Gesetzesfrage - ist die Annahme so rechtlich korrekt?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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M.A.
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Gesetzesfrage - ist die Annahme so rechtlich korrekt?

Beitragvon M.A. » 20.04.2014, 05:11

Guten Tag.

Mich interessiert folgender Fall auf der Gesetzesebene/Rechtsebene(keine Rechtsberatung - bitte um eure Meinung mit Grundlage/Quelle):

Beispiel zum Versicherungsnehmer:
26 Jahre, in der Hochschule eingeschrieben, 6tes Semester, keine verlängernde Eigenschaften (kein freiwilliges Jahr, Bundeswehr oder ähnlichem), keine eigene Einnahmen oder Einnahmen bis zur 400€/Monat und unter 20Stunden.

Er war bis zum 25 Geburtstag gesetzlich mitversichert. An seinem 25 Geburtstag hatte er die Wahl sich privat oder gesetzlich kranken zu versichern. Er hat jedoch nichts gewählt.


Frage 1: Ist er weiterhin versichert auf der Grundlage, dass niemand in Deutschland seit 2009 nicht versichert sein kann?
Falls ja, auf welche Weise? Notversorgung oder normale Versorgung?

Sicht 1: Er ist schließlich nicht in Zahlungsrückstand - er hat schließlich keinen Vertrag mit der Krankenkasse jemals geschlossen. Die Kasse hat nur noch die gesetzliche Pflichten zu leisten - ihn zu versichern.

Sicht 2: Die Krankenversicherung über die Eltern ist mit dem 25 Lebensjahr fristgerecht ausgelaufen. Dadurch endet auch jegliches Vertragsverhältniss mit dem 25-jährigen fristgerecht. Auch hier kein Zahlunsrückstand.

Was meint ihr?


Frage 2:: Jetzt schließt der mittlerweile 26jährige einen Vertrag mit einen anderen gesetzlichen Krankenversicherer. Dieser sagt zum Beispiel, dass der nun versicherte ihm zusätzlich zum normalen monatlichen Rechnungsbetrag 12xMonatsbeitrag bezahlen müsse, da er Fehlzeiten habe und nicht versichert sei.

Hat er den Fehlzeiten?! Einen Zahlungsrückstand hat er nicht, da kein Vertrag mit irgendeinen Krankenversicherer bestand.
Und Fehlzeiten? Warum? Er war doch versichert - über den alten Versicherer, weil er ihn durch die neue Gesetzeslage aus dem Jahr 2009 gar nicht rauslassen kann und darf.

Auch hier kann der neue Versicherer nicht sagen, dass er "Nicht versichert gewesen sei", weil er rechtlich gar nicht "nicht versichert" sein kann. Korrekt?


Frage 3: Jetzt alles darüberstehende mit der Änderung der Basiseigenschaft, dass der Student in z.B. 16 Semester ist. Versicherungspflicht für Studenten besteht nur bis zum 14ten Semester. Danach ist er auch von der Studiumsseite gar nicht verpflichtet Krankenversichert zu sein. Wie ändert sich hier die Situation?

Und allgemein zum Thema "Versicherungspflicht für Studenten bis zum x-ten Fachsemester" - der Student ist doch gesetzlich IMMER versichert seit dem Jahre 2009. Eine Notbehandlung ist auch eine Versicherung, welche der letzte Versicherer/Kasse zu zahlen hat (steht so irgendwo im Netz).


Freue mich auf ein interessantes Gespräch. Bitte keine emotionale Meinungen. Es geht rein um die fachliche Gesetzesebene/Rechtsebene.

Gruß

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 20.04.2014, 13:37

§ 5 Abs 1 Nr 9. SGB V
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.


Der § sagt eigentlich schon eindeutig aus das hier eine Pflichtversicherung besteht, es besteht ein Kontrahierungszwang, allein schon aufgrund des Status als Student.

Kontrahierungszwang = http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/ ... zwang.html

Meiner Ansicht kann er eine neue Kasse wählen sofern, nicht tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen worden sind. Beiträge sind immer nach zu entrichten. Sonst droht die Exmatrikulation.

M.A.
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Beitragvon M.A. » 20.04.2014, 21:25

Danke soweit für die Antwort. Die Frage ist aber etwas breitfächiger aufgestellt.

Ja, der Kontrahierungszwang ist soweit klar.
Als Student muss man die erste 14 Semester krankenversichert sein. Falls man es nicht ist und die Krankenversicherung meldet das der Hochschule, wird man exmatrikuliert.

Die Frage war aber eine komplett andere. Auch in "Frage 3" habe ich bereits eine Frage auf der Basis dessen gestellt, dass der Student gar nicht mehr versichert sein muss von der Universitätsseite her.

Würde mich über eine Beantwortung der Fragen und einer entsprechenden Diskussion freuen.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 20.04.2014, 22:04

Man muss bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres krankenversichert sein. Von der Universtätsseite muss der Studenten auch krankenversichert sein

https://www.uni-bielefeld.de/Universita ... chweis.pdf

http://www.gesetze-im-internet.de/skv-m ... 00996.html

Es gibt daher keine Diskussion-


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