folgender Fall kommt auf mich zu (hier nur eine vereinfachte Fassung)
hier der Fall , soweit er mir bisher mündlich vorgetragen wurde
Student seit 01.10.2010
wegen PKV Antrag auf Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht.
Studium abgebrochen zum 30.04.2013. Exmatrikulation zum 30.04.2013
JETZT die Wende:
Neues Studium soll nunmehr ab Wintersemester ausgeübt werden
Der Student will nunmehr ab WS 2013 in die GKV kommen.
Die Unterbrechung ist MEHR als 1 Monat.
FRAGE:
besteht ab Wintersemester
a) w e i t e r die Befreiung aufgrund der damals (zum 01.102010) beantragten und ausgesprochenen Befreiung
b) V e r s i c h e r u n g s p f l i c h t in der Krankenversicherung der Studenten (mit der Möglichkeit einer neuen Befreiung)
Meine Meinung dazu:
Lösung b) Es tritt Versicherungspflicht ein
Kollegen von mir kommen auf die Idee, dass
a) weiter befreit
richtig ist.
Begründung der Kollegen:
GR 21.03.2006
6.2 Ende der Mitgliedschaft
6.2.1 Studenten
"Wird der Student im Laufe des Semesters exmatrikuliert, endet die Mitgliedschaft nicht sofort, sondern erst mit dem Ende des Semesters. "
Jetzt meinen die Kollegen, dass diese Regelung zum Vorteil des Studenten bei der Erhaltung des günstigen Studentenbeitrages ANALOG
auf den Bereich UNTERNRECHUNG anzuwenden ist
MIT DER FOLGE, dass
der im Jahr 2010 befreite Student bis 30.09.2013 dem Tatbestand Student und ab 01.10.2013 auch dem Tatbestand Student unterliegt
UND DAMIT KEINE UNTERBRECHUNG vorliegt
UND SOMIT die Befreiung aus 2010 FORTWIRKT.
Aus der Fachkonferenz Beiträge
http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... n-2012.pdf
Seite 7 ergibt sich dann noch dieser Satz
Die Befreiung wirkt, solange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde.
UND was Ihr denn jetzt dazu
Befreiung , Exmatrikulation, neue Einschreibung,
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Also soweit wie ich das jetzt beurteilen kann endet die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student mit Ende des Sommersemesters. Die Exmatrikualtion liegt vor. Grundsätzlich ist meiner Meinung nach ist hier ein erneuter Tatbestand zur Prüfung des SV Pflicht. Damit kann meiner Meinung nach, im Sinne das BSG Urteils, auch denn von einer erneuten SV Pflicht ausgegangen werden. Denke ich mal.
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