Beitragvon Bjoern81 » 24.08.2010, 15:11
Wie gesagt, ich bin bei dem Wort "Einweisung" von einer stationären Behandlung ausgegangen. Die Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung gestaltet sich seit 2004 in der Tat schwierig und ist auf wenige Ausnahmen begrenzt worden.
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten
§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
(2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,
- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist,
und
- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheits-verlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Bei manchen Erklärungen finde ich es -insbesondere für Interessierte- einfacher die gesetzlichen Grundlagen miteinzubeziehen.
Bei einzelnen Fahrten zur ambulanten Behandlung ohne die o.g. Merkzeichen oder die Pflegestufen hat man schlechte die Karten die Fahrten genehmigen zu dürfen.
Unter Abs. 2 sind in der Regel Fahrten zur Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie zu verstehen oder Therapien mit einer gleichartigen Gewichtung.
Bei dem längeren Zeitraum handelt es sich um mindestens sechs Monate. Vergleichbare Mobilitätseinschränkung heißt, dass dem Grunde nach die Merkzeichen vorliegen.