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Rückwirkend familienversichern bei rückw. Immatrikulation?

Verfasst: 14.06.2010, 11:38
von GinaTonic
Hallo,

ich habe folgendes Problem.

Ich wurde an der Uni falsch beraten.
Ich habe einen Diplomstudiengang studiert, den man mit einer Diplomarbeit und einem dazu gehörigen Kolloquium abschließt.
Auf Grund verschiedener (Fehl-)Informationen ging ich davon aus, dass ich zum Zeitpunkt der Abgabe der Diplomarbeit noch immatrikuliert sein muss, jedoch nicht beim Kolloquium.

Nach Bestehen des Kolloquiums wurde ich nun darüber informiert, dass ich hätte immatrikuliert sein müssen und dass ich das nun rückwirkend nachholen muss.

Während meines Studiums (ich bin 23) war ich über meine Mutter familienversichert. Nach der Exmatrikulation war das natürlich nicht mehr möglich. Da ich bisher keine Stelle gefunden habe (Hartz4 steht mir auch nicht zu) bin ich nun seit April freiwillig versichert - bei der gleichen Krankenkasse bei der auch meine Mutter versichert ist und bei der zuvor also auch ich versichert war.

Wenn ich mich nun wirklich rückwirkend immatrikulieren muss - kann ich mich dann auch rückwirkend wieder familienversichern und erhalte die bereits geleisteten Zahlungen für April, Mai und Juni zurück?
Oder ist das nicht mehr möglich?

Vielen Dank schon mal im Voraus,

Gina

Verfasst: 14.06.2010, 13:51
von Rossi
Upsela, jenes könnte lustig werden.

Die Familienversicherung ist grundsätzlich vorrangig gegenüber der freiw. Krankenversicherung.

Allerdings kommt man gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht in die kostenlose Familienversicherung, wenn man freiwillig versichert ist. Will heißen, die freiw. Versicherung muss erst beseitigt werden (Kündigung etc.), bevor die Familienversicherung wieder beginnt.

Die Satzung der Krankenkassen regeln dann diese Fälle, ob es rückwirkend oder erst künftig, mit oder ohne Kündigungsfristen geht.

Also, es kommt immer darauf an, was in der Satzung steht!

Verfasst: 14.06.2010, 14:19
von GinaTonic
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

In der Satzung der Krankenkasse steht

III Abweichend von Absatz I Satz 1 können Versicherungsberechtigte ihre Mitgliedschaft
kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach
§ 10 SGB V erfüllt sind. Absatz I Satz 4 gilt nicht.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Erfüllung der Voraussetzungen
der Familienversicherung.


Dann verstehe ich doch richtig, dass ich ohne Kündigungsfrist auf jeden Fall wieder in die Familienversicherung reinkomme, oder?
Also sobald ich wieder immatrikuliert bin, kann ich mich zumindest ab diesem Zeitpunkt wieder familienversichern lassen?

Verfasst: 14.06.2010, 18:41
von Rossi
Whow, Du bist vermtl. bei einer Ersatzkasse versichert, richtig?

Die meisten Kassen - vor allen Dingen die grosse Krankenkasse mit dem A davor, macht es niemals rückwirkend.

Aber nach der Satzungsregelung Deiner Kasse ist es rückwirkend möglich.

Du solltest jetzt eine Bescheinigung von der UNI beibringen, wonach Du dem XX.XX.XXXX Student bist. Dann sollte es gehen!

Verfasst: 15.06.2010, 08:02
von GinaTonic
Bei der BKK vor Ort.
In deren Satzung habe ich das aber gefunden.

Woran hast du denn jetzt erkannt, dass das rückwirkend möglich ist?
Ich erkenne jetzt nur, dass der sofortige Wechsel möglich ist, aber woran erkennst du das denn mit dem rückwirkend?

Vielen Dank nochmal!

Verfasst: 15.06.2010, 15:31
von heinrich
wenn die Familienversicherung vom Grundsatz her rückwirkend erfolgt
UND nahtlos an die letzte Familienversicherung anschließt,

dann hat überhaupt kein Recht zur freiwilligen Versicherung (die Versicherung also, waraus Du derzeit Beiträge zahlst) bestanden.

Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V kann sich derjenige freiwillig versichern,
der aus der Familienversicherung (§ 10 SGB V) ausscheidet.

