Pflichtversicherung als Student?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 12.02.2012, 21:15

Grundsätzlich kann er sich jetzt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.02.2012, 22:23

Sorry, der Rossi bekommt hier schon wieder ne fette Kriese.

Zitat vom Kassendaddy Czauderna

Hallo,
na, mit 35 ist der Zug abgefahren mit der studentischen Pflichtversicherung


Sorry Günni, es geht hier nicht um die studentische Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Na klaro, hier gibt es Altersgrenze, die zu beachten sind. Und genau diese Grenze hat der Poster überschritten.

Ich habe extra nachgefragt, ob es sich um eine Ausbildung im Rahmen des 2. Bildungsweges handelt. Dies ist dann unter Umständen das Abitur im Rahmen einer Abendschule. Hier besteht eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V. Und wenn Du, lieber Günter, mal diese Vorschrift liest, dann wirst Du - genauso wie ich feststellen - dass es hier eben keine Altersgrenze gibt. Von daher kann hier kein Zug abfahren!


Ich kann nur aus meiner Praxis berichten; bei dieser Klamotte werden die meisten Fehler bei den Kassen gemacht.

akinomb
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Beitragvon akinomb » 13.02.2012, 19:58

Wow - ich bin jetzt sprachlos!
Ich glaube, jetzt habe ich es ein bisschen verstanden:
Pflichtversicherung besteht, wenn 2. Bildungsweg (davon gehe ich jetzt einmal aus, denn es ist eine Fachoberschule), also kein Problem mit der Anmeldung bei der GKV? Auch, wenn mein Sohn schon einige Zeit in der Privaten versichert ist?
Und, da er schon über 30 ist, gilt die studentische Versicherung nicht mehr, sondern die freiwillige Versicherung?
Ist das jetzt so richtig?
Dann werden wir das jetzt einmal so probieren - ich werde berichten, was da so raus kommt und, ob mein Sohn wirklich von der GKV genommen wird.

Liebe Grüsse und vielen Dank!
Monika
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Beitragvon Rossi » 13.02.2012, 20:43

Tja, was heißt das jetzt?

Es hat den Anschein, dass der Sohnemann ab Beginn des Abitur´s schon längst kraft Gesetz wieder Mitglied der GKV geworden ist. Er wusste es bislang nur nicht.

Zitat:

§ 5 Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig sind

...
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,


Bei dieser Ausbildung (2. Bildungsweg) reicht einzig und allein aus, dass diese Ausbildung dem Grunden nach BaföG berechtigt ist. Wenn man das BaföG nicht bekommt, weil man die Altersgrenze überschritten hat, spielt dies keine Rolle. Die meisten sog. Abendschulen erfüllen diese Voraussetzungen, sodass ich davon ausgehe, dass der Sohnemann schön längst versicherungspflichtig ist. Dies natürlich auch rückwirkend; die Versicherung kostet ca. 70,00 Euro monatlich.

Man hätte sich von dieser Versicherungspflicht (auf Antrag) befreien lassen können, um weiterhin privat versichert zu bleiben. Leider muss man diesen Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Diese Frist ist vorbei.

Aber so kommt er wieder in die Solidargemeinschaft.

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Beitragvon Rossi » 13.02.2012, 20:47

Die meisten Kassen haben für diese Art der Ausbildung extra Vordrucke, die man ausfüllen muss.

Lasse Dich nicht abwimmeln. Wenn es in Fulltime ist, gehe ich davon aus, dass Versicherungspflicht besteht.

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Beitragvon akinomb » 13.02.2012, 21:33

Wow, danke!
Von einer Versicherungsplicht hat er sich meines Wissens noch nie befreien lassen. Dieses Papier hat er noch nie bekommen.
Ich versuch das mal einfach bei einer GKV und werde berichten, was dabei heraus gekommen ist. Bis jetzt waren ja meine Versuche immer negativ und nicht gerade "motivierend"

Vielen lieben Dank!
Monika
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Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.02.2012, 21:43

Hm, wir sollten jetzt aber aufpassen.

Habe ich es richtig verstanden, dass das Abitur nur 9 Monate dauert?

Wenn ja, dann ist dies nicht gut. Der Schuss geht dann nach hinten los.

Zwar unterliegt er in diesen 9 Monaten dann der Versicherungspflicht in der GKV, aber was ist danach? Er scheidet dann nach den 9 Monaten aus der Versicherungspflicht aus und kann sich dann nicht freiwillig in der GKV weiterversichern. Denn für diese freiw. Weiterversicherung benötigt er eine Vorversicherungszeit von min. 12 Monaten. Diese kann er leider nicht nachweisen.

