1) Wenn die Zuzahlungsgrenze nach der Chronikerregelung unterjährig heranbgesetzt wird, gilt diese dann für den Rest des Jahres oder rückwirkend ab Jahresbeginn?
2) Ist ein unterjähriger Zuzahlungsausgleich auf Basis der vollen Zuzahlungsgrenze auch dann zulässig, wenn über die Chroniker-Anerkennung noch ein Widersprechsverfahren von unbekannter Dauer läuft?
3) Muss der Chroniker-Status alljährlich neu festgestellt bzw. beantragt werden?
Vielen Dank für eine fachkompetente Information!
Wirkung der Zuzahlungsgrenze / Chronikerregelung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
gilt für den Rest des Jahres wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres erfüllt wurden, z.B. Schwerbeschädigung 60% oder Plegestufe II.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gilt gleiches, es sei denn, es wird festgestellt dass die Voraussetzungen bereits Anfang des Kalenderjahres erfüllt waren
Eine jährliche Überprüfung findet grundsätzlich nicht statt - ich kenne es, dass alle zwei Jahre ein neues
ärztliches Attest angefordert wird, allerdings kann
der Zeitraum auch länger sein, denn bei 60% und Pflegestufe II kann man schon von einem regelmässigen Arzt-Patientenkontakt ausgehen,
also eine chronsche Erkrankung als vorliegend
bezeichnen.
Gruss
Czauderna
gilt für den Rest des Jahres wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres erfüllt wurden, z.B. Schwerbeschädigung 60% oder Plegestufe II.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gilt gleiches, es sei denn, es wird festgestellt dass die Voraussetzungen bereits Anfang des Kalenderjahres erfüllt waren
Eine jährliche Überprüfung findet grundsätzlich nicht statt - ich kenne es, dass alle zwei Jahre ein neues
ärztliches Attest angefordert wird, allerdings kann
der Zeitraum auch länger sein, denn bei 60% und Pflegestufe II kann man schon von einem regelmässigen Arzt-Patientenkontakt ausgehen,
also eine chronsche Erkrankung als vorliegend
bezeichnen.
Gruss
Czauderna
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