studentische Versicherung über 30? -> zweiter Bildungsweg

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Lina_S.
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studentische Versicherung über 30? -> zweiter Bildungsweg

Beitragvon Lina_S. » 09.08.2012, 20:11

Hallo,

zur Diskussion steht folgender Fall:

Person A erlangt über den zweiten Bildungsweg seine Zulassung zum Studium (Abitur -2003, im Alter von 21), macht danach ein einjähriges Praktikum (weitere notwendige Voraussetzung zum Studium - Lehramtsstudium) und danach wird in zwei Jahren ein Techniker absolviert, bevor dann das eigentliche Studium aufgenommen wird.

Nun die Frage: Muss die Versicherungsgesellschaft die Zeit, welche zur Erlangung der Zulassungsvoraussetzungen zum Studium vorgesehen war anerkennen (dies wäre in dem oben beschrieben Fall insg. 3 Jahre - 2 Jahre Abi und 1 Jahr Praktikum)?
Verschiebt sich ergo die Altersgrenze von 30. Jahren auf 33. Jahre?


Vielen Dank für die Antworten im Voraus

LG
Fragensteller

Czauderna
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Re: studentische Versicherung über 30? -> zweiter Bildung

Beitragvon Czauderna » 09.08.2012, 20:26

Lina_S. hat geschrieben:Hallo,

zur Diskussion steht folgender Fall:

Person A erlangt über den zweiten Bildungsweg seine Zulassung zum Studium (Abitur -2003, im Alter von 21), macht danach ein einjähriges Praktikum (weitere notwendige Voraussetzung zum Studium - Lehramtsstudium) und danach wird in zwei Jahren ein Techniker absolviert, bevor dann das eigentliche Studium aufgenommen wird.

Nun die Frage: Muss die Versicherungsgesellschaft die Zeit, welche zur Erlangung der Zulassungsvoraussetzungen zum Studium vorgesehen war anerkennen (dies wäre in dem oben beschrieben Fall insg. 3 Jahre - 2 Jahre Abi und 1 Jahr Praktikum)?
Verschiebt sich ergo die Altersgrenze von 30. Jahren auf 33. Jahre?


Vielen Dank für die Antworten im Voraus

LG
Fragensteller


Hallo,
wenn ich es richtig verstanden und gerechnet habe, dann hat er im 2003 das Abitur gemacht und war damals 23 - dann folgte ein einjähriges Praktikum,
da war er dann in 2006 - 24 oder 25 Jahre alt. - dann hat er eine Ausbildung gemacht, die zwei Jahre dauert, also ist er im Jahre 2008 27 oder 28 Jahre alt gewesen, dann muesste er heute doch schon 32 Jahre alt sein ??.
Wie auch immer, die Krankenkasse (Versicherungsgesellschaft, das wäre in meinen Augen eher einer PKV), verlängert auf Antrag nur bei wichtigen, in der Person liegenden Gründen die Versicherungspflicht als Student über das 30. Lebensjahr hinaus. Die recht späte Zugangsberechtigung (ca. 5 Jahre)
gehört nicht zu den Gründen.
Gruss
Czauderna

Lina_S.
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Beitragvon Lina_S. » 09.08.2012, 20:37

Hallo,

vielen Dank für die Antwort, allerdings wurde das Abitur über den zweiten Bildungsweg tatsächlich mit 21 Jahren gemacht.

Der Werdegang im Kurzformat:

- Hauptschulabschluß an einer Realschule -> 1998 (mit 16 Jahren)
- 3-jährige Lehre -> bis 2001 (19 Jahre)
- 1 Jahr BOS +1 Jahr FOS, mit dem Anschluß "Abitur" -> bis 2003 (21. J.)
- Berufspraxis fürn den Studiengang -> bis 2004 (22 J.)
- Techniker -> bis 2006 (24 J.)
- Studium von 2006 bis heute (30. Jahre)

Somit wurde die Zugangsberechtigung nicht verspätet erworben. Wie kann sie denn verspätet erworben werden, wenn ÜBER DEN ZWEITEN BILDUNGSWEG? Wurde ja direkt nach der Lehre gemacht...

Soweit ich weiß, wird die Zeit, die man zur Erlangung der Zugangsberechtigung zum Studium gebraucht hat zur Altergrenze angerechnet.

