Hallo zusammen,
ich bin seit 2002 in Deutschland und habe mein Medizinstudium im Jahr 2005 begonnen.Bis dahin musste ich einen Deutschkurs und Studienkolleg für ausländischen Studenten absolvieren.(Studienvorberitung).Ich bin jetzt im 12.Fachsemester aber seit August 2011 bin 30 geworden. Jetzt will meine KK auch mehr Geld. Soweit ich weiß man hat nur paar Möglichkeiten den Studententarif zu verlängern. Laut §5 SGB V Satz 9
,,Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen''.
Mich berifft wahrscheinlich nur die Art der Ausbildung weil die Regelstudienzeit für das Medizinstudium nicht wie bei vielen anderen Studiengängen 6 Semester sondern 12 Semester sind.
Kurz und knapp gesagt ich habe das Studium mit 24 angefangen.Das Studium dauert bis Juni 2012.Ich schreibe meine Doktorarbeit parell weswegen ich ein Urlaubsemester hatte von der die KK nix wissen möchte. Gibt es einen Weg für eine Verlängerung des Studententarifes bis juni 2012? Ich bin für jede Hilfe und Beitrag sehr Dankbar........
Medizinstudent über 30 GKV-Pflichversicherung???
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Die Semsterzahl spielt da gar keine Rolle, Fakt ist die Vollendung des 30 Lebensjahres. Also endet das ganz denn mit desderzeitigen Fachsemsters. Ein Promotionstudium, ist auch kein Regelstudium, der Doktor ist eine akademischer Titel, spielt da auch keine Rolle. Vorbereitungszeiten wie in deinem Fall werden auch nicht angerechnet und führen auch nicht zur Verlängerung des Status als Student
Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs gelten nicht als Studenten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist (vgl. BSG, 29.09.1992 - 12 RK 15/92 - USK 92132 und BSG, 29.09.1992 - 12 RK 16/92 - USK 92135).
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