Hallo liebes Forum,
ich bin Studentin, 23 Jahre alt und in einem Jahr mit meinem Studium fertig. Während des Studiums bin ich familienversichtert über meine Eltern und erhalte Bafög. Jetzt habe ich im März geheiratet und mein Mann kommt nächsten Monat nach Deutschland. Er ist Ausländer und wird zu Beginn sehr wahrscheinlich keinen Job haben. Aus diesem Grund möchte ich mich selbst versichern lassen und er wird dann mitversichert. Im Internet habe ich gelesen, dass Bafög diese Kosten auch fast komplett übernimmt. Super, habe ich gedacht nur wird das in meinem Fall trotzdem übernommen? Es ist ja ziemlich ersichtlich, dass ich mich nur wegen meinem Mann selbst versichern lasse.
Noch was: Ist er ab dem Tag der Einreise bei mir dann versichtert, auch wenn wir den Vertrag zur Versicherung erst abschicken können, sobald er hier gemeldet ist (wir gehen ja wahrscheinlich nicht sofort am ersten Tag zum Bürgeramt)
Danke für eure Antworten, liebe Grüße!
Freiweillig von familienversichert zu selbstversichtert
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Für Dich greift dann kraft Gesetz nicht mehr die Familienversicherung während des Studiums, sondern die sog. studentische Pflichtversicherung.
Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 7 SGB V, da der Ehegatte sonst nicht versichert wäre.
Die studentische Pflichtversicherung kostet ca. 70,00 Ocken und wird fast kpl. zusätzlich im Rahmen des BaföG´s übernommen. Du musst den Beitragsbescheid dann dem BaföG-Amt vorlegen.
Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 7 SGB V, da der Ehegatte sonst nicht versichert wäre.
Die studentische Pflichtversicherung kostet ca. 70,00 Ocken und wird fast kpl. zusätzlich im Rahmen des BaföG´s übernommen. Du musst den Beitragsbescheid dann dem BaföG-Amt vorlegen.
Hallo rossi,
hilf mir auf die Sprünge: Die studentische KV tritt nur dann ein, wenn kein FAMI-Anspruch besteht. Dieser besteht jedoch nach dem geschilderten Sachverhalt weiterhin. M.E. ist daher keine studentische Mitgliedschaft möglich, es sei denn man überschreitet die Einkommensgrenzen.
MfG
ratte1
hilf mir auf die Sprünge: Die studentische KV tritt nur dann ein, wenn kein FAMI-Anspruch besteht. Dieser besteht jedoch nach dem geschilderten Sachverhalt weiterhin. M.E. ist daher keine studentische Mitgliedschaft möglich, es sei denn man überschreitet die Einkommensgrenzen.
MfG
ratte1
jooh ratte 1
mache ich gern.
Auszug § 5 Abs. 7 SGB V:
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert.
Einverstanden, oder irre ich mich dort?
hilf mir auf die Sprünge: Die studentische KV tritt nur dann ein, wenn kein FAMI-Anspruch besteht
mache ich gern.
Auszug § 5 Abs. 7 SGB V:
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert.
Einverstanden, oder irre ich mich dort?
Nun denn ratte1, die Bestimmungen des § 5 Abs. 7 SGB V kommen natürlich nicht so häufig in der Praixs vor.
Aber im Bereich des ALG II - dort bin ich ja tätig - wird diese Bestimmung analog angewandt.
Was glaubst Du wohl, wieviel Patchworkfamilien wir teilweise im ALG II haben?
Es läuft unter dem Begriff, meine, deine und unsere Kinder. Da waren teilweise einige Kinder nicht versichert und über die analoge Anwendung von § 5 Abs. 7 SGB V auch für § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V konnten alle schön versichert werden.
Es ist auch immer ein Thema meiner Seminare!
Aber im Bereich des ALG II - dort bin ich ja tätig - wird diese Bestimmung analog angewandt.
Was glaubst Du wohl, wieviel Patchworkfamilien wir teilweise im ALG II haben?
Es läuft unter dem Begriff, meine, deine und unsere Kinder. Da waren teilweise einige Kinder nicht versichert und über die analoge Anwendung von § 5 Abs. 7 SGB V auch für § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V konnten alle schön versichert werden.
Es ist auch immer ein Thema meiner Seminare!
Hallo nochmal
Vielen Dank für eure Antworten. Heute war ich beim Bafögamt um meinen neuen Antrag abzugeben und der Herr meinte, dass es mit der Versicherung kein Problem sei. Es ist mein Recht frei zu wählen, ob ich familienversichtert oder selbst versichtert sein möchte. Die Kosten werden dafür auf jeden Fall fast komplett übernommen.
Nur als Info
Lieben Gruß
Vielen Dank für eure Antworten. Heute war ich beim Bafögamt um meinen neuen Antrag abzugeben und der Herr meinte, dass es mit der Versicherung kein Problem sei. Es ist mein Recht frei zu wählen, ob ich familienversichtert oder selbst versichtert sein möchte. Die Kosten werden dafür auf jeden Fall fast komplett übernommen.
Nur als Info
Lieben Gruß
Na ja, ein sog. Wahlrecht hast Du in dieser Konstellation nicht. Der Mann vom BaföG-Amt kann hierüber auch keine Auskunft erteilen, denn es ist eine sog. Statusentscheidung über die Mitgliedschaft in der Kasse. Der Mann vom BaföG-Amt ist einfach an die Entscheidung der Kasse gebunden.
Aber wie schon gesagt, sobald der Holde den heiligen Boden der BRD erstmalig betritt, bist Du selber als Student versicherungspflichtiges Mitglied in der GKV und er ist familienversichert. Da geht kein Weg dran vorbei.
Aber wie schon gesagt, sobald der Holde den heiligen Boden der BRD erstmalig betritt, bist Du selber als Student versicherungspflichtiges Mitglied in der GKV und er ist familienversichert. Da geht kein Weg dran vorbei.
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