Er kommt auch nicht in die sog. Bürgerversicherung in der GKV, weil hier wieder eine Wiederuaufnahmeverpflichtung der alten PKV besteht. D.h., er landet dann wieder in der PKV.

Jetzt muss man sorgfältig überlegen und einen Plan ausklügeln.

Wovon lebt der Sohnemann zur Zeit? Bekommt er vielliecht BaföG? Hat er eine eigene Wohnung?

akinomb
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Beitragvon akinomb » 13.02.2012, 22:41

Mein Sohnemann lebt momentan von mir, aber BAFÖG ist beantragt, allerdings ist der Beschluß nocht nicht da. Das liegt zum einen Teil an der Langsamkeit des Antrages von meinem Sohn und zum anderen an der Langsamkeit der Behörde.
Die Ausbildung dauert ein Jahr, allerdings ist es nur ein 3/4 Jahr. Er begann die Ausbildung zum 1.7.2010 und die Prüfungen finden statt Ende April. Das ist, glaube ich, Hamburg-spezifisch.
Er ist bei einer FOS eingeschrieben, wo er in einem Jahr die Fachhochschulreife erlangen kann. Im Anschluss erfolgt das Studium. Er schreibt sich schon in allen möglichen Studiengängen ein, damit er ja von einem genommen wird, Die Aussichten stehen sehr gut, dass er das Abitur erfolgreich absolvieren wird.
Mehr weiss ich auch nicht.

Liebe Grüsse,
Monika
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Beitragvon Rossi » 13.02.2012, 22:57

Hm, Du solltest vorher bei der Ausbildungsstätte nachfragen. Wir müssen die 12 Monate haben, sonst geht der Schuss de facto nach hinten los.

Hat er eine eigene Wohnung?

Kann er überhaupt BaföG bekommen, da er ja über 30 Jahre alt ist?

Diese Fragen sind für die weitere Taktik von entscheidender Wichtigkeit.

Um es mal zu verdeutlichen.

Die Versicherungspflicht in der GKV entsteht dann ab dem 01.07.2010 rückwirkend. D.h., die GKV will natürlich auch die Beiträge ab 07/2010 haben. Damit musst Du schon mal nachlöhnen.

Die bereits gezahlten Beiträge für die PKV bekommst Du rückwirkend nicht erstattet. Du kannst die PKV erst - nach Vorlage des Beitragsbescheides der GKV - künftig kündigen. Wenn alles gut läuft, dann könntest Du vielleicht die PKV zum 31.03.2012 kündigen. Damit hast Du in den Monaten 07/2010 - 03/2012 schon mal doppelt Beiträge gezahlt.

Wenn dann die Prüfung im April 2011 bestanden wird und der Sohnemann aus der GKV ausscheidet, dann hast Du die geforderten 12 Monate für die weitere GKV-Mitgliedschaft nicht. Jenes lohnt sich nicht!

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Beitragvon Czauderna » 14.02.2012, 08:07

Hallo Rossi,
ich habe mich auch am BAFÖG orientiert, welches er meiner Meinung nach aufgrund seines Alters nicht bekommt und somit greift dann die Versicherungspoflicht .- 2. Bildungsweg - nicht - ausserdem ist wirklich die Frage, ob hier alle anderen geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 14.02.2012, 18:14

Hm,

Zitat:
welches er meiner Meinung nach aufgrund seines Alters nicht bekommt und somit greift dann die Versicherungspoflicht .- 2. Bildungsweg - nicht -

Jenes haut meines Erachtens nicht hin. Nach dem Wortlaut, muss man sich nur in einem Ausbildungsabschnitt nach BaföG bedinden. D.h., die Ausbildung muss nur dem Grunde nach förderungsfähig sein, dann wird die Versicherungspflicht ausgelöst. Bekommt er das BaföG nicht, weil er die Altersgrenze bswp. überschritten hat oder die Eltern Einkommen oder Vermögen haben, spielt dies keine Rolle.

Zitat Michael Wollenschläge / Kommentar Wannagt

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V sind Auszubildende des zweiten Bildungsweges den Praktikanten gleichgestellt, wenn sie sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden. Unter dem zweiten Bildungsweg ist insbesondere der Besuch einer Fachoberschule nach Abschluß einer abgeschlossenen Berufsausbildung, einer Abendhauptschule, einer Abendrealschule oder eines Abendgymnasiums zu verstehen, mit dem Ziel, eine Studienberechtigung zu erwerben . Weiterhin ist Voraussetzung, daß der jeweilige Ausbildungsabschnitt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, d.h. der tatsächliche Bezug der Leistungen nach dem BAFöG ist nicht erforderlich.