Wenn dies also mit der Nahtlosigkeit klappt, dann besteht das Problem war Rossi richtigerweise schildert, hier dann in Deinem Fall NICHT.

UND damit ist es leichter für Dich, die Beiträge zurück zu erhalten.

ALSO nicht sagen, dass Du die freiwillige Versicherung kündigungen willst, sondern sagen, dass wegen der NACHTLOSIGKEIT der Familienversicherung (wenn es denn so sein soll) überhaupt kein Recht zur freiwilligen (beitragspflichtigen) Versicherung bestand.

gruß
heinrich

Verfasst: 15.06.2010, 19:39
von RHW
Hallo Rossi,
vor allen Dingen die grosse Krankenkasse mit dem A davor


Das ist ja eine Super-Neuigkeit: :o
statt 14 Krankenkassen mit einem "A" am Anfang nur noch eine!!! :shock:

Gibt es eine Fusion oder Insolvenzen?

Der Spibu weiß auch noch von nichts:
http://www.gkv-spitzenverband.de/ITSGKr ... ste.gkvnet

Gruß
RHW
PS: Nichts für ungut! Ein bisschen Spaß muss sein!

Verfasst: 16.06.2010, 00:38
von Rossi
ho, ho RHW!

Ich weiss jetzt nicht, ob Du alle A..`s mal unter die Lupe genommen hast und deren Satzungsregelungen kennst?

Weißt Du was; ich habe es gemacht. Ich habe keine Satzungsregelung der grossen Kasse mit dem A davor gefunden, die großzügig ist.

Es waren nur die BKK´s oder Ersatzkassen, die offensichtlich ein wenig Mitleid mit den Kunden haben und sie deswegen früher rauslassen.

Aber brillant ist die Argumentation von Heinrich, da wäre ich nicht so schnell drauf gekommen. Ich habe mir sie verinnerlicht und in die Birne gekloppt.

In diesem Zusammenhang gibt es auch eine super Entscheidung eines LSG (Berlin-Brandenburg).

Da hatte ein Mitglied ALG I erhalten und ist aus dieser Versicherungspflicht ausgeschieden. Der Kunde ist zur Kasse gedackelt und hat sich über die weitere Versicherung erkundigt. Die Ehefrau des Kunden war auch Mitglied der GKV. Der Kassenmitarbeiter hat dann wohl gesagt, dass ne freiw. Kv. gar nicht erforderlich ist, weil er ja in die kostenlose Familienversicherung aufgenommen werden könnte.

Der Kunde sagte dann, nöh, ich will lieber ne eigene Versicherung haben und dann hat auch letztendlich ne freiw. Kv. abgeschlossen. Dafür hat er natürlich gelöhnt. Nach 12 Monaten war es soweit; der Kunde hat es gemerkt. Warum soll ich ne freiw. Kv. löhnen, wenn ich kostenlos familienversichert werden kann.

Schwuppi duppi dackelt er zur Kasse hin und wollte natürlich sein Beiträge erstattet haben. Da kommt die Kasse natürlich mit der Satzungsregelung um die Ecke und sagt, nö rückwirkend geht es nicht, nur für die Zukunft.

Ätschi, die Beiträge bekommst Du nicht zurück!


Der Kunde hat es sich nicht gefallen lassen und hat sich durch die Instanzen durchgeklagt!

Palim, palim, was glaubst Du wohl, wie die Entscheidung des LSG ausgefallen ist? Hat er die Beiträge erstattet bekommen, oder nicht?

Verfasst: 16.06.2010, 13:47
von GinaTonic
Hallo,

ich will den Tag nicht vor dem Abend loben, aber meine Mutter hat heuter bereits mit der BKK telefoniert und die sagten ihr, dass das alles gar kein Problem sei, sobald die Studienbescheinigung - die ich erst nächste Woche haben werde - bei ihnen eingeht, bin ich wieder familienversichert und die Beiträge gibts zurück.
Zitat: "Wir sind doch keine Betrügerkasse!"

Euch schon mal vielen Dank für alles!

Gina

Verfasst: 23.06.2010, 10:01
von GinaTonic
Mittlerweile haben wir die Zusage, dass das bereits bezahlte Geld in den nächsten Tagen zurück erstattet wird.