Ende Studium während der Elternzeit / zuvor Werksstudentin

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Jens_1985
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Ende Studium während der Elternzeit / zuvor Werksstudentin

Beitragvon Jens_1985 » 17.11.2014, 19:47

Liebes Forum,

folgende Situation möchte ich gerne zur Diskussion stellen:

Meine Freundin ist als Studentin Pflichtmitglied der GKV. Zusätzlich ist sie in Teilzeit angestellt (Werksstudentin). Sie befindet sich jedoch nach der Geburt unserer Tochter in Elternzeit. Aktuell muss sie daher die Beiträge für Studenten an die GKV bezahlen.

Das Studium wird sie noch während der Elternzeit beenden, aber nach dem Ende des Studiums noch ein weiteres Jahr in Elternzeit bleiben. Gleichzeitig wird sie 30 Jahre alt, sodass eine weitere Versicherung über die studentische KV nicht mehr möglich sein wird. Eine Familienversicherung scheidet aus, da wir nicht verheiratet sind.

Welche Optionen bestehen hier zur Weiterversicherung? Die zuständige KK sieht wohl nur die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, die mit einem höheren Beitrag einhergehen würde.

Im Rundschreiben der KK vom 21.03.2006 findet sich auf Seite 76 folgende Passage:

8.5 Beiträge während des Bezuges von Erziehungsgeld

Nach § 224 Abs. 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei. Allerdings erstreckt sich die Beitragsfreiheit nur auf das Erziehungsgeld. Das bedeutet, dass zwar vom Erziehungsgeld keine Beiträge, aber nach wie vor Beiträge nach § 236 Abs. 1 i. V. m. § 245 Abs. 1 SGB V zu zahlen sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.06.1993 - 12 RK 30/90 - USK 9364). Dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft nach §192 Abs.1 Nr.2 SGBV (§25 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) erhalten bleibt und der versicherungspflichtige Student für die Dauer des Erziehungsgeldbezuges exmatrikuliert ist. Dies begründet vollständige Beitragsfreiheit, wenn neben dem Erziehungsgeld keine beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB V (Rente / Versorgungsbezüge / Arbeitseinkommen) bezogen werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994 - 12 RK 7/94 - USK 9437).

Kommt daher eine beitragsfreie Weiterversicherung in Frage?

Bestünde ansonsten die Möglichkeit, dass eine Versicherungspflicht über den Arbeitgeber entsteht? Schließlich endet ja der Status als Werkstudentin.

Wer kann helfen?

Vielen Dank & liebe Grüße

Jens

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