Seite 1 von 1

Familienversicherung in der Übergangszeit?

Verfasst: 08.09.2010, 09:52
von sabbel86
Hallo,

ich habe vorgestern meine mündliche Abschlussprüfung bestanden und werde zum Oktober hin exmatrikuliert. Dann habe ich mein Lehramtsstudium abgeschlossen. Es ist so, dass ich frühestens zum Februar das Referendariat beginnen kann (nächster Einstellungstermin) und nun frage ich mich, was in dieser Übergangszeit ist? Bislang höre ich immer nur, dass ich mich dann jetzt freiwillig versichern muss und von momentan noch 0 Einkommen (mich stellt ja niemand für diese kurze Zeit ein :twisted: ) knapp 130€ monatlichen Beitrag zahlen soll. Da ich auch kein Anrecht auf Hartz IV habe (da unter 25) soll ich das nun von meinem Ersparten bezahlen oder meine Eltern sollen es zahlen.... Super!
Es ist aber auch so, dass ich bzw. meine Eltern in dieser Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Anrecht auf Kindergeld haben (Auskunft von der Familienkasse). Wenn wir nun weiterhin Kindergeld bekommen, kann ich dann nicht auch noch familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben? Gibt es so eine Übergangsregelung auch bei der Krankenkasse? Die telefonische Auskunft der Krankenkasse war mehr als miserabel :evil:
Kann mir wer helfen??? :(

Gruß

Verfasst: 08.09.2010, 19:46
von Rossi
Beim Kindergeld gibt es extra Ausnahmevorschriften, wenn man zwischen 2 Ausbildungsabschnitten ist.

Diese Ausnahmevorschriften gibt es - meines Erachtens - nicht in der GKV, sodass hier wohl nur eine freiw. Kv. übrig bleibt.

Verfasst: 08.09.2010, 21:24
von Czauderna
Hallo,
genau so ist, wie Rossi schreibt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 12.09.2010, 16:25
von Vergil09owl
Sorry das Hartz IV nur auf über 25 jährige gezahlt wird sit eigentlich Qau..., vergl § 19,20 SGB II. Zweite Frage, wie sieht das denn mit einem netten zweiten Studium aus? Das würde denn nämlich die Familienversicherung verlängern.

Verfasst: 12.09.2010, 20:07
von RHW
Hallo,

in der GKV gibt es auch Übergangsregelungen zwischen 2 Ausbildungsabschnitten: i.d.R. max. 4 Monate
Quelle: Rundschreiben der Krankenkassen vom 09.12.1988 Punkt 2.4.2.2
zu §10 SGB V

Dass das Kindergeld gezahlt wird, ist auf jeden Fall ein wichtiges Argument. In der GKV und im Kindergeldrecht sind es nämlich die gleichen Formulierungen.

Falls es nicht klappt, sollte auf jeden Fall eine Beschäftigung mit mehr als 400 Euro gesucht werden.

Wenn man befristete Beschäftigungen aufnimmt, sind für Lücken bis max. 1 Monat keine Beiträge zu zahlen (§ 19 SGB V).

Gruß
RHW