Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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GS
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Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung

Beitragvon GS » 10.05.2021, 20:19

Hallo zusammen,
folgender Fall zur Diskussion:

Junge Frau 30 J., zurzeit in einem ¾-Beschäftigungsverhältnis im Rahmen ihres Promotionsstudiums mit dem Abschlussziel Dr. phil. (FR Romanistik). Die Beschäftigung begann im April 2018 und endet am 30.06.2021. Danach ist sie bis zum „Doktorhut“ vor. im Herbst 2021 weiterhin immatrikuliert.

Vor ihrem Bachelor-Studium ließ sie sich von der stud. Versicherungspflicht in der GKV befreien und setzte ihre PKV im unmittelbar anschließenden Masterstudium fort. Bis dahin alles unzweideutig, was KV und PV betrifft.

Im direkten Anschluss an den „Master“ begann das Promotionsstudium und in dessen Rahmen gleichzeitig die Beschäftigung (Arbeitgeber ist die Universität) mit einem Bruttogehalt von anfangs ca. 2.700 €/Monat. Damals war ich der Ansicht, dass die zu Studienbeginn erwirkte Befreiung von der Vers.-Pflicht auch während dieser Beschäftigung gilt, da weiterhin und durchgängig immatrikuliert.

Jedoch bestanden sowohl die Universität als Arbeitgeber als auch die befragte Krankenkasse (diejenige, die seinerzeit den Befreiungsantrag durchgewinkt hatte) auf GKV-Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin. Die PKV wurde daraufhin in Anwartschaft fortgesetzt. Damit konnten und können alle leben, auch wenn ich nicht restlos überzeugt war, dass das nach Recht und Gesetz, insbesondere gem. §§ 5 und 8 SGB V abgelaufen ist.

Frage 1:
War die Entscheidung „Unterbrechung der Befreiung als Studentin zugunsten der Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin“ korrekt oder hätte die Befreiung Vorrang haben müssen?

Der Fall geht noch weiter: Für die Zeit nach Ende der Beschäftigung am 30.6.21 hat sie sich dieser Tage bei der Arbeitsagentur als „arbeitssuchend“ gemeldet. Weiterhin bleibt sie zumindest bis 30.9. als Promotionsstudentin eingeschrieben.

Frage 2:
Löst der Status „arbeitssuchend“ direkt im Anschluss an drei Jahre Alo-Pflichtbeiträge die KV-Pflicht aus oder hätte die „studentische Befreiung“ zumindest in diesem Fall Vorrang?
Einschätzung: Wenn Versicherungspflicht unter Frage 1) korrekt war, dann wohl auch unter Frage 2).

Frage 3 (wenn auch kv-seits off topic):
Löst der Status „arbeitssuchend“ direkt im Anschluss an immerhin drei Jahre Alo-Pflichtbeiträge (Stichwort „Rahmenfrist“), aber bei fortbestehender Immatrikulation Anspruch auf Arbeitslosengeld I aus?

Grüße
von GS

Czauderna
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Re: Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung

Beitragvon Czauderna » 10.05.2021, 21:15

Hallo,
ich will den aktiven Experten nicht vorgreifen, aber ich habe dazu das gefunden - https://www.studentische-versicherungen.de/krankenversicherung-student/promotion-doktorand/
Ich bin mir nicht so ganz sicher, aber wenn sie nicht zum Personenkreis der an sich versicherungspflichtigen Studenten (KVdS) zählt, dann dürfte die Befreiung für diese KVdS eben keine Rolle spielen und sie wäre demnach als "normale" Arbeitnehmerin Krankenversicherungspflichtig.
Wie geschrieben, so ganz sicher bin ich mir da nicht, warten wir auf die aktiven Experten.
Gruss
Czauderna

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Re: Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung

Beitragvon GS » 10.05.2021, 22:33

Hallo Günter,
vielen Dank für die schnelle Ballannahme und Angabe zu einer Quelle, die ich noch nicht kannte.

Darf ich den Ball aber gleich zurückspielen? § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Studentische Versicherungspflicht) müsste schon deshalb außen vor sein, weil das 30. Lebensjahr vollendet ist und/oder - das hatte ich noch nicht geschrieben, sorry - das 14. Fachsemester bereits überboten ist.

Wenn aber mit dem Abschluss des Master-Studienganges die "wissenschaftliche Ausbildung" gemäß Quelle bereits beendet ist bzw. war, müsste zum gleichen Zeitpunkt auch der Befreiungstatbestand "Vers.Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 " nicht nur unterbrochen, sondern auch beendet gewesen sein.

Meine Frage 1 dürfte - falls im Idealfall auch noch von kundiger dritter Seite bestätigt - damit beantwortet sein, und ich hätte auf meine alten Tage noch etwas hinzugelernt - warum nicht? Immer wieder gerne.

Auf den hier anstehenden Fall hieße das dann aber, dass die vorgenannte Befreiung nach Ende der Beschäftigung am 30.06.21 auch nicht wieder aufleben wird und somit ab 1.7.2021 entweder
- Versicherungspflicht infolge "Arbeitssuchende-Status trotz fortlaufender Einschreibung als Promotionsstudentin" oder
- Recht auf freiwillige Weiterversicherung im direkten Anschluss nach 3 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung im Promotionsstudium"
vorliegen müsste. Oder übersehe ich da etwas?

Die Sache ist jedenfalls im Fluss. Sollte sich eine der nächstinvolvierten Stellen - Arbeitsagentur oder derzeitige gesetzliche Krankenkasse (keine kleine, größer als die dickste AOK) dazu melden, schreibe ich es hier rein.

Gruß
von GS

Czauderna
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Re: Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung

Beitragvon Czauderna » 11.05.2021, 10:01

Hallo GS,
die Weiterversicherung ist in jedem Fall gesichert -Recht auf freiwillige Weiterversicherung im direkten Anschluss nach 3 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung im Promotionsstudium"
würde hier auch nicht mehr zutreffen, sondern die obligatorische Anschlussversicherung, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz (Familienversicherung oder PKV) nachgewiesen wird.
Gruss
Günter

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Re: Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung

Beitragvon GS » 11.05.2021, 11:39

Hallo Günter,

ja, die Weiterversicherung ist gesichert, auch deshalb, weil eine private Anwartschaft besteht, deren Grundtarif dann zum 1.7.2021 auf Antrag an die PKV wieder aus dem Dornröschenschlaf aufleben würde.
Was aber, wenn dieser Antrag aus irgendeinem Grund unterbleibt oder sogar die Person vor oder kurz nach dem 1.7. der jetzigen gesetzlichen Kasse gegenüber erklärt, dass es nicht zu einem solchen nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V - für evtl. Mitleser unten zitiert - erforderlichen Nachweis kommen wird?

Wie ist die Einschätzung? Muss bzw. kann die Kasse dann die "Obligatorische" unmittelbar nach dieser Erklärung durchführen oder wird sie sich auf die zum Beginn des Grundstudiums von ihr selbst erteilte Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht berufen und die "Obligatorische" deshalb ggf. nicht durchführen?

Gruß
von GS

SGB V schreibt
§ 188 Abs. 4 – Obligatorische Anschlussversicherung
1Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. 2Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. [...]

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Re: Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung

Beitragvon Czauderna » 11.05.2021, 14:16

Hallo,
die obligatorische Weiterversicherung (OAV) tritt in Kraft, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, also PKV oder Familienversicherung. Dies ist hier nicht der Fall, es sei denn sie geht nach Ende der Krankenversicherungspflicht tatsächlich wieder zurück in die PKV, was sie aber nicht muss.In diesem Fall käme es dann nicht zur OAV
Für die GKV-Kasse spielt die (ehemalige) Befreiung von der KVdS keine Rolle, da die obligatorische Weiterversicherung im Rahmen einer "Freiwilligen" Versicherung erfolgt und nicht als Versicherung wegen eines im Grunde genommen krankenversicherungspflichtigen Sachverhaltes.
Sich auf die selbst damals durchgeführte Befreiung berufen wird sie nicht, da die KVdS grundsätzlich nicht mehr zur Sprache steht und die Kasse selbst auch auf Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmerin erkannt hat. Eine Rückverweisung an die PKV und die "Verweigerung" der OAV, halte ich in diesem Falle für sehr unwahrscheinlich.
Gruss
Günter

GS
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Re: Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung

Beitragvon GS » 11.05.2021, 20:01

Hallo Günter,
das hört sich alles hieb- und stichfest an - vielen Dank.

Natürlich hat im konkreten Fall die betreffende Kasse das Wort. Und sollte sie - was ich inzwischen auch nicht mehr glaube - nun doch plötzlich die ihr aus dem Verlauf bekannte Befreiung aus der Mottenkiste holen, wird sie sich fragen lassen müssen, wieso sie infolge der fraglichen Beschäftigung bei fortwährender Einschreibung auf Versicherungspflicht erkannt hat. Ich denke aber, das wird nicht nötig sein.

Sollte ich weiterhin in der Sache auf Ballhöhe gehalten werden, werde ich über Fortschritte berichten. Das kann sich aber noch einige Wochen hinziehen.

Wenn wider Erwarten dieser Strick reißt, bleibt noch die private AWV. Deren Aktivierungsfrist läuft Ende August ab.

Gruß
von GS


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