Versicherungspflicht im Promotionsstudium bei vorliegender Befreiung
Verfasst: 10.05.2021, 20:19
Hallo zusammen,
folgender Fall zur Diskussion:
Junge Frau 30 J., zurzeit in einem ¾-Beschäftigungsverhältnis im Rahmen ihres Promotionsstudiums mit dem Abschlussziel Dr. phil. (FR Romanistik). Die Beschäftigung begann im April 2018 und endet am 30.06.2021. Danach ist sie bis zum „Doktorhut“ vor. im Herbst 2021 weiterhin immatrikuliert.
Vor ihrem Bachelor-Studium ließ sie sich von der stud. Versicherungspflicht in der GKV befreien und setzte ihre PKV im unmittelbar anschließenden Masterstudium fort. Bis dahin alles unzweideutig, was KV und PV betrifft.
Im direkten Anschluss an den „Master“ begann das Promotionsstudium und in dessen Rahmen gleichzeitig die Beschäftigung (Arbeitgeber ist die Universität) mit einem Bruttogehalt von anfangs ca. 2.700 €/Monat. Damals war ich der Ansicht, dass die zu Studienbeginn erwirkte Befreiung von der Vers.-Pflicht auch während dieser Beschäftigung gilt, da weiterhin und durchgängig immatrikuliert.
Jedoch bestanden sowohl die Universität als Arbeitgeber als auch die befragte Krankenkasse (diejenige, die seinerzeit den Befreiungsantrag durchgewinkt hatte) auf GKV-Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin. Die PKV wurde daraufhin in Anwartschaft fortgesetzt. Damit konnten und können alle leben, auch wenn ich nicht restlos überzeugt war, dass das nach Recht und Gesetz, insbesondere gem. §§ 5 und 8 SGB V abgelaufen ist.
Frage 1:
War die Entscheidung „Unterbrechung der Befreiung als Studentin zugunsten der Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin“ korrekt oder hätte die Befreiung Vorrang haben müssen?
Der Fall geht noch weiter: Für die Zeit nach Ende der Beschäftigung am 30.6.21 hat sie sich dieser Tage bei der Arbeitsagentur als „arbeitssuchend“ gemeldet. Weiterhin bleibt sie zumindest bis 30.9. als Promotionsstudentin eingeschrieben.
Frage 2:
Löst der Status „arbeitssuchend“ direkt im Anschluss an drei Jahre Alo-Pflichtbeiträge die KV-Pflicht aus oder hätte die „studentische Befreiung“ zumindest in diesem Fall Vorrang?
Einschätzung: Wenn Versicherungspflicht unter Frage 1) korrekt war, dann wohl auch unter Frage 2).
Frage 3 (wenn auch kv-seits off topic):
Löst der Status „arbeitssuchend“ direkt im Anschluss an immerhin drei Jahre Alo-Pflichtbeiträge (Stichwort „Rahmenfrist“), aber bei fortbestehender Immatrikulation Anspruch auf Arbeitslosengeld I aus?
Grüße
von GS
folgender Fall zur Diskussion:
Junge Frau 30 J., zurzeit in einem ¾-Beschäftigungsverhältnis im Rahmen ihres Promotionsstudiums mit dem Abschlussziel Dr. phil. (FR Romanistik). Die Beschäftigung begann im April 2018 und endet am 30.06.2021. Danach ist sie bis zum „Doktorhut“ vor. im Herbst 2021 weiterhin immatrikuliert.
Vor ihrem Bachelor-Studium ließ sie sich von der stud. Versicherungspflicht in der GKV befreien und setzte ihre PKV im unmittelbar anschließenden Masterstudium fort. Bis dahin alles unzweideutig, was KV und PV betrifft.
Im direkten Anschluss an den „Master“ begann das Promotionsstudium und in dessen Rahmen gleichzeitig die Beschäftigung (Arbeitgeber ist die Universität) mit einem Bruttogehalt von anfangs ca. 2.700 €/Monat. Damals war ich der Ansicht, dass die zu Studienbeginn erwirkte Befreiung von der Vers.-Pflicht auch während dieser Beschäftigung gilt, da weiterhin und durchgängig immatrikuliert.
Jedoch bestanden sowohl die Universität als Arbeitgeber als auch die befragte Krankenkasse (diejenige, die seinerzeit den Befreiungsantrag durchgewinkt hatte) auf GKV-Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin. Die PKV wurde daraufhin in Anwartschaft fortgesetzt. Damit konnten und können alle leben, auch wenn ich nicht restlos überzeugt war, dass das nach Recht und Gesetz, insbesondere gem. §§ 5 und 8 SGB V abgelaufen ist.
Frage 1:
War die Entscheidung „Unterbrechung der Befreiung als Studentin zugunsten der Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin“ korrekt oder hätte die Befreiung Vorrang haben müssen?
Der Fall geht noch weiter: Für die Zeit nach Ende der Beschäftigung am 30.6.21 hat sie sich dieser Tage bei der Arbeitsagentur als „arbeitssuchend“ gemeldet. Weiterhin bleibt sie zumindest bis 30.9. als Promotionsstudentin eingeschrieben.
Frage 2:
Löst der Status „arbeitssuchend“ direkt im Anschluss an drei Jahre Alo-Pflichtbeiträge die KV-Pflicht aus oder hätte die „studentische Befreiung“ zumindest in diesem Fall Vorrang?
Einschätzung: Wenn Versicherungspflicht unter Frage 1) korrekt war, dann wohl auch unter Frage 2).
Frage 3 (wenn auch kv-seits off topic):
Löst der Status „arbeitssuchend“ direkt im Anschluss an immerhin drei Jahre Alo-Pflichtbeiträge (Stichwort „Rahmenfrist“), aber bei fortbestehender Immatrikulation Anspruch auf Arbeitslosengeld I aus?
Grüße
von GS