SGB V die unweigerlich beantragt worden ist.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sprechen unter anderem von ordentlichen Studenten!

Die Befreiungsmöglichkeit gem. § 8 SGB V hingegen nur von der Einschreibung als Student.

Liegen dort nicht die Unterschiede?!?

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Beitragvon Rossi » 18.10.2009, 13:10

Völlig klar, ein Antrag auf Befreiung gilt nur für den jeweiligen Tatbestand, d. h. für die KVdS aber dann natürlich für die Dauer des Studiums.

Aber wie willst Du dann an dem Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 SGB V) vorbeikommen? Den kann man doch einfach ignorieren?! Nicht zu verwechseln mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

Ich nehme es in der Regel immer sehr wörtlich und fahre dabei bislang sehr gut!

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Beitragvon Vergil09owl » 18.10.2009, 13:16

Ne da gibt es ein entsprechendes BSG Urteil zu, siehe Figge 3.6.2.2, da wird eindeutig dargelegt das dies nur für Studium gilt, nicht für die Beschäftigung.

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Beitragvon Rossi » 18.10.2009, 14:09

Habe ich doch gar nicht in frage gestellt.

Es liegt eine Befreiung von der KVdS für´s Studium vor. Diese gilt natürlich nur für´s Studium.

Jetzt kommt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hinzu. Diese kann man nicht über die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sozialversicherungsfrei machen, da der Kunde aufgrund der wö. Stundenzahl nicht mehr als ordentlicher Student vielleicht gilt.

Aber nicht destso trotz habe ich die absolute Versicherungsfreiheit zu beachten (§ 6 Abs. 3 SGB V). Und genau aufgrund der Tatsache, dass eine Befreiung im Sinne von § 8 SGB V vorliegt, ist die auch über 20-stündige Tätigkeit leider auch versicherungsfrei. Bei der Befreiung im Sinne von § 8 SGB V kommt es einzig und allein auf die Einschreibung des Studenten an, zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes. Es kommt hierbei nicht, wie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V darauf an, ob er als ordentliche Student eingeschrieben ist.

Kann natürlich sein, dass die Kassen es grosszügig sehen und den Kunden nehmen. Wäre ja auch in Ordnung.

Oder hat der Rossi jetzt nen Brett vor der Birne!

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Beitragvon Vergil09owl » 18.10.2009, 14:20

Nein leider nicht meiner Ansicht nach, sofern die 20 std Grenze gekenackt wird, ist die Befreiung v. der Befreiung für Beschäftigungen hinfällig.

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Beitragvon Rossi » 18.10.2009, 14:33

Öhm, hast Du dir mal den Satz 3 von § 6 Abs. 3 SGB V durchgelesen.

Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.


Das ist doch genau die Vorschrift. Wir halten in dieser Konstealltion fest, dass die Beschäftigung als Student nunmehr versicherungspflichtig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V treffen nicht zu. Will heissen, es tritt Versicherungspflicht ein.

Und der Umkehrschluss aus dem Satz 3 (siehe oben) ist doch genau hier der Fall. Der Kunde bleibt aufgrund der absoluten Versicherungsfreiheit als ordentlichen Student nur solange versicherungsfrei, wie auch die Beschäftigung versicherungsfrei ist. Die Beschäftigung wird aber hier versicherungspflichtig und nu kommt § 6 Abs. 3 SGB V (auf Antrag befreit) ins Boot und die Beschäftigung bleibt letztendlich ebenfalls versicherungsfei!

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Beitragvon Vergil09owl » 19.10.2009, 09:07

Wirkung der Befreiung
Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat dagegen der Student für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Über den Beginn der Befreiung hinaus gezahlte Beiträge hat die Krankenkasse zu erstatten.
Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht in der Studentischen Krankenversicherung. Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort. Bestand dagegen für ein zwischenzeitlich beendetes Studium keine Befreiung von der Versicherungspflicht und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, dann entsteht zu diesem Zeitpunkt eine erneute Befreiungsmöglichkeit.
Eine Familienversicherung ist während der Dauer einer Befreiung ebenfalls nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule, die Ausbildungsstätte oder Schule gewechselt wird.
Die Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten hat allerdings keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung, die während der Dauer des Studiums ausgeübt wird und die aufgrund des Erscheinungsbildes des Studierenden als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unterliegt.

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