Waisengeld und KV/PV Beiträge

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

CAJS
Beiträge: 4
Registriert: 02.01.2013, 14:55
Wohnort: Bonn

Waisengeld und KV/PV Beiträge

Beitragvon CAJS » 02.01.2013, 15:51

Hallo zusammen,

Ich bin noch Studentin und habe im Zeitraum vom 1.10.2008 bis 31.10.2012 eine Halbwaisenrente von der Bayrischen Ärzteversorgung erhalten. Seit 2007 bin ich bei der AOK gesetzlich versichert und habe den normalen Studentensatz gezahlt. Pünktlich zu Weihnachten erhiellt ich einen Bescheid von der AOK, dass ich für den oben genannten Zeitraum eine Nachzahlung zu tätigen hätte, da die Bayrische Ärzteversorgung ihnen erst jetzt mitgeteilt habe, dass ich Versorgungsbezüge erhalten habe.

Hier einen Auszug aus dem Schreiben der AOK:

"...die Bayerische Versicherungskammer/Bayrische Ärzteversorgung hat uns im Rahmen des sogenannten Zahlstellenverfahrens erst jetzt mitgeteilt, dass Sie dort bereits seit dem 01.10.2008 bis zum 31.10.2012 Versorgungsbezüge erhalten haben.

Von Versorgungsbezügen sind grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen, auch während einer Krankenversicherung als Studentin. Hierbei sind von den Versorgungsbezügen nur in den Fällen Beiträge zu zahlen, sofern die Beiträge aus Versorgungsbezügen Ihre bereits geleisteten Beiträge aus der Kranken- und Pflegeversicherung als Studentin überschreiten.

Leider hat unsere Berechnung einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt X.XXX,XX EUR ergeben (s. Anlage). ..."

Gerade habe ich mit der Bayrischen Ärzteversorgung telefoniert, die mir versicherten, dass die AOK seit Beginn der Halbwaisenzahlung über diese Versorgungsbezüge informiert sei und dass die Bayrische Ärzteversorgung keine KV/PV Beiträge einbehalten habe und mir die Halwaisenrente "Brutto für Netto" ausgezahlt habe.
Zudem habe ich die AOK über meine Halbwaisenrente in der 3. oder 4, Woche des Oktobers 2008 informiert und die Unterlagen als Kopien abgegeben.


Meine Fragen:

1. Was bedeutet "Brutto für Netto"???
2. Da die AOK in Ihrem Schreiben keine gesetzliche Grundlagen aufgeführt hat, ist dann dieses Schreiben überhaupt rechtens?
3. Verschafft es mir Zeit, wenn ich Widerspruch erhebe, um mir Rechtsberhatung einzuholen?
4. Kann die AOK einfach so rückwirkend diese Zahlungen einfordern, obwohl es (wahrscheinlcih) ihre eigene Schlampigkeit war?

Ich bitte um Euren Rat! Damit ich mich in dieser Sache richtig verhalte.


VIELEN lieben DANK schon mal

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 02.01.2013, 19:34

Hallo,
1. Brutto für netto bedeutet dass dir die Bruttoversorgung ausgezahlt wurde !!
2. Na ja, hätte sie schon schreiben muessen worauf sich diese Forderung bezieht - es gibt jedenfalls eine
gesetzliche Vorschrift.
3. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
4. Was zu beweisen wäre, denn bei Bewilligung der Versorgungsbezüge muss die Zahlstelle die zuständige Krankenkasse von der Bewilligung in Kenntnis setzen und die Krankenkasse der Zahlstelle mitteilen ob die Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterliegen.
Gruss
Czauderna

CAJS
Beiträge: 4
Registriert: 02.01.2013, 14:55
Wohnort: Bonn

Beitragvon CAJS » 03.01.2013, 22:26

Vielen Dank Czauderna,

Deine Antworten sind knapp und verständlich. Nur meinte ich mit Frage 3 nur, dass ich dann eventuell mehr Zeit bekommen würde um herauszufinden, ob und wo der Fehler leigt...wenn überhaupt ein Fehler vorliegt.

Mir kommt es einfach spanisch vor eine so hohe Summe nachzahlen zu müssen! Es ist recht unnormal als Student angeblich fast 100€ pro Monat zahlen zu müssen!

