Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Blitzmerker
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Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Blitzmerker » 25.04.2016, 12:26

Kindesvater privat versichert (Beamter). Gesch. Ehefrau derzeit noch selbst im Studium. Gemeinsamer Sohn studiert seit September 2015.
Damals wurde eine Erklärung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei einer KV abgegeben.
Die Ehefrau wird ab Sommer nun gesetzlich krankenversichert, der Sohn könnte grundsätzlich dort beitragsfrei
mit in die Familienversicherung.
Jetzt ist jedoch o.g. Erklärung in der Welt - die unwiderruflich ist !? Welchen Hintergrund hat die Erklärung
überhaupt ?
Hat jemand Erfahrung damit, ob man hier irgendwie doch noch raus kommt ?

Czauderna
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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Czauderna » 25.04.2016, 20:04

Hallo,
ich wüsste in dieser Situation keine - es wurde seinerzeit bewusst auf die Pflichtversicherung in der GKV verzichtet und daher ist auch die Familienversicherung ausgeschlossen. wenn ein anderer Experte eine Idee hat, immer her damit.
Gruss
Czauderna

GS
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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon GS » 25.04.2016, 23:32

Hallo Blitzmerker,
Jetzt ist jedoch o.g. Erklärung in der Welt
Wie kam sie denn auf die Welt? Vom Himmel gefallen ist sie sicher nicht. Jemand - der sie beantragt hat oder der dazu geraten hat, muss doch einen Vorteil in der damaligen Situation gesehen haben - und diesen gegen mögliche Nachteile abgewogen haben. Oder vielleicht auch nicht.
- die unwiderruflich ist !?
Unwiderruflich ja - lebenslänglich nein. Wirkt, solange das Studium dauert.
Welchen Hintergrund hat die Erklärung überhaupt ?
Meist geht es um die Abwägung zu Studienbeginn "A) Studentische Pflichtversicherung für ca. 80 €" vs. "B) Private studentische Krankenversicherung nebst Nutzung eines Beihilfeanspruchs über einen beihilfeberechtigten und privat versicherten Elternteil".
B) ist in diesem Szenario per saldo attraktiver, jedenfalls solange die ursprüngliche Konstellation gegeben ist. Und gilt das so bis zum Studienabschluss, hat noch selten ein Hahn danach gekräht.
Kann aber auch anders kommen - z. B. am Ende der Beihilfe wird immer noch studiert, und das eventuell noch viele Semester - oder, wie hier - die zunächst nicht zur Debatte stehende Familienversicherung über den anderen Elternteil oder über ein unverhofftes standesamtliches Zusammentreffen - kommt plötzlich doch um die Ecke. Besser gesagt, käme, denn die fragliche Erklärung steht dem nun im Wege. Nicht der Hochzeit, aber der Familienversicherung.

Dumm gelaufen? Nicht unbedingt. Das weiß man erst am Ende des Tages. Also nicht den Kopf hängen lassen, unter der Beitragsbrille geht es letztlich nur um eine überschaubare Summe - im Plus oder im Minus. Dennoch die Frage an dieser Stelle: Mischt derjenige, der den Befreiungsantrag gestellt oder abgesegnet hat, hier mit?

Gruß von
Gerhard

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Rossi » 26.04.2016, 14:21

Jooh Günter, ich habe eine Idee!!

Die Mutter (geschieden) ist nach Auskunft von Blitzmerker schon länger Mitglied in der GKV. Im Sommer wird sie eine Beschäftigung aufnehmen und bleibt dann weiterhin Mitglied.

Ich würde bei dem damaligen Antrag auf Befreiung und dem Anspruch auf Familienversicherung ansetzen.

Denn der Student hat vermeintlich einen Antrag auf Befreiung von der studentischen Pflichtversicherung gestellt.

Die studentische Pflichtversicherung greift allerdings gem. § 5 Abs. 7 SGB V nicht, wenn man familienversichert ist.

Zitat:
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.


Ich würde genau bei dieser Familienversicherung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums ansetzen. Die Familienversicherung entsteht zwar kraft Gesetz; aber hierfür ist ein sog. Meldebogen erforderlich. D.h., solange der Meldebogen nicht bei der Kasse eingereicht wird, ist er auch nicht familienversichert.

Ich würde jetzt hingehen und nachfolgendes probieren, sofern der Kunde mitspielt:

Ich würde den Familienmeldebogen ausfüllen und die Familienversicherung bspw. rückwirkend ab dem 01.01.2015 eintragen lassen. Einen Ausschluss für die Familienversicherung, weil man vermeintlich privat versichert ist, gibt es nicht.

Wenn die Kasse dies jetzt macht, dann wird der Kunde durch die Aufnahme des Studiums im September 2015 nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als Student versicherungspflichtig, weil er ja tatsächlich rückwirkend familienversichert ist. Also ist der Befreiungsantrag überflüssig bzw. hinfällig.

Ob dies die Kasse und auch der Kunde mitmacht, bleibt natürlich offen.

Aber so würde ich es probieren. Einen Grund, die Fami nicht ab dem 01.01.2015 einzutragen, sehe ich derzeit noch nicht.

Und Günter, was meinst Du?!

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Czauderna » 26.04.2016, 18:28

Hallo rossi,
wenn die Kasse deinem Gedankengang folgt, dann wäre ihm ja geholfen - ich glaube aber nicht dass sie das tun wird.
Erst mal zu geschiedenen Ehefrau, also der Mutter, die selbst noch studiert. Demnach dürfte sie schon etwas älter sein (wissen wir aber nicht) und nicht selbst als Studentin bei der GKV pflichtversichert sein, allenfalls freiwillig. Für mich war auch nicht klar erkenntlich ob sie überhaupt Mitglied der GKV derzeit ist. Wir wissen nur, dass sie im Sommer pflichtversichert wird. Wenn wir aber mal annehmen, dass dem so ist, dann stellt sich doch die Frage, warum seinerzeit ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde und nicht gleich die Familienversicherung gewählt wurde (wann wurde die Ehe denn geschieden ?.
wie gesagt, ich glaube nicht an diesen Weg, aber probieren geht über studieren.
Gruss
Guenter

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon GS » 26.04.2016, 20:54

Hallo zusammen,
Für mich war auch nicht klar erkenntlich ob sie überhaupt Mitglied der GKV derzeit ist. Wir wissen nur, dass sie im Sommer pflichtversichert wird.
Das habe ich auch so verstanden. Sie wird wird erst im Sommer (2016) pflichtversichert. Nichts spricht im Eingangstext dagegen, dass sie bisher ebenfalls privat versichert war und noch ist.

Vielleicht klärt der/die TE dieses Detail noch auf.

Grüße von
Gerhard

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Rossi » 27.04.2016, 08:15

Völlig klar, es geht aus der Sachverhaltsschilderung nicht so eindeutig hervor, dass die Mutter schon in der GKV ist.

Aber die Mutter ist definitiv schon in der GKV als freiwilliges Mitglied; im Sommer 2016 wird sie dann durch die Beschäftigung versicherungspflichtig.

Blitzmerker ist Mitarbeiter eines Sozialamtes; ich habe die Infos von ihm.

So die Gretchenfrage ist, ob die Mutter rückwirkend ab dem 01.01.2015 die Familienversicherung per Meldebogen eintragen kann. Ich finde derzeit keinen Ausschluss in § 10 SGB V, dass eine Fami nicht rückwirkend möglich ist, wenn man privat versichert ist. Das Einkommen des Vaters (ggf. oberhalb der JAEG) zählt nicht, da die Eltern geschieden sind und somit nicht mehr miteinander verwandt.

Und wenn dann die Fami ab dem 01.01.2015 eingetragen werden muss, dann braucht man sich über Sinn und Zweck des Befreiungsantrages nicht mehr unterhalten; denn er wurde nicht versicherungspflichtig als Student.

Völlig klar, die zuständige Kasse wird vermutlich erst einmal mit der Stirn runzeln und vermutlich sagen, nöö dat kann doch wohl nich sein. So denke ich nicht; ich gucke mir das Gesetz an und versuche dann den Sachverhalt zu lösen. Nun ja, einen Ausschluss habe ich bislang noch nicht gefunden.

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Rossi » 27.04.2016, 08:58

@Günter.

Nur zur Info; die Eltern sind schon seit 5 Jahren geschieden, sodass hier im Einzelfall die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 SGB V gar nicht zu prüfen sind.

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Czauderna » 27.04.2016, 10:32

Hallo rossi,
nun denn, wenn du einen "Informationsvorsprung" durch deinen Kollegen bekommen hast, dann wäre ja alles geklärt _ Problem gelöst.
Gruss
Czauderna

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Rossi » 27.04.2016, 12:02

Okay Günter und was würdest Du jetzt machen, wenn Du eine Fami-Meldebogen rückwirkend zum 01.01.2015 auf den Tisch bekommst?!

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Czauderna » 27.04.2016, 14:10

Hallo,
okay - ich sattle das Pferd mal von hinten auf - Ein familienversichertes Kind nimmt ein Studium auf und will sich aber in der PKV versichern.
Das geht, beendet aber nicht den grundsätzlichen Anspruch auf Familienversicherung, d.h. es bekommt von mir eine Bescheinigung für die UNI, dass keine Krankenversicherungspflicht als Student eintritt, muss aber keinen Befreiungsantrag stellen weil es keinen Antragsgrund gibt. Ich würde auch nicht die Familienversicherung beenden. Wenn ich das nun auf unseren Fall ummünze, dann war die Antragstellung als auch die Befreiung nicht rechtsgültig weil es keinen Antragsgrund gab - der Anspruch auf Familienversicherung bestand bei Aufnahme des Studiums, natürlich immer vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung auch tatsächlich erfüllt waren. Um deine Frage zu beantworten - ich würde auf Familienversicherung entscheiden.
Gruss
Guenter

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Czauderna » 06.05.2016, 12:50

Hallo Rossi,
und - war die Antwort zufriedenstellend ?.
Gruss
Guenter

Rossi
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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Rossi » 07.05.2016, 18:02

Völlig in Ordnung Günter.

Du stehst doch vor dem wohlverdienten Ruhestand; dort sollte man nicht mehr hartnäckig sein und alles mögliche machen im Sinne des Kunden.

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon Czauderna » 07.05.2016, 20:04

Hallo Rossi,
sehe ich anders - man sollte immer hartnäckig sein um im Interesse des Kunden zu handeln und zu entscheiden - einfach ablehnen kann jeder aber das passende Gesetzchen oder Urteilchen zu finden um dem Versicherten zu helfen, das macht das Salz in der Suppe aus. Mein Motto war immer, zuerst zu fragen, was und wie kann ich etwas bewilligen als zu sagen wie kann ich etwas ablehnen und zumindest in meiner Praxis war ich da immer im Einklang mit meinem Arbeitgebers , ab dem 01.09.2016 werde ich es nicht mehr beurteilen können und müssen, da ich nicht mehr entscheiden muss und der Rest mir dann so ziemlich egal sein wird, mit Sicherheit.
Gruss
Czauderna

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Re: Erklärung Befreiung von der KV-Pflicht für Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitragvon RHW » 20.07.2016, 13:50

Hallo Blitzmerker,

ein kleiner Wermutstropfen:
In der PKV sind die normalen Kündigungsfristen einzuhalten (Einzelheiten laut Vertrag). Bei einer Familienversicherung ab 1.1.2015 gibt es kein vorzeitiges Kündigungsrecht in der PKV mehr.

Gruß
RHW


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