Und dann noch:

Sommer in SGB Haufe (Vorsitzender Richter LSG NRW für die KV)


Für Versicherungspflicht kommt es allein auf die Förderungsfähigkeit des Ausbildungsabschnitts an. Die tatsächliche Ausbildungsförderung oder die persönliche Förderungsfähigkeit des Auszubildenden, insbesondere hinsichtlich Bedürftigkeit, Alter zu Beginn der Ausbildung, Nationalität (vgl. § 8 BAföG) usw., ist nicht erforderlich. Eine personenbezogene Einschränkung ist mit dem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt daher nicht verbunden. Da Abs. 1 Nr. 10 selbst keine Altersgrenze beinhaltet und die persönliche Förderungsfähigkeit des Auszubildenden nicht vorausgesetzt wird, lässt sich auch über § 10 BAföG keine Altergrenze für die Versicherungspflicht ableiten.


Macht Ihr das bei euch etwa anders?

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Beitragvon Czauderna » 14.02.2012, 20:08

Rossi hat geschrieben:Hm,

Zitat:
welches er meiner Meinung nach aufgrund seines Alters nicht bekommt und somit greift dann die Versicherungspoflicht .- 2. Bildungsweg - nicht -

Jenes haut meines Erachtens nicht hin. Nach dem Wortlaut, muss man sich nur in einem Ausbildungsabschnitt nach BaföG bedinden. D.h., die Ausbildung muss nur dem Grunde nach förderungsfähig sein, dann wird die Versicherungspflicht ausgelöst. Bekommt er das BaföG nicht, weil er die Altersgrenze bswp. überschritten hat oder die Eltern Einkommen oder Vermögen haben, spielt dies keine Rolle.

Zitat Michael Wollenschläge / Kommentar Wannagt

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V sind Auszubildende des zweiten Bildungsweges den Praktikanten gleichgestellt, wenn sie sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden. Unter dem zweiten Bildungsweg ist insbesondere der Besuch einer Fachoberschule nach Abschluß einer abgeschlossenen Berufsausbildung, einer Abendhauptschule, einer Abendrealschule oder eines Abendgymnasiums zu verstehen, mit dem Ziel, eine Studienberechtigung zu erwerben . Weiterhin ist Voraussetzung, daß der jeweilige Ausbildungsabschnitt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, d.h. der tatsächliche Bezug der Leistungen nach dem BAFöG ist nicht erforderlich.

Und dann noch:

Sommer in SGB Haufe (Vorsitzender Richter LSG NRW für die KV)


Für Versicherungspflicht kommt es allein auf die Förderungsfähigkeit des Ausbildungsabschnitts an. Die tatsächliche Ausbildungsförderung oder die persönliche Förderungsfähigkeit des Auszubildenden, insbesondere hinsichtlich Bedürftigkeit, Alter zu Beginn der Ausbildung, Nationalität (vgl. § 8 BAföG) usw., ist nicht erforderlich. Eine personenbezogene Einschränkung ist mit dem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt daher nicht verbunden. Da Abs. 1 Nr. 10 selbst keine Altersgrenze beinhaltet und die persönliche Förderungsfähigkeit des Auszubildenden nicht vorausgesetzt wird, lässt sich auch über § 10 BAföG keine Altergrenze für die Versicherungspflicht ableiten.


Macht Ihr das bei euch etwa anders?


Hallo Rossi,

weiß ich nicht - ist aber auch nicht das Thema, oder ??

Wenn ich deiner "Wahrheit" also folge, kann Versicherungspflicht noch mit 50 oder 60 Jahren eintreten ??

Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.02.2012, 20:12

Jawoll, so ist es.

Allerdings bei den über 55-jährigen kommt natürlich noch die Hürde des § 6 Abs. 3a SGB V ins Boot.

Kannste mir glauben, dass nur dem Grunde nach eine Förderfähigkeit ausreicht. Ich habe dort schon mal ehemalige Asylbewerber damit untergebracht. Es klappte hervorragend; die Kasse hat noch nicht einmal gemullt.

Tja und wenn dann auch noch ein vorsitzender Richter eines LSG dies in seinem Kommentar auch noch schreibt, was will man mehr. Ferner dürfte der Wortlaut des Gesetzes auch eindeutig sein.

Du kannst ja mal morgen uff Maloche in euren Unterlagen den Riechkolben reinstecken und hier berichten.

