Studentin, schwanger, PVK, nun Familienversicherung möglich?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Anna81
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Studentin, schwanger, PVK, nun Familienversicherung möglich?

Beitragvon Anna81 » 18.06.2011, 09:40

Ich hoff, meine Fragen sind nich zu kompliziert, ist ein bißchen schwierig zu erklären. :oops:

Ich studiere noch, war über meinen Vater mitversichert und nun wegen meines Alters selber privat krankenversichert mit einem Studententarif. Mein Mann ist gesetzlich krankenversichert.
Nun bin ich schwanger und wir erwarten im September unser Kind.
Nun überlege ich wie sinnvoll es ist ein Urlaubssemester zu nehmen und hab dazu einige Fragen:

a)Kann ich mich dann für das Urlaubssemester bei meinem Mann mit familienversichern?

b)Kann unser Kind auf jeden Fall bei meinem Mann mitversichert werden oder muss es auch privat krankenversichert wie ich?

c)Für den Fall, dass ich mich bei einer Beurlaubung nicht bei meinem Mann mitversichern kann, kann ich überhaupt im Studententarif bleiben für die Zeit?

d)macht es dann überhaupt Sinn ein Urlaubssemester zu nehmen? Bafög usw bekomm ich eh nicht oder gibt es dann Probleme mit dem Elterngeld?!


Vielen Dank für Eure Hilfe!

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Re: Studentin, schwanger, PVK, nun Familienversicherung mögl

Beitragvon DKV-Service-Center » 18.06.2011, 10:05

Hi Anna81

a)Kann ich mich dann für das Urlaubssemester bei meinem Mann mit familienversichern?

Ja Familienversicherung SGB V § 10

b)Kann unser Kind auf jeden Fall bei meinem Mann mitversichert werden

Ja

Gruß
Ps Elterngeld hab ich keine Ahnung

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Re: Studentin, schwanger, PVK, nun Familienversicherung mögl

Beitragvon ratte1 » 18.06.2011, 11:04

DKV-Service-Center hat geschrieben:a)Kann ich mich dann für das Urlaubssemester bei meinem Mann mit familienversichern?

Ja Familienversicherung SGB V § 10

Nöö, das sehe ich anders. Da der Status als Studentin ja weiter besteht, besteht auch weiterhin Versicherugnsfreiheit und damit kein Anspruch auf Familienversicherung.

Das Kind hat Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung in der GKV.

MfG
ratte1

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Beitragvon Czauderna » 18.06.2011, 14:24

Hallo,
sehe ich genau so wie Ratte1
Ehefrau nein - Kind ja.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 18.06.2011, 18:59

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank.

Hm nuja da müßte man doch wohl es intensiver geprüft werden, grundsätzlich besteht ja kein Erscheinungsbild als Studentin gegeben, ein Befreiung von der Versicherungspflicht müßte denn ja nachgewiesen werden,

http://www.haufe.de/sozialversicherung/ ... int=12&-C=

Wegen des Bezuges des Eltengeldes

http://www.elterngeld.net/elterngeldgesetz1.html

bitte direkt mit der örtlichen elterngeldstelle in Verbindung setzten.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 18.06.2011, 22:53

Na ja, vergil, ich glaube jenes wird nicht so einfach funtzen.

Zunächst muss man nämlich klären, wie das Urlaubssemester zu werten ist.

Ich gehe davon aus, dass man dann auch weiterhin als Student eingeschrieben ist und eine Exmatrikulation nicht erfolgt ist.

Die von Dir eingestellte Passage hinkt nämlich allein schon vom Wortlaut. Denn dort ging es darum, ob die Studentin durch eine Beschäftigung ggf. versicherungspflichtig wird.

Beim Lesen der einschlägigen Rechtslektüre wird man feststellen, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen etwas anders ist. Bei dem von Dir eingestellten Urteil ging es um nachfolgende Passage in § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit)

§ 6 Versicherungsfreiheit SGB V



(1) Versicherungsfrei sind


..

3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,


Wenn man bspw. ein Urlaubssemester nimmt, dann ist man m. E. de facto kein ordentlich Studierender mehr. So verstehe ich auch die BSG-Entscheidung.

Aber hier haben wir nicht § 6 SGB V im Boot, sondern § 8 SGB V. Denn die damalige Befreiung kann nicht so ohne weiteres zur Seite geschafft werden.

Zitat:


§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

...

5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.



Also im Bereich von § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit wenn ein Job ausgeübt wird) spricht der Gesetzgeber von ordentlich Studierenden und bei § 8 SGB V (Befreiung von der Versicherunspflicht) spricht der Gesetzgeber von Studenten, die lediglich eingeschrieben sind.

Mein bescheidenes Ergebnis, solange die Posterin noch eingeschrieben ist, kommt sie de facto nicht in die Familienversicherung.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 19.06.2011, 00:22

Ich glaube vergil hat sich die Antwort schon selber gegeben, bzw. es noch nicht erkannt.


Zitat aus der Einstellung von vergil

Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung aufgenommen, ist das Erscheinungsbild als Student nicht gegeben. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung.

Damit ist für mich zumindest klar, ein Student, der sich beurlaubt, wird versicherungspflichtig im Rahmen einer Beschäftigung.

Während der Berurlaubung hat der Student allerdings keine Chance auf eine Familienversicherung, weil er gem. § 8 SGB V für die Dauer der Einschreibung als Student befreit ist.

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Beitragvon Vergil09owl » 19.06.2011, 10:12

richtig. Habe ja geschrieben grundsätzlich, Die fragestellerin sollte sich denn also exmatrikulieren lassen um Geld zu sparen.


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