Hallo zusammen und danke für die Aufnahme.
Ich versuche seit langer Zeit einen Sachverhalt zu klären, bin jedoch bisher gescheitert.
Deswegen erhoffe ich mir vielleicht hier Hilfe
alleinerziehende Mama mit Kind mit Behinderung, deswegen keine Altersbegrenzung für den Anspruch auf §45 SGB V.
Besonderheit: Es besteht eine Befreiung von der gesetzlichen RV und Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk.
Es geht bei der Frage nicht um Anspruchshöchstdauer, sondern um die Berechnungsgrundlage und ggf. Unterschiede zur "eigenen" Krankengeldberechnung.
Der AG meldet Brutto und Nettoausfall an die KK. Hier ist aufgefallen, dass das netto recht niedrig erscheint und die Nachfrage bei AG hat ergeben, dass analog der RV Pflichtversicherten ein "fiktiver" AN-RV Anteil vom Brutto herausgerechnet wird.
Sobald der Antrag auf Übernahme des (höheren) Trägeranteils nach §47a SGB V gestellt wird, wird (erneut) der AN-Anteil vom Versorgungswerk erhoben. Aus meiner Sicht kommt es damit zu einer (unzulässigen?) Doppelberücksichtigung des AN- Anteils zur RV.
Die Kasse sagt, sie prüft nur grob auf Plausibilität der per EEL gemeldeten Daten.
Ich hoffe, dass sich hier jemand mit sachkundigem Engagement zu dieser Thematik eine Idee hat, ob das so richtig sein kann?
Weitere Fragen folgen.....
vielen Dank vorab,
lieben Gruß
Kindkrankengeld vs. Krankengeld Unterschiede bei Berechnung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Kindkrankengeld vs. Krankengeld Unterschiede bei Berechnung?
Hallo und willkommen im Forum
wenn aufgrund einer Befreiung von der RV-Pflicht auch keine RV.-Beiträge anfallen, welche dem Versicherten zugerechnet werden können, dann bleibt die Rentenversicherung bei der Krankengeldberechnung außen vor. Wenn die Krankenkasse nur "grob" die Plausibilität prüft, dann empfehle ich, die Krankenkasse auf die vorliegende Befreiung aufmerksam zu machen. Mein Rat - die Krankenkasse kontaktieren und den Befreiungsbescheid hinschicken.
Die Krankenkasse müsste von dieser Befreiung aber auch so Kenntnis haben, denn der Arbeitgeber gibt an jedem Jahresende eine Jahresmeldung an die Krankenkasse ab, aus der auch klar hervorgeht, dass keine RV-Beiträge abgeführt werden.
Gruss
Czauderna
wenn aufgrund einer Befreiung von der RV-Pflicht auch keine RV.-Beiträge anfallen, welche dem Versicherten zugerechnet werden können, dann bleibt die Rentenversicherung bei der Krankengeldberechnung außen vor. Wenn die Krankenkasse nur "grob" die Plausibilität prüft, dann empfehle ich, die Krankenkasse auf die vorliegende Befreiung aufmerksam zu machen. Mein Rat - die Krankenkasse kontaktieren und den Befreiungsbescheid hinschicken.
Die Krankenkasse müsste von dieser Befreiung aber auch so Kenntnis haben, denn der Arbeitgeber gibt an jedem Jahresende eine Jahresmeldung an die Krankenkasse ab, aus der auch klar hervorgeht, dass keine RV-Beiträge abgeführt werden.
Gruss
Czauderna
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