Freiberufler in PKV nimmt Arbeitnehmertätigkeit auf

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Consystor
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Freiberufler in PKV nimmt Arbeitnehmertätigkeit auf

Beitragvon Consystor » 03.12.2013, 01:02

Hallo zusammen!

Noch als Student im 15. Semester bin ich vor etwas über 2 Jahren in die PKV.
Zudem bin ich seit knapp 2 Jahren neben dem Studium (ordentlicher Student) freiberuflich tätig (Arbeitszeit bis zu 20 Wochenstunden).
Das Studium habe ich Ende September abgeschlossen und bin in meiner PKV verblieben, weil ich einen Werkvertrag bis Mitte Dezember habe.

Nun habe ich ein Angebot für eine Arbeitnehmertätigkeit als Wiss. Mitarbeiter ab 01/2014 erhalten, deren Bruttolohn (~39.000 EUR p.a.) unter der Versicherungspflichtgrenze liegen wird.
Der Arbeitsvertrag soll erst einmal für 1 Jahr gelten.

Ich habe deshalb folgende Fragen:
  • Bin ich ab 01/2014 sofort versicherungspflichtig?
  • Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen und in der PKV verbleiben?
  • Falls ich mich befreien lassen kann: Wo mache ich das oder wo kann ich mich darüber informieren?
  • Falls ich mich nicht befreien lassen kann: Wie läuft ein Wechseln in die GKK ab? Wen muss ich informieren?


Danke für Eure Hilfe!

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Beitragvon Vergil09owl » 03.12.2013, 11:48

1. Ja
2. Nein
3. Hat sich erledigt, siehe Punkt 3
4. Mit Aufnahme der SV pflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer fragt der ArbeitGeber nach der letzten gesetzlichen KV nach bzw verlangt eine Mitgliedsbescheinigung. Sofern dem Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn keine Mitgliedsbescheinigung vorliegt, wählt er die Krankenkasse und meldet dich dort denn an, Meldung zur Sozialversicherung.
Im Priinzip ist es besser du suchst dir eine gesetzliche Kasse selber, füllst den Mitgliedsantrag aus und kündigst die private Krankenversicherung, 2 Monate bleiben denn da allerdings denn noch an Beiträgen zu zahlen. Sofern der GKV alle Unterlagen vorliegen, erhälst du einen Nachweis zur Vorlage bei der PKV das du nun versicherungspflichtiges Mitglied der GKV bist. Aufgrund der 20 Stunden in deiner nebenberufliche selbständigen Tätigkeit sollte es kein Problem sein in die GKV zu kommen, sofern diese Tätigkeit nicht mehr einbringt das die zukünftige Tätigkeit.

Consystor
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Beitragvon Consystor » 03.12.2013, 12:16

Hallo und danke für Deine Antwort!

Bekomme ich die 2 Monate an Beiträgen, die ich ab 01/2014 an die PKV trotzdem weiter zahlen muss, denn erstattet, sofern ich der PKV ab Januar keine Kosten verursache?

PS:
Meine freiberufliche Tätigkeit führe ich ab 01/2014 nicht mehr aus.

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Beitragvon Vergil09owl » 03.12.2013, 12:23

Naja wenn du jetzt kündigst endet das Ganze, soweit ich weiss bekommst du die Beiträge nicht wieder.

http://dejure.org/gesetze/VVG/205.html

Aber ich bin da kein Experte, vieleich tgibt es hier jemanden der besser Bescheid weiss.

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Beitragvon Czauderna » 03.12.2013, 12:58

Hallo,
als Student in die PKV gewechselt - doch wahrscheinlich weil die Pflichtversicherung endete und eine hauptberufliche Selbständigkeit vorlag ?.
Sollte bei Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit diese hauptberufliche Selbständigkeit noch vorliegen, dann tritt keine Krankenversicherungspflicht ein und der Weg in die GKV ist verbaut. Das sollte vor dem 01.01.2014 noch geklärt werden - am besten mit der GKV-Kasse deiner Wahl persönlich besprechen.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Consystor » 03.12.2013, 13:10

In meinen Versicherungsbedingungen steht:

Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann
der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung
oder
eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend
zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen
. Die Kündigung
ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der
Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert
hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung
dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer
von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem
Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der
Versicherungspflicht zu.
Später kann der Versicherungsnehmer
die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende
Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in
dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem
Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des
Versicherungsvertrages zu.


Wenn ich es also richtig verstanden habe, muss ich meiner PKV lediglich die Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweisen. Dann bin ich der PKV nur die Beiträge bis Ende 2013 schuldig, da die Versicherungspflicht ab 01/2014 beginnt, wie Du geschrieben hast, oder?

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Beitragvon Consystor » 03.12.2013, 13:15

Hallo Czauderna!

Danke für Deine Antwort!

Zu Deinen Fragen:
Es lag keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor (war als ordentlicher Student eingeschrieben), da die Wochenarbeitszeit weniger als 20 Wochenstunden umfasste.
Gewechselt in die PKV bin ich, weil ich ab dem 15. Semester aus der GKV für Studenten gefallen bin. Hätte dort zwar freiwillig verbleiben können, doch das wäre teurer geworden als die PKV.
Meine selbstst. Tätigkeit endet 12/2013.

Gruß

PS:
Du schreibst der Weg in die GKV könne u.U. "verbaut" sein. Das hört sich für mich an, als wäre es ein Privileg in die GKV zu wechseln. Warum?
Ich habe einmal verglichen, was ich in einem "guten PKV-Tarif" im Vgl. zum GKV-Beitrag bezahlen müsste und das ist weniger bei besseren Leistungen.
Ich weiß, dass der Teufel im Detail sitzt und vllt. kannst Du mich besser aufklären.
Ich hinterfrage nur und bin für jegliche Tipps dankbar!

PS2:
Wenn ich also meine freib. Selbständigkeit fortführen würde, könnte/müsste ich also in der PKV verbleiben? Doch wohl nur dann, wenn ich sie "hauptberuflich" ausübe, oder?

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Beitragvon Vergil09owl » 04.12.2013, 10:59

Consystor hat geschrieben:In meinen Versicherungsbedingungen steht:

Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann
der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung
oder
eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend
zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen
. Die Kündigung
ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der
Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert
hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung
dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer
von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem
Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der
Versicherungspflicht zu.
Später kann der Versicherungsnehmer
die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende
Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in
dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem
Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des
Versicherungsvertrages zu.


Wenn ich es also richtig verstanden habe, muss ich meiner PKV lediglich die Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweisen. Dann bin ich der PKV nur die Beiträge bis Ende 2013 schuldig, da die Versicherungspflicht ab 01/2014 beginnt, wie Du geschrieben hast, oder?


Guten Morgen das heißt wenn du ab dem Eintritt der Versicherungspflicht kündigst müssen noch für 2 Monate Beiträge entrichtet werden. Es intressiert im Prinzip nicht ob die PKV gegenüber der GKV einen güstigeren Tarif hat. Wenn Versicherungsspflicht als Arbeitnehmer eintritt , tritt diese ein. Ausgenomme nattürlich du bist kraf Gesetzes Versicherungsfrei, als überwiegend hauptberuflich Selbstständiger. dies bist du laut den angegebenen Daten ja denn nicht. Viel Glück im neuen Job.


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