Danke trotzdem... Ich bleibe am Ball und werde mir professionelle Rechtsberatung geben lassen.

Grüße
CAJS

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 03.01.2013, 22:41

Nun ja, hier passt ganz offensichtlich etwas nicht.

Die Kasse schreibt, dass sie erst jetzt von der Zahlstelle die Info über die Halbwaisenrente erhalten hat. Danach bedauert die Kasse leider die Nachforderung.

Die Zahlstelle hingegen sagt etwas anders. Nämlich, dass die Meldung sehrwohl an die Kasse gegangen ist.

Wer muss jetzt was nachweisen?

Es gibt doch wohl ganz offenischtlich eine Verpflichtung der Zahlstelle diesen Versorgungsbezug der Kasse zu melden. Wenn hier Unstimmigkeiten zwischen dem Zusammenspiel der Versorgungsstelle und der Kasse vermeintlich vorglegen haben, dann kann dies doch wohl nicht zu Lasten des Betroffenen gehen?!

Ein unbescholtener und rechtsunkundiger Bürger muss sich doch wohl auf die bestehenden gesetzlichen Meldepflichten verlassen können.

Wenn dies Zusammenspiel nicht funtkioniert, kann doch der unbescholtene und rechtsunkundige Brüger nicht der Buhmann sein, der alles ausbaden muss.

Es gibt doch den Grundsatz von Treu und Glauben und der Verwirkung eines Anspruches.

Ferner gibt es den Grundsatz nach § 76 SGB IV die Beiträge nicht zu erheben bzw. zu erlassen, wenn es ein unbillige Härte für den Beitragsschuldner darstellt.

Leider führen diese Grundsätze bei vielen Kassen ein Schattendasein. Man versucht es halt, in der Hoffnung, dass sich hiergegen niemand wehrt.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 03.01.2013, 22:54

Okay,

die Meldeverpflichtung der Versorungsstelle ergibt sich klipp und klar aus § 202 SGB V. Dies ist eine bindende Vorschrift.

Wenn diese Meldeverpflichtung nicht eingehalten wurde (die Vesorgungsstelle sagt ja genau das Gegenteil), dann darf und kann dies nicht zu Deinen Lasten gehen.

Hier hat jemand gepennt.

Wer jetzt genau gepennt hat, steht derzeit noch nicht fest.

Jenes dürfte aber völlig Latte sein, denn Du selber hast keinen Fehler begangen. Es ist alles gesetzgeberisch zwingend vorgeschrieben.

Du selber musst nichts der Kasse mitteilen. Also kann man Dir überhaupt keinen Vorwurf machen. Aus diesem Grunde musst Du jetzt auch nicht die Suppe auslöffeln.

CAJS
Beiträge: 4
Registriert: 02.01.2013, 14:55
Wohnort: Bonn

Beitragvon CAJS » 03.01.2013, 23:16

Hallo Rossi,

In, soweit ich weiss, allen Briefen der Bayrischen steht auch ein Absatz zur Meldepflicht über das Versorgungsgeld an die Kasse, bzw an andere Behörden.

Hier ein Auszug aus solch einem Schreiben:

"Aufgrund des § 22 a des Einkommensteuergesetzes ist die Bayrische Ärzteversorgung verpflichtet, von Amts wegen den Rentenbezug, den Leistungsbeziehr sowie die Höhe des Rentenbetrags für Bezugszeiträume nach dem Jahr 2004 der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen."

Ok, das besieht sich lediglich auf die Deutsche Rentenversicherung. Mmmhh. Ich weiss leider nicht ob sich dieser Paragraph dann auch automatische auf die Krankenkasse bezieht?!?

Aber wie Du schon sagtest ergibt sich die Meldepflicht durch den § 202 SGB V, der Zahlstelle an die Kasse.

Ich danke Dir.
wie gesagt, weitere Berichte folgen, wenn ich mehr weiß!

Grüße

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 03.01.2013, 23:28

Wie schon gepostet, Du musst dich dagegen wehren.

Es wurde hier ganz offensichtlich ein fataler Fehler gemacht!


Es war und ist nicht Dein Fehler; daher musst Du diese Klamotte auch nicht ausbaden.


