Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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vocaris
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Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon vocaris » 22.06.2021, 08:26

Hallo Forum,
ich als Vater eines Sohnes, der jetzt nach seinem Abi das Studium beginnt bin etwas lost.
Ich bin PKV und mein Sohn seit seiner Geburt auch. Die Mutter ist GKV. Meine Frau und ich sind geschieden. Sohn wohnt überwiegend bei der Mutter.
Mein Sohn schreibt sich jetzt ein und wird IMHO erst einmal GKV pflichtig. Jetzt muss er sich entscheiden ob er in der PKV bleibt (müsste dann bei der GKV eine Befreiung benatrgen) oder in die GKV geht. Ist das erst einmal so korrekt?
Zu meinen Fragen:
1) Wenn er in der PKV bleibt, dann bedeutet das aber doch, dass wenn er nach Bachelor Abschluss z.B. einer sozailvers. pflichtigen Tätigkeit nachgeht, er dann in die GKV wechseln. Ist das korrekt?
2) Wenn er jetzt in die GKV geht (er wird im Aug. 18) ist er dann dort bei der Mutter familienversichert (er wird wohl in Aachen in eine Studentenwohung ziehen. Wohnt also nich zu Hause). Oder musś er in der GKV eine Art Studententraif zaheln. Wenn ja wie hoch ist der ung. oder wo kann man das nachlesen
3) Was ist hier aus Eurer Erfahrung die bessere Entscheidung unabhängig, dass die PKV Leistung ggf. besser ist.

Danke

GS
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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon GS » 22.06.2021, 15:39

Hallo vocaris,
vllt. ist die Sache einfacher als es zur Zeit aussieht.
Du schreibst:
Ich bin PKV und mein Sohn seit seiner Geburt auch. Die Mutter ist GKV. Meine Frau und ich sind geschieden. Sohn wohnt überwiegend bei der Mutter.
Seit der Scheidung ist der Sohn quasi automatisch in der GKV der Frau familienversichert bzw. wenn sie erst nach der Scheidung GKV-Mitglied wurde, seit diesem Tag. Auch ohne dass das einer besonderen Anmeldung bedurfte. Es müssen nur die gesetzlich verlangten Voraussetzungen vorliegen, z. B. keine eigenen Einkünfte des Sohnes oberhalb von (2021) 470 €/Monat.

Kündigungung oder bedarfsgerechte Umwandlung der PKV-Voll- in Zusatzversicherung wäre seither möglich gewesen, lässt sich rückwirkend aber nicht mehr machen. Aber eben ab jetzt - zuvor die Familienversicherung des Sohnes von der GKV seiner Mutter bestätigen lassen und sich dann zwecks Umwandlung des Vertragsteils des Sohnes in ZV-Tarife an die PKV wenden. Die Vollversicherung kann aber auch fortgesetzt werden, dann eben als Doppelversicherung, was nicht zuletzt eine Geldfrage ist.

Jedenfalls bleibt er auch als Student bis Vollendung des 25. LJ familienversichert; eine beitragspflichtige GKV-Versicherungspflicht als Student hat sich somit einstweilen erübrigt.

Mein Sohn schreibt sich jetzt ein und wird IMHO erst einmal GKV pflichtig. Jetzt muss er sich entscheiden ob er in der PKV bleibt (müsste dann bei der GKV eine Befreiung benatrgen) oder in die GKV geht. Ist das erst einmal so korrekt?
Zuvor sollte er sich den Familienversicherungsnachweis über die Mutter besorgen; damit entfällt die Vers.-Pflicht als Student. Wie es mit der PKV weitergeht, interessiert die Uni nicht; sie braucht dann auch keinen Befreiungsantrag.
1) Wenn er in der PKV bleibt, dann bedeutet das aber doch, dass wenn er nach Bachelor Abschluss z.B. einer sozailvers. pflichtigen Tätigkeit nachgeht, er dann in die GKV wechseln. Ist das korrekt?
Wenn seine anrechenbaren Erstbezüge die dann gültige Pflichtgrenze nicht überschreiten, muss er in die GKV. Liegen sie auf Anhieb drüber, kann er in die GKV wechseln.
2) Wenn er jetzt in die GKV geht (er wird im Aug. 18) ist er dann dort bei der Mutter familienversichert (er wird wohl in Aachen in eine Studentenwohung ziehen. Wohnt also nich zu Hause). Oder musś er in der GKV eine Art Studententraif zaheln. Wenn ja wie hoch ist der ung. oder wo kann man das nachlesen
Mit der - unbemerkt bereits bestehenden - Familienversicherung hat sich der GKV-Studi-Beitrag erledigt.
3) Was ist hier aus Eurer Erfahrung die bessere Entscheidung unabhängig, dass die PKV Leistung ggf. besser ist.
Vorschlag: Erst mal das Thema "Familienversicherung" auf sichere Füße stellen. Dazu muss die Mutter natürlich kooperieren, was nicht nach jeder Scheidung selbstverständlich sein muss. Im Interesse ihres Sohnes sollte sie es aber. Genau wie auch Du für jede sinnvolle Lösung, die Dich weiterhin Beitrag kostet, offen sein solltest.

Frage am Rande:
Hat die PKV bzw. Dein Ansprechpartner dort es damals mitgekriegt, dass Deine Ehe geschieden wird? Wenn ja und bereits zu diesem Zeitpunkt Deine Frau GKV-versichert war, wäre das Thema "Familienversicherung für den Junior" schon ein Wörtchen wert gewesen.
Das gilt ebenso auch für die Kasse der Mutter, wenn dieser die Existenz des Sohnes und die Statusänderung ihrer Versicherten von "verh." nach "gesch." bekannt war.

Gruß
von GS

vocaris
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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon vocaris » 22.06.2021, 19:48

Danke. Aber ich muss ganz oben schon einschreiten.
Der Junge ist auch nach der Scheidung (schon 7 Jahre her) PKV versichert, da ich das höhere Einkommen habe und das Kind immer zum Mehrverdienenden muss. Wir haben beide das Sorgerecht.

GS
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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon GS » 22.06.2021, 22:22

Hallo vocaris,

klar, einer von uns beiden ist auf dem Holzweg. Lass uns mal ins Gesetz schauen - hier § 10 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch 5:
§ 10 SGB 5:
[...]
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
[...]
Das Mitglied im Sinne des Abs. 3 ist die Mutter, also deine Ehemalige. In Abs. 3 kommt der Ex-Ehegatte nicht vor, und er findet sich auch nicht in den Verwicklungen des Abs. 4.
Wer in Deinem Umfeld ist es denn, der sicher ist, dass der Ex - in dem Fall also Du - dort mit gemeint ist?

Nur um das auch noch abzuhaken: Ist eventuell Deine Ex inzwischen verheiratetet mit einem ebenfalls PKV-Versicherten, der seinen Stiefsohn, also Deinen Sohn, überwiegend unterhält und deshalb ihm der Abs. 4 von der Kasse Deiner Ex angedichtet wird? Denkbar wäre das ja ...

Gruß
von GS

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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon vocaris » 23.06.2021, 08:11

Hei. Es ist so wie es ist. Die TK hat damals mitgeteilt, dass unser Sohn nicht die GKV der Mutter als fam. Versicherter mit aufgenommen werden kann. Er muss bei mir in der PKV bleiben.
Bitte lass uns von der Ausgangslage meine Frage betrachten.

GS
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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon GS » 23.06.2021, 16:03

Hallo vocaris,
Es ist so wie es ist. Die TK hat damals mitgeteilt, dass unser Sohn nicht die GKV der Mutter als fam. Versicherter mit aufgenommen werden kann. Er muss bei mir in der PKV bleiben.
Hat die TK - welche Stelle? Geschäftsstelle oder höher angesiedelt? - Euch bzw. Deiner Ex-Frau als ihrem Mitglied - das schriftlich mitgteilt, ggf. mit Angabe der gesetzlichen Grundlage? Und liegt dieser Schrieb noch im Original vor?
Dann ließe sich noch etwas unternehen, immerhin infolge mutmaßlich falscher Auskunft 7 Jahre umsonst Beiträge gezahlt.

Ist das Schreiben nicht mehr vorhanden oder war die Auskunft sogar nur eine telefonische, kann man es natürlich vergessen.
Bitte lass uns von der Ausgangslage meine Frage betrachten.
Das hieße aus meiner Sicht, auf dem Holzweg, hier immerhin auf dem TeaKholzweg, zu bleiben. Dazu habe ich nicht die richtige Motivation, wenn auf der anderen Seite Dich nicht bekümmert, was dazu im Gesetz steht und auch vor 7 Jahren schon so dringestanden hat.

Nicht falsch verstehen: Ich hab nix dagegen, wenn jemand es vorzieht, z. B. wegen besserer, evtl schon in Anspruch genommener Leistungen in der PKV zu bleiben, obwohl er nicht müsste. Hauptsache, er fällt diese Entscheidung nicht wegen falscher oder unvollständiger Vorinformationen.

Überleg noch mal: Bei seinerzeitiger nachweislich erteilter Falschinformation wäre es realistisch, auf 4 Jahre (die anderen 3 wären leider verjährt) umsonst gezahlten Arbeitgeberanteil als Schadenersatz zu dringen.

Das geht u. U. schnell und außergerichtlich, wenn man sich u. a. mit einer Kopie des Originalschreibens von vor 7 Jahren an die Zentrale der TK wendet, ggf. mit dem allerdings höflichen Hinweis, bei fehlender Kooperation im nächsten Schritt unverzüglich das Bundesamt für Soziale Sicherung (vor 7 Jahren noch Bundesversicherungsamt geheißen) einzuschalten.

Nicht ausgeschlossen, auf diese Art dem Junior noch eine ordentlich vierstellige Starthilfe zum Studium - oder, wenn es doch zum Sozialgerichtsprozess kommen sollte - eine Prämie zum bestandenen Bachelor stiften zu können. So lange kann es dort nämlich dauern, dafür kommen aber keine Gerichtskosten auf einen zu, jedenfalls nicht in der 1. Instanz.

Gruß
von GS

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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon vocaris » 01.07.2021, 11:33

Vergiss es. Wir beantragen einfach die Mitgliedschaft bei der GKV aufgrund Start des Studiums.

GS
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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon GS » 01.07.2021, 17:12

vocaris schreibt:
Vergiss es. Wir beantragen einfach die Mitgliedschaft bei der GKV aufgrund Start des Studiums.
Die Versicherungspflicht tritt auch ohne Antrag ein. Die Kasse kann Sohnemann sich immerhin aussuchen.
Ob es dann aber gerade die sein wird, die dich 7 Jahre lang geleimt hat, werden wir wohl kaum erfahren.

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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon vocaris » 26.07.2021, 12:17

Ich muss noch einmal nachhaken.
Denn die GKV hat jetzt einfache (Aufgrund der Anfrage, wie wir AB Studienbeginne verfahren) die GKV Mitgliedschaft ab dem 16.07. bestätigt. Wir haben aber NOCH keinen Wechsel beantragt. Wie gesagt er hat sein Abi fertig. Studium beginnt aber erst Ende September.
IMHO beginnt die "Pflichtigkeit" erst mit Aufnahme des Studium und ab da hat er drei Monate Zeit sich zu entscheiden.
Jetzt hat die GKV alles durcheinander gebracht. Denn es besteht noch eine KFO Maßnahme. Durch den Brief würde die PKV jetzt zum 17.06. abrechnen und für die Folgekosten der KFO nicht mehr aufkommen.
Die GKV hätte gar nicht zum 17.06. den Wechsel durchführen dürfen. Ist das korrekt?
Woraus ergibt sich im SGB die "Pflichtigkeit" und WANN tritt sie ein?

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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon Czauderna » 26.07.2021, 15:05

Hallo,
halten wir erst mal fest - der Sohn war bisher in der PKV versichert.
Die Krankenversicherungspflicht als Student (KvdS) beginnt mit dem Tag des Semesterbeginns, frühestens mit Tag der Einschreibung (§5 Abs.1 Nr. 9 SGB V)
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht und damit der Verbleib in der PKV kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht schriftlich bei der GKV-Kasse gestellt werden.
Gruss
Czauderna

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Re: Sohn Studium aber seit Geburt PKV...

Beitragvon GS » 27.07.2021, 22:17

Hallo,
welche Art Mitgliedschaft hat die GKV denn ab 17.6. bestätigt?
Eine freiwillige gegen Beitrag?
Pflichtmitgliedschaft kann ja vorerst nicht sein, wie Czauderna schon dargelegt hat. Die beginnt erst am 1.10. mit Studienauftakt.
Oder beitragsfreie Versicherung?
Unabhängig davon besteht kein Zwang, die PKV zum 17.6. zu beenden, nur weil eine gK zu diesem Tag eine Mitgliedschaft bestätigt hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, darauf kommt es nicht einmal an.


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