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Beitragvon Max80 » 16.02.2012, 11:04

Jetzt bin ich doch ein wenig neugierig, was hat der Sohn zwischen Zivildienst (18-19?) und bis letztes Jahr (34) gemacht? Das soll nicht als abfällig betrachtet werden, wenn das so erscheinen sollte. Ich finde es eher beachtlich, dass die Mutter bzw. Eltern einen so unterstützen wollen und natürlich auch die Möglichkeit haben.

Er hat sich nie arbeitslos gemeldet, hat nie eine Ausbildung begonnen? Gerade beim 2. Bildungsweg bräuchte er eine vorangegangene Ausbildung, bereits da müsste er pflichtversichert gewesen sein. Ohne entsprechende Ausbildung dürfte er das Fachabitur auch nicht in 1 Jahr machen dürfen. Im übrigen wird die Fachoberschule für ein Jahr angesetzt, auch wenn die Abschlussklausuren zum Frühling gesetzt ist. Es gibt ja sofern man die 11.te machte ja Sommerferien, jedoch kann es wie Rossi es schilderte wohl dafür auch Probleme geben, wenn man so genau sein sollte.

Wegen dem Bafög und dem Alter von 35 ist tatsächlich ein wenig kritisch, ich gehe mal davon aus, weil er nach ihrer Schilderung den zweiten Bildungsweg einschlägt, dass er eine Ausbildung hat. Das Bafög würde Elternunabhängig errechnet und nach meiner Meinung ist er auch Bafög berechtigt, sofern noch weitere Kriterien erfüllt wären. Unter anderem, dass er auch tatsächlich nach der Schule ein Studium beginnt. Es reicht nicht wenn er sich arbeitslos meldet und dann in 1 Jahr es nochmal versucht.
Kommt vielleicht noch hinzu, dass ihr Sohn auf einen eigenes Kind aufpassen musste, wird das auch in die Betrachtung in gewissen Rahmen mit hinzugezogen wird. Weitere Voraussetzungen und Informationen lässt sich hier finden:
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/eltern ... te=2#alter

Würde der Sohn in die GKV kommen, müsste er mit ca. 112 € monatlich für die Krankenversicherung rechnen.
http://www.pkvguenstiger.de/49-ein-weg- ... s-studium/
Gut du willst ja nun nicht in die PKV, du willst da raus, einfach Umkehrschluss nehmen.

Nachtrag:
Vielleicht noch ein Wort zum Studium, sich überall ziellos einzutragen nur um einen Studienplatz zu erhalten, halte ich für gefährlich auf Grund dessen, das Studium nicht wirklich zu wollen nach ein paar Semester. Auch kann man mit einem Fachabitur, welche man an einer Fachoberschule erhält auch nur Fachhochschulen besuchen im jeweiligen Fachbereich. Bewirbt man sich nur an Hochschulen um Raum Hamburg? Norddeutschland? Bundesrepublik Deutschland?
Flächendeckend sollte man sich schon bewerben, da sich zum Wintersemester sehr viele andere gleichzeitig auf ein Studienplatz bewerben.

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Beitragvon akinomb » 07.03.2012, 09:04

Update

Bafög wurde abgelehnt, Begründung weiss ich noch nicht, aber mein Sohn will Einspruch einlegen.

Die Gesetzliche Krankenkasse hat ihn nicht genommen: Begründung zu alt.

Mein Sohn war vor dem Zivildienst bei der AOK versichert, wenn auch nur ein paar Monate. Zum Zivildienst MUSSTE er die Kasse wechseln. Nach dem Zivildienst wollte ich ihn wieder bei der AOK versichern lassen, diese hat das aber abgelehnt.

Eine Ausbildung hat er gemacht, diese aber nie ausgeübt. Er wollte Veranstaltungstechniker (ich glaube, so hieß das, also bei Musikveranstaltungen arbeiten) werden und zog nach Hamburg. Es reihten sich dann Praktikum nach Praktikum für wenig bis gar kein Geld unterbrochen von Minijobs immer mit dem Versprechen, er würde später übernommen werden. Zu einer Festanstellung ist es natürlich nie gekommen und jetzt hat er endlich kapiert, dass er so nicht weitermachen kann.

Übrigens, bei der Privaten bekomme ich für ihn auch keinen Ausbildungstarif mehr, weil er dafür zu alt ist.

Wenn das Abitur geschafft ist, klappt das ja vielleicht mit dem 401 Euro-Job. Das ist jetzt meine einzige Hoffnung.

Viele Grüsse,
Monika


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