Wie nach Studienende von PKV zurück zu GKK wechseln?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Consystor
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Wie nach Studienende von PKV zurück zu GKK wechseln?

Beitragvon Consystor » 18.07.2013, 23:38

Hallo zusammen!

Ich bin seit dem 15. Semester in einer PKV und schließe Ende September mein Studium ab.
Meinen Lebensunterhalt verdiene ich seit 1,5 Jahren als Freiberufler - bin aber die ganze Zeit unter der Versicherungspflichtgrenze.
Ab Oktober will ich einen Monat lang ein (wahrscheinlich unentgeltliches) Praktikum ableisten. Danach arbeite ich als Freiberufler und/oder Angestellter weiter.

Wenn ich jetzt also bei meiner PKV kündige, "falle" ich danach automatisch in die GKK zurück, wenn ich mit meinen zukünftigen Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze bleibe?
Und sollte ich meine PKV jetzt schon zum 30.9. kündigen oder mich erst an eine GKK wenden oder wie ist das Verfahren?

Viele Grüße!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 19.07.2013, 08:06

Guten Morgen, da gibt es ein Problem. Du bist nicht pflichtversichert

§ 5 Abs. 5

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

§ 7 SGB IV

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html.

Das heißt als freiberufler kommst du zur Zeit nicht in die GKV, da du schon mal nicht versicherungspflichtig bist, was du benötigst ist eien Beschäftiggn von mehr als 10 Wochen, die mehr Geld einbringt als deine freiberufliche Tätigkeit.

Zur zeit und bis auf weiters bleibst du erstmal der PKV weiter zugeordenet, selbst bei Leistugnen nach dem SGB II, da du unmittelbar vor dem Bezug in der PKV warst.

Consystor
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Beitragvon Consystor » 19.07.2013, 09:31

Hallo und vielen Dank für Deinen Beitrag!!

Ich nehme seit Anfang 2013 keine Aufträge als Freiberufler mehr an aber wahrscheinlich wird das egal sein...

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

Bin ich denn wirklich "hauptberuflich selbstständig erwerbstätig"?
Ich dachte, ich bin/war hauptberuflich ordentlicher Student.
Als solcher darf man (wg. KV) nebenher ja auch keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden nachgehen - soweit jedenfalls mein Kenntnisstand.
Weiterhin wäre ich, da ich bei meiner PKV in einem studentischen Tarif bin, doch bisher im falschen Tarif gewesen, wenn ich doch hauptb. selbstst. wäre, oder?


Nehmen wir im Folgenden aber an, ich sei "hauptb. selbstst.", wie Du schreibst:
Das heißt als freiberufler kommst du zur Zeit nicht in die GKV, da du schon mal nicht versicherungspflichtig bist, was du benötigst ist eien Beschäftiggn von mehr als 10 Wochen, die mehr Geld einbringt als deine freiberufliche Tätigkeit.

Wenn ich also bis zum Ende meines Studiums keiner nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit von min. 10 Wochen nachgehe und wenn meine Kündigung von der PKV akzeptiert wird, bin ich dann erst einmal ganz ohne KV?
Soweit mir gesagt wurde, habe ich wg. meines Studienabschlusses ein Sonderkündigungsrecht bei meiner PKV (da Studententarif). Ist das richtig so?


Dann hätte ich noch eine Frage:
Zur zeit und bis auf weiters bleibst du erstmal der PKV weiter zugeordenet, selbst bei Leistugnen nach dem SGB II, da du unmittelbar vor dem Bezug in der PKV warst.

Wenn ich ab dem 30.9.13 Alg II beziehen würde, was ich bisher nicht vorhabe, müsste ich meine Beiträge an eine PKV selbst bezahlen oder könnte ich einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen und unter welchen Vorraussetzungen wird ein solcher Antrag bewilligt?
Ich meine, man könnte mir ja Eigenverschulden vorwerfen; dass ich nämlich aus meinem derzeitigen PKV-vertrag nicht raus bin oder aber nach Studienende einen neuen Vertrag abgeschlossen habe, obwohl ich die Wahl hatte.

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Beitragvon Czauderna » 19.07.2013, 13:03

Hallo,
um in die GKV zu kommen musst du versicherungspflichtig sein und das wirst du in deinem Falle nur durch die Aufnahme einer kranken versicherungspflichtigen Tätigkeit. ALG-2 Bezug gehört in deinem Falle nicht dazu, d.h. da musst du in der PKV verbleiben, bekommst aber deinen Beitrag bezahlt. Ob du hauptberuflich Selbständig bist oder nicht spielt also bei der Frage GKV ja oder nein keine Rolle für Dich..
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Consystor » 19.07.2013, 14:28

Hallo Czaduerna,

was Du schreibst, deckt sich m.E. nicht so ganz mit dem, was Vergil09owl geschrieben hat.
Anscheinend ist es doch recht kompliziert, was ich bereits vermutet habe...

Wenn ich meine PKV-Beiträge vom Jobcenter erstattet bekäme, hätte ich nichts dagegen, in der PKV zu verbleiben, wobei mir die PKV sicher den Tarif (von Student auf ??? - thja auf was, wenn ich ein unentgeltliches Praktikum mache?) wechseln würde.

Die Frage, die sich mir dann aber stellt, ist folgende:
Wenn das unentgeltliche Praktikum Ende Oktober rum ist und ich beginne eine KV-pflichtige Erwerbstätigkeit, kann (oder muss ich sogar) direkt von der PKV in die GKK wechseln oder muss ich erst noch (10 Wochen oder wie lange) warten?
Ich meine, normalerweise habe ich im neuen Tarif doch eine Mindestvertragslaufzeit oder besteht wg. der Versicherungspflicht in der GKK dann wiederum ein außerordentliches Kündigungsrecht in der PKV?

Viele Grüße und danke für Deine Hilfe!
Zuletzt geändert von Consystor am 19.07.2013, 15:43, insgesamt 1-mal geändert.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 19.07.2013, 15:28

Du wurdest da als Student von der Versichrunsgpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 befreit > PKV.

Sollte eine versicherungspflichtige Tätgkeit aufgenommen, entsteht ab Datum der Aufnahme der Beschäftiung Versicherugnspflicht. sofern die Beschäftigung mehr als 451 € ergibt.

Dein Status als Student ist da denn nur denn von Bedeutung wenn du weiter studierst und die Beschäftigung unter 20 Stunden besteht. Hier entsteht nur nur die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung,

Du wechselts direkt in die GKV und müßtest deinen Vertrag bei der PKV kündigen und einen Nachweis der GKV über deine Versicherungspflicht beibringen.
§ 205 VV(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.


Sobald sich dein Status von Student als Erwrbsloser ALG II bezieht ändert ändert sich sicher auch dein Tarif, da könnten die Kollegen von der PKV mehr zusagen.

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Beitragvon Jermia » 29.07.2013, 14:26

Vergil09owl hat es auf den Punkt gebracht. So lange du nach deinem Studium nicht selbstständig sondern in einem Angestelltenverhältnis arbeitest, besteht auch wieder Versicherungspflicht...

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Beitragvon Consystor » 29.07.2013, 15:58

Die Frage war aber, wie das Ganze läuft, wenn ich nach dem Studium weder einer versicherungspflichtigen, noch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen werde, sondern ein (wahrscheinlich unentgeltliches) Praktikum mache. :)

Aber ja, auch für diesen Fall wurde meine Frage beantwortet. :mrgreen:
Und in Anbetracht der höheren Kosten, die bei einem Tarifwechsel (Studenten- zu Normaltarif) bei meiner PKV auf mich zukommen werden, wie auch der Tatsache, dass das Jobcenter meine PKV-Beiträge während meiner vorübergehenden Arbeitslosigkeit bezahlen würde (d.h. mittlerweile müsste, denn das war ja einmal strittig, wie ich gelesen habe), habe ich mich mittlerweile beim Jobcenter online für die Zeit ab Studienende als "arbeitssuchend" gemeldet, denn das Praktikum mache ich zudem als Vorbereitung für ein Aufbaustudium und nicht "nur zum Spaß".

Ich danke Euch allen deshalb ganz herzlich für Eure informativen Antworten und bitte um Entschuldigung, das hiermit erst so spät nachgeholt zu haben.
Noch ein schönes Wochenende!

Max80
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Beitragvon Max80 » 07.08.2013, 11:34

Eigentlich haben Sie das beantwortet.

Während du im Studium bist, bleibst du in der PKV.

Wenn du unter 20h/ Woche arbeitest erfüllst du die Voraussetzung zum Werkstudent. Es ändert sich nichts an deiner PKV-Mitgliedschaft.

Wenn du als Freiberufler mehr als 20 Wochenstunden arbeitest, deine Arbeitszeiten als Werkstudent werden zusammen addiert, dann giltst du nicht mehr als hauptberuflich Student, du würdest deinen Studententarif verlieren. Dein Arbeitgeber müsste dich als vollwertiger Arbeitnehmer versichern und nicht als Werkstudent. Sollte dabei deine Selbstständigkeit mehr Zeit in Anspruch nehmen als deine Rolle als Arbeitnehmer aus nichtselbstständiger Arbeit, bleibst du in der PKV.

Wenn du als Freiberufler mehr als 20 Wochenstunden arbeitest, deine Arbeitszeiten als Werkstudent werden zusammen addiert, dann giltst du nicht mehr als hauptberuflich Student, du würdest deinen Studententarif verlieren. Dein Arbeitgeber müsste dich als vollwertiger Arbeitnehmer versichern und nicht als Werkstudent. Wenn du als Angestellter mehr Wochenstunden hast, als deine Wochenstunden als Selbstständiger, hast du die Möglichkeit in die GKV zu kommen.

Ist dein Studium beendet, erlischt dein Studententarif. Du kriegst einen anderen Tarif und du bleibst in der PKV.

Nach dem Studium:
- meldest du dich arbeitslos, deine Selbstständigkeit wird aufgegeben: PKV
- meldest dich nicht arbeitslos bleibst in deinem Status als Freiberufler: PKV
- machst ein unentgeltliches Praktikum, gibst (nicht) deine Selbstständigkeit auf: PKV
- hast eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Gehalt von mindestens 450,01 und gibst nicht deine Selbstständigkeit auf, wobei diese als hauptberuflich gilt: PKV
- hast eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Gehalt von mindestens 450,01 und gibst nicht deine Selbstständigkeit auf, wobei diese als nebenberuflich gilt: GKV
- hast eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Gehalt von mindestens 450,01 und gibst deine Selbstständigkeit auf: GKV

Die Begründungen und § entnimmst du aus den vorangegangenen Beiträgen.

Consystor
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Beitragvon Consystor » 07.08.2013, 12:52

Hallo Max80,

Du schreibst: "Eigentlich haben Sie das beantwortet".
Wenn Du mit "Sie" die anderen und nicht mich meinst, weil Du mich ja duzt, dann war mein letzter Beitrag nicht ironisch gemeint...
Ich habe mich wirklich verstanden gefühlt und habe die Antworten ebenso verstanden, weshalb ich ja allen dafür gedankt habe, passende Antworten erhalten zu haben (auch wenn Jermia nicht genau auf meinen Fall geantwortet hat aber das ist kein Problem, denn hier lesen ja auch andere mit).

Und auch Dir danke ich für die wirklich ausgesprochen hilfreiche Zusammenstellung aller relevanten Fälle! -gut-

Viele Grüße und einen schönen Tag noch!

Max80
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Beitragvon Max80 » 08.08.2013, 18:39

Dann ist ja gut, war meines auch völlig überflüssig. SPAM!


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