Unser Günter betreibt noch so ein kleines Versteckspiel und versucht Dir den schwarzen Peter (Nachweispflicht) unter die Nase zu jubeln.

Meines Erachtens passt dies hier nicht.

Du musst nichts nachweisen!

Das Zusammenspiel aufgrund der bestehenden Meldeverpflichtung hat nicht funktioniert; somit kannst Du niemals nicht in der Beweispflicht stehen.

Wir sind doch hier nicht im Strafrecht!?

CAJS
Beiträge: 4
Registriert: 02.01.2013, 14:55
Wohnort: Bonn

Beitragvon CAJS » 04.01.2013, 09:28

@ Rossi: Im Strafrecht? Soweit ich mir bewusst bin, habe ich mich nicht strafbar gemacht. Es ist die erste Nachzahlungsforderung die ich je erhalten habe.

Grüße
CAJS

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 04.01.2013, 17:14

Ich habe doch genau das Gegenteil damit gemeint.

Wir sind im Sozialrecht und nicht im Strafrecht.

Allerdings hast Du derzeit ein kleines Problemchen. Denn Du hast einen Beitragsbescheid von der Kasse bekommen. Auch wenn Du gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch erhebst, dann musst Du zunächst einmal die Beiträge nachzahlen.

Wenn der Beitragsbescheid allerdings ernsthafte Zweifel aufweist, dann kannst Du bei der Kasse einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (damit Du nicht sofort löhnen musst) stellen. Alternativ kannst Du diesen Antrag auch sofort beim zuständigen Sozialgericht stellen.

Allerdings musst Du hier ggf. sehr hohe Geschütze auffahren. Ein Zweizeiler reicht dabei nicht aus.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 04.01.2013, 18:17

Hallo Rossi,

"Unser Günter betreibt noch so ein kleines Versteckspiel und versucht Dir den schwarzen Peter (Nachweispflicht) unter die Nase zu jubeln."

Was soll denn das schon wieder ? - Ich habe geantwortet, nichts anderes - und wenn du 3. genau liest, läuft das genau auf das hinaus, was du dann auch ausführlich erläutert hast - die Meldepflicht obliegt der Zahlstelle !!
Und wenn da der Fehler passiert ist oder dann, wenn die Meldung erfolgte, bei der Kasse, dann haben das diese beiden zunächst zu verantworten, meiner Meinung nach. Tatsache ist aber offenbar, dass die Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und dafür bis dato keine Beiträge entrichtet wurden - im Rahmen der Verjährung muss nun einer der drei dafür gerade stehen, entweder die Zahlstelle, in dem sie die Beiträge alleine trägt, oder die Kasse, in dem sie die Beiträge niederschlägt (Vermögensschaden)
oder doch der Versicherte, was dann rechtlich geklärt werden müsste.

Also, schön den Ball flach halten, gelle.
Gruss
Czauderna
PS : Gutes neues Jahr übrigens noch.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 04.01.2013, 19:06

Jooh, erst einmal ein frohes Neues.

Nun ja, nunmehr Zitat von Dir:

Und wenn da der Fehler passiert ist oder dann, wenn die Meldung erfolgte, bei der Kasse, dann haben das diese beiden zunächst zu verantworten, meiner Meinung nach. Tatsache ist aber offenbar, dass die Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und dafür bis dato keine Beiträge entrichtet wurden - im Rahmen der Verjährung muss nun einer der drei dafür gerade stehen, entweder die Zahlstelle, in dem sie die Beiträge alleine trägt, oder die Kasse, in dem sie die Beiträge niederschlägt (Vermögensschaden) oder doch der Versicherte, was dann rechtlich geklärt werden müsste

Jenes klang aber im ersten Posting nicht so. Aus deinen in diesem Zusammenhang unter Punkt 3 Erläuterungen kann ich dies erhlich gesagt nicht erkennen. Und ich glaube auch kaum, dass der Poster dies auch nicht erkannt hat.

Eben, es gibt doch ein verbindlichen Meldeverfahren. Wenn dies nicht funktioniert hat, warum auch immer, dann darf doch der Versicherte darunter nicht leiden.

Entweder ist es eine Art der Amtshaftpflichtverletztung bei der Zahlstelle, weil die Meldung nicht erfolgt ist. Oder es ist ein Vermögensschaden der Kasse, weil sie nicht reagiert hat. Dies ist zumindest meine bescheidene Auffassung.



Einer von beiden (Zahlstelle oder Kasse) hat es auszubaden. Ich sehe hier den Versicherten derzeit im Ansatz nicht in der Schuld.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 04.01.2013, 20:00

Rossi hat geschrieben:Jooh, erst einmal ein frohes Neues.

Nun ja, nunmehr Zitat von Dir:

Und wenn da der Fehler passiert ist oder dann, wenn die Meldung erfolgte, bei der Kasse, dann haben das diese beiden zunächst zu verantworten, meiner Meinung nach. Tatsache ist aber offenbar, dass die Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und dafür bis dato keine Beiträge entrichtet wurden - im Rahmen der Verjährung muss nun einer der drei dafür gerade stehen, entweder die Zahlstelle, in dem sie die Beiträge alleine trägt, oder die Kasse, in dem sie die Beiträge niederschlägt (Vermögensschaden) oder doch der Versicherte, was dann rechtlich geklärt werden müsste

Jenes klang aber im ersten Posting nicht so. Aus deinen in diesem Zusammenhang unter Punkt 3 Erläuterungen kann ich dies erhlich gesagt nicht erkennen. Und ich glaube auch kaum, dass der Poster dies auch nicht erkannt hat.

Eben, es gibt doch ein verbindlichen Meldeverfahren. Wenn dies nicht funktioniert hat, warum auch immer, dann darf doch der Versicherte darunter nicht leiden.

Entweder ist es eine Art der Amtshaftpflichtverletztung bei der Zahlstelle, weil die Meldung nicht erfolgt ist. Oder es ist ein Vermögensschaden der Kasse, weil sie nicht reagiert hat. Dies ist zumindest meine bescheidene Auffassung.



Einer von beiden (Zahlstelle oder Kasse) hat es auszubaden. Ich sehe hier den Versicherten derzeit im Ansatz nicht in der Schuld.


Hallo Rossi,

danke - es musste auch 4. heißen - sorry !!.
Das der Versicherte keine "Schuld" hat, das sehe ich auch so, aber ich denke es geht hier darum wer die Beiträge zu zahlen hat - denn dass die zu zahlen waren bzw. sind, das ist doch wohl unstrittig. Ich bin kein Jurist, aber unterstellen wir doch mal folgenden Sachverhalte - 1. Zahlstelle hat gemeldet, Kasse hat Beitragspflicht bestätigt - Zahlstelle hat aber nicht einbehalten und abgeführt - an wen hält sich die Kasse ?. -Ich meine, an den Versicherten - dieser hat die Möglichkeit die Zahlstelle für diesen Fehler zu belangen.
2. Zahlstelle hat gemeldet - Kasse hat nicht zurückgemeldet - Zahlstelle führt keine Beiträge ab - an wen hält sich die Kasse ? Hier bin ich der Meinung dass die Kasse es zwar grundsätzlich versuchen wird im Rahmen der Verjährung das Geld vom Versicherten zu bekommen, könnte mir aber durchaus vorstellen, dass die Kasse wegen des eigenen Fehlers auf die Nachzahlung verzichtet (Meine Meinung !!!) - 3. Zahlstelle hat nicht gemeldet - Kasse wusste also von nichts - an wen hält sich die Kasse ?. Nach meiner Meinung klar an den Versicherten, der kann sich wieder an die Zahlstelle halten.
Ich denke, außer in dem Fall, wo erwiesen ist, dass die Kasse falsch gehandelt hat wird sich die Kasse immer an den Versicherten halten und versuchen von diesem die Beiträge zu erhalten.
Wie gesagt, der Versicherte ist in diesem "Verfahren" u.U. derjenige, der es ausbaden muss, aber wenn die sich nicht so einigen können, muss es eben wahrscheinlich der Rechtsweg sein, der Klärung bringt.
Letztendlich haben wir (wieder einmal) die gleiche Auffassung - Zahlstelle oder Kasse, einer wird "bluten" müssen, nur der Versicherte wird u.U. den Ärger haben, wenn es nicht die Kasse war.
Gruss
Czauderna

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 04.01.2013, 20:16

Okay,

es hat aber wohl den Anschein, dass die Zahlstelle sehrwohl der Kasse diesen Versorungsbezug gemeldet hat. Und dann hat der Poster auch noch selber der Kasse die Unterlagen übersandt.

Zitat des Posters:
Gerade habe ich mit der Bayrischen Ärzteversorgung telefoniert, die mir versicherten, dass die AOK seit Beginn der Halbwaisenzahlung über diese Versorgungsbezüge informiert sei und dass die Bayrische Ärzteversorgung keine KV/PV Beiträge einbehalten habe und mir die Halwaisenrente "Brutto für Netto" ausgezahlt habe.

Zudem habe ich die AOK über meine Halbwaisenrente in der 3. oder 4, Woche des Oktobers 2008 informiert und die Unterlagen als Kopien abgegeben.


Was soll der Poster denn noch machen? Sich selber das SGB V schnappen und sich mit dem Beitragsrecht auseinandersetzen?

Er vertraut auf die Fachkompetenz der Beiden (Zahlstelle und Kasse).

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 05.01.2013, 11:06

Also der Versogungsbezügeempfänger ist verpflichtet:

1.
Angabe der Krankenkasse gegeüber der Zahlstelle
2. Miteilung des Krankenkassenwechsels an die Zahlstelle
3.Mitteilung über die Aufnahne einer SV Pflichtigen Beschäftigung an die Zahlstelle
4.Mitteilung von Beginn, Höhe, veränderung an die Zahlstelle.

Die Krankenkasse muss denn wenn Sie denn per DV über das maschienelle Zahlstellenverfahren über den Versorgungsbezug.

Die Krankankenkasse ist zu folgendendem verpflichtet;

Mitteilung über die Beitragspflicht ann die Zahlstelle und den Versicherten
Mitteilung über das Ende der Beitragspflicht an den Versicherten.
Mitteilung über den Umfang der Beitragspflicht.
Höhe des Beitragsatzes an die Zahlstelle und an den Versicherten.

Meldepflichten der Zahlstelle:
Meldung über den Beginn ds Versorgungsbezuges an die Krankekasse
Meldung über die Höhe des Versogugnsbezuges an die Krankenkasse
Neldugne über die Veränderungen bei den Versorgunsbezüge an die Krankenkasse
Meldungen über die das Endes Versogungsbezugs an die Krankenkasse.

Ouelle Haufe Lexikon online

Die Beitragstragung erfolgt allein durch den Versicherten. § 242 SGB V.

Grundsätzlich ist also die Fragestellerin Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... n=#hlt_ank

Das heißt jetzt also wenn es zu einem verspäteten Beitragsberechnung durch die AOK gekommen ist, warum auch immer, darf nicht auf einen Schlag der Beitrag nach gefordert werden. Denn es war hier ggf ein fehlerhaftes Zahlstellenmeldeverfahren was zur Beitragsnachforderung führt. Ich würde es denn so machen wie es Rossi vorgeschlagen hat. Grundsätzlich besteht denn Beitragspflicht durch den Versorgungsbezüge- empfänger.

Bereits im BE v. 10.05.2006 wurde festgehalten das wenn es zu fehlhaften Meldungen im Bereich des Meldeverfahrens gekommen ist,. Grundsätzlich ist nämlich die Krankediese nicht zu Lasten des Betroffenen kommen sollte. > betrifft zwar nur das Meldenverfahren RV - GKV, wäre hier aber auch anzuwenden.

Wenn denn nachgewiesen wird das die
Enzugsstelle, also hier die AOK fehlehaft gehandelt hat, darf dadurch natürlich dem Fragesteller kein Nachteil entstehen.

Allerdings hat die AOK die Beiträge einzufordern §255, 256, § 229 SGB V, allerdings hat Sie darauf zuachten das kein Sozialhilfebedürftigkeit entsteht. Vergleiche Sommer Kommentar zu § 256 SGB V PKT 2.2.1 RZ 20 - 26. SGB hauf online.

Allerding ist die Zahlstelle nicht verpflichtet die Beiträge nachzuzahlen.

Ist natürlich nur meine Meinung, vieleicht weiss jemand hier noch einen besseren Rat.


Zurück zu „Studenten“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 24 Gäste