Krankengeldberechnung richtig?

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captiva
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Krankengeldberechnung richtig?

Beitragvon captiva » 05.02.2007, 11:51

Meine Frau bezog bisher Übergangsgeld gemäß § 48 SGB 9.
Aufgrund der 6 Wochenfrist trat kankheitsbedingt, nun die KK ein.
Diese verwendete zur Berechnung des Krankengeldes folgende Berechnung:
Zugrunde gelegt wurde die Berechnung des Übergangsgeldes zu 65%.
Dann wurden 20% (80% des Regelentgeltes) für die Grundlage der Bemessung der Beiträge abgezogen. Aus dieser Berechnung wurden 70% des der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Betrages als Bruttokrankengeld berechnet.