Link:

http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... gswegs.pdf

Seite 20:
Für Absolventen des Zweiten Bildungswegs wird die Altersgrenze für die Krankenversicherung
der Studenten um die Zeit hinausgeschoben, die die Absolventen vor
Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung benötigt haben


Oder sehe ich es falsch?

LG

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 10.08.2012, 09:22

Hallo, sagen wir mal so - im Grundsatz hast du recht,
aklerdings spricht in deinem Fall die Ausbildung und die Taetigkeit
gegen dier Verlaengerung - was sagt denn deine Kasse dazu ?
Gruss
Czauderna

Lina_S.
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Beitragvon Lina_S. » 10.08.2012, 09:56

Hallo,

Danke für die Antwort!!!

warum spricht bei mir die Ausbildung dagegen und welche Tätigkeit meinen Sie?

Die Ausbildung war doch eine Voraussetzung um das Abitur überhaupt nachmachen zu können. Zweiter Bildungsweg bedeutet ja, dass man nach einer Lehre das Abitur nachmacht um dann überhaupt studieren zu können. Hätte ich Gymnasium und Abitur gemacht, wäre es ja NICHT "Zulassung zur Hochschule" auf dem zweiten Bildungsweg, oder?

Ich hab mich jetzt erkundigt um der besagte Studiengang sieht sogar eine abgeschlossene Berufsausbildung ODER ein Praktikum als Zugangsvoraussetzung zum Studium vor (es ist wie gesagt ein Lehramtsstudium für Berufsschullehrer).

Dann wäre Ausbildung ein Hinderrungsgrund sowie die Zeit in der BOS/FOS (ings. 5 Jahre) und würde die Nichthinderungszeiten (sagen wir mal, das wäre der Techniker+Praktikum) (ings. 3 Jahre) überwiegen.

Die Krankenkasse sagt, dass belegt werden muss, dass der Techniker wichtig für das Studium war. Ich verstehe allerdings nicht wieso das überhaupt belegt werden muss, denn kein Gesetz sieht vor, dass man SOFORT nach den erbrachten Zugangsvoraussetzungen zur Hochschule ein Studium anfangen soll, es heisst ledigtlich:

"[...] Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbes der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges kann daher nur in Frage kommen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar ist, dass die Hochschulzugangsberechtigung zügig erlangt wurde."

-> die Hochschulberechtigung wurde zügig erlangt, denn nach der Ausbildung erfolgte unmittelbar die Weiterbildung an der BOS/FOS mit dem Abschluß "Abitur". Ich schätze dieser Paragraph meint, dass man nicht unendlich an einer BOS/FOS bleiben kann, um dann diese Zeit sich als zweiten Bildungsweg anrechnen zu lassen, sondern NUR die vorgesehene Zeit.

Es heisst hier nicht, dass nach der Hochschulzugangsberechtigung unmittelbar ein Studium begonnen werden soll!!!


Was raten Sie mir?

LG

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Beitragvon Czauderna » 10.08.2012, 10:30

Hallo,
die Intention des Gesetzgebers war die, dass auch ein Studium
als Erstausbildung zu sehen ist und man deshalb
dieses Studium zeitnah zum Erwerb der
Zugangsberechtigung antritt.
Wenn vorher aber schon eine Ausbildung durchgeführt
wurde und dann auch gearbeitet wurde, dann sieht
der Gesetzgeber keinen Grund, deshalb die
Altersgrenze fuer die studentische zu verlaengern.
Gründe fuer die Überschreitung wären z.b.
Bundeswehr - oder Zivildienst, Krankheitszeiten, Pflege von Angehörigen oder ein NC. (Beispiele).
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 10.08.2012, 12:36, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Lina_S. » 10.08.2012, 11:37

Hallo,

Sie beziehen sich auf die Intention des Gesetzgebers. Hätten Sie einen Paragraphen, der dies belegt?

Es geht, meines Erachtens nicht darum, wann das Studium - nach dem Erlangen der Hochschulberechtigung - aufgenommen wurde, sondern darum, ob Hinderungsgründe vorhanden waren, die ein späteres Studium verursachten. So ein Hinderungsgrund, wäre die Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg (und dieser Umstand bewirkt ein Hinausschieben der Altersgrenze genau um diese Zeit).

