Student KV Nachversicherung Beitrags erlass möglich?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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KabuS
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Student KV Nachversicherung Beitrags erlass möglich?

Beitragvon KabuS » 12.11.2013, 11:08

Ich bin Student ( 28 ) und war die letzten 1,5 Jahre nicht versichert. Davor war ich über mein Halbweisenrente Versichert bis die dann ausgelaufen ist.
Vor ein paar Tagen war nun endlich mal bei der KV (AOK) und habe mich nachversichern lassen. Insgesammt möchte nun die KV rund 1300€ haben.

Vor ein paar tagen habe ich dann einen Beitrag gelesen in dem Stand das alle die sich in dem Zeitraum vom 01.08 bis 31.12 nachversichern lassen denen die Rückständigen Beiträge erlassen werden. Stichwort "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung"

Die Frage ist nun, ob das auch auf meinen Fall zutrifft. Können mir die Beiträge auch erlassen werden? Wenn ja wie und wenn nicht warum nicht?
Danke schonmal im Voraus

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 12.11.2013, 15:14

Hallo,
so wie geschildert wüsste ich keinen Grund der gegen einen Erlass der Beiträge vom Tag der Pflicht zur Versicherung bis zum Monat vor Meldung bei der Kasse sprechen würde.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 15.11.2013, 18:19

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
so wie geschildert wüsste ich keinen Grund der gegen einen Erlass der Beiträge vom Tag der Pflicht zur Versicherung bis zum Monat vor Meldung bei der Kasse sprechen würde.
Ich schon, z.B. wenn es sich um eine Pflichtversicherung als Student handelt.

MfG
ratte1

KabuS
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Beitragvon KabuS » 16.11.2013, 00:07

Hmm OK
So wie es aussieht gilt das wirklich nur bei denen wo eine
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt.

§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten ersonen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.


Das gilt dann nicht für Studeten.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 16.11.2013, 12:51

so ist es

ratte1 hat dies richtig mitgeteilt


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