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=160004,0#gld1.4

1.4 Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs

Für Absolventen des Zweiten Bildungswegs wird die Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten um die Zeit hinausgeschoben, die die Absolventen vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung benötigt haben [...]

Schauen Sie sich auch dazu das Beispiel 2 aus dem oben angeführten Link an:

[Zitat Anfang:]

Beispiel 2:

Sachverhalt:
Abschluss der Höheren Handelsschule im Alter von 22 Jahren. Aufnahme einer für das Studium notwendigen dreijährigen Berufsausbildung und anschließende zweijährige Berufstätigkeit. Im Anschluss daran wird ein Studium aufgenommen.

Beurteilung:
Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des 14. Fachsemesters, spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das 33. Lebensjahr vollendet wird. Nur die dreijährige Berufsausbildung, nicht aber die anschließende Berufstätigkeit wird als Verlängerungstatbestand angerechnet.

[Zitat Ende]

Hier wird nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung zwei Jahre gearbeitet [also Studium nicht unmittelbar aufgenommen] und TROTZDEM wird die Verlängerung (über das 30-ste Lebensjahr hinaus) gewährt.

LG

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Beitragvon Czauderna » 10.08.2012, 12:46

Hallo,
ich wiederhole gerne meine Frage - was sagt denn Ihre Kasse dazu ?
Im übrigen scheinen Sie doch sehr gut recherchiert zu haben - in dem Sie mich auf diesen Link verwiesen haben - ich denke damit haben Sie sich selbst die Frage schon beantwortet, die Frage ist eben ob Ihre Kasse das auch so sieht.
Das, was ich geschrieben habe, basiert auf meiner
Erfahrung und meinen Informationen, die ich auch von anderen Kollegen von anderen Kassen erhalten habe.
Dieser Link führt zu einer BKK. - wenn die das so sehen und händeln, okay.
Ich bin aber gerne bereit, nächste Woche mal in meinen Unterlagen nachzuforschen, was die Rechtsprechung insgesamt und die Gesetzgebung dazu aussagen - melde mich dann ggf. noch einmal.

Lina_S.
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Beitragvon Lina_S. » 10.08.2012, 12:55

Hallo,

habe soeben mit meiner Krankenkasse telefoniert (mittlerweile zum 100.sten Mal :-D). Sie meinten Sie würden das alles noch einmal prüfen....

Naja - bin mal sehr gespannt, was dieses Mal dabei heraus kommt ^^.

Ich wäre Ihnen allerdings trotzdem sehr dankbar, wenn Sie in Ihren Unterlagen etwas Relavantes finden und mir zukommen lassen würden.

Vielen Dank im Voraus.

Liebe Grüße
Fragensteller

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Beitragvon Vergil09owl » 11.08.2012, 13:26

Kein Verlängerungstatbestand, denn laut GR. v. 21.03.2006 Pkt. 1.1 Nr. 13 ist eine nach dem Schulabschluss aufgenomme Tätigkeit / Ausbildung kein Grund entsprechend die KvdS zu verlängern. Dies erfolgt jeweils in der Einzelfallprüfung duch die Kasse, vergl. dazu auch die jeweilige BSG Rechtsprechung des Jahres 1992 v. 30.09.1992 12 RK 40/91.

Lina_S.
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Beitragvon Lina_S. » 12.08.2012, 12:42

Vergil09owl hat geschrieben:Kein Verlängerungstatbestand, denn laut GR. v. 21.03.2006 Pkt. 1.1 Nr. 13 ist eine nach dem Schulabschluss aufgenomme Tätigkeit / Ausbildung kein Grund entsprechend die KvdS zu verlängern. Dies erfolgt jeweils in der Einzelfallprüfung duch die Kasse, vergl. dazu auch die jeweilige BSG Rechtsprechung des Jahres 1992 v. 30.09.1992 12 RK 40/91.


Hallo,

vielen Dank für hilfreiche Stellungnahme.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die Zugangsvoraussetzumg zum Studium auf dem zweiten Bildungsweg erworben wurde, d.h. die Ausbildung war eine notwenige Voraussetzung zum Besuch der BOS/FOS um das Abitur (Voraussetzung zum Studium) machen zu können

Ich glaube Sie zitieren hier aus dem Rundschreiben, welches man über den Link http://www.hkk.de/fileadmin/doc/Firmens ... 060321.pdf im Internet findet.

Wenn diese Annahme korrekt ist, bitte ich Sie die Seite 21 und das darin beschriebene und ich meinen Beitrag zuvor angeführte Beispiel 3 anzuschauen.

Hier heisst es:

[Zitat Anfang:]
Beispiel 3:

Sachverhalt:
Abschluss der Höheren Handelsschule im Alter von 22 Jahren. Aufnahme einer für das Studium notwendigen dreijährigen Berufsausbildung und anschließende zweijährige Berufstätigkeit. Im Anschluss daran wird ein Studium aufgenommen.

Beurteilung:
Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des 14. Fachsemesters, spätestens mit Ablauf des Semesters in dem das 33. Lebensjahr vollendet wird. Nur die dreijährige Berufsausbildung und nicht die anschließende Berufstätigkeit wird als Verlängerungstatbestand
angerechnet.
[Zitat Ende]

Des Weiteren ist zu überlegen, warum der Gesetzgeber dann die Zugangsvoraussetzumg zum Studium auf dem zweiten Bildungsweg überhaupt als Hinderungsgrund anführt, wenn dies an die Bedingung geknüpt ist "bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder seinen Abschluß verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen".

Denn bei objektiver Betrachtungweise darf man weder VORHER Arbeiten (nicht notwendig zum Erlangen des Abiturs, kann man ja gleich nach der Lehre machen!!!) und auch nicht NACHHER (kann man ja gleich im Anschluß studieren). Somit wäre die Regelung absolut irreführend, oder sehe ich das falsch?



Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

LG
Fragensteller

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Beitragvon Vergil09owl » 12.08.2012, 13:19

Was heißt irreführend, meienr einer hat sein Studium neben der normalen 60 Stunden Woche erledigt. Der Punkt wäre jetzt wie interpretiere ich jetzt die Arbeitsaufnahme, als Grund zur Verlängerung oder aber sagt man jetzt ok ichverlängere um die Zeit des Abis. Meines Erachtens heißt zügig der dirkete Weg direkt nach der Ausbildung.

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Beitragvon Lina_S. » 12.08.2012, 13:29

Vergil09owl hat geschrieben:Was heißt irreführend, meienr einer hat sein Studium neben der normalen 60 Stunden Woche erledigt. Der Punkt wäre jetzt wie interpretiere ich jetzt die Arbeitsaufnahme, als Grund zur Verlängerung oder aber sagt man jetzt ok ichverlängere um die Zeit des Abis. Meines Erachtens heißt zügig der dirkete Weg direkt nach der Ausbildung.


Hallo,

"zügig" - meint, meines Erachtens, dass das Abi schnellstmöglich nachgeholt werden muss (also innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit und nicht z.B. 5 Jahre noch an der Abendschule, oder wo auch immer, verbracht werden sollte).

Dass die Ausbildung zum Techniker nach dem Abi (wie gesagt zweiter Bildungsweg, schneller als Ausbildung und BOS/FOS wäre es nicht gegangen) gemacht wurde und nicht ummittelbar ein Studium aufgenommen wurde, kann man mir durchaus vorwerfen - allerdings erscheint dann die Regelung: "Für Absolventen des Zweiten Bildungswegs wird die Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten um die Zeit hinausgeschoben, die die Absolventen vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung benötigt haben" irrelavant, wenn alles schnellsmöglich ohne Unterbrechungen (z.B. Techniker) gemacht werden muss. Denn ohne Unterbrechungen kann JEDER das Studium in der vorgesehenen Zeit schaffen, egal, ob zweiter Bildungsweg oder nicht!!!
Zuletzt geändert von Lina_S. am 12.08.2012, 13:44, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Lina_S. » 12.08.2012, 13:33

Ich glaube es gibt hier Unklarheiten bezüglich der Definition des zweiten Bildungswegs.

Ich verweise, zwecks Klärung, auf folgenden Link:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... gsweg.html

Hier vor allem Punkt (3)

Somit ist natürlich die Zeit an der BOS/FOS relevant als Verlängerungstatbestand, den dadurch war das Abi überhaupt erst möglich!!!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 12.08.2012, 13:45

ne, im Zweifelsfall wäre für mich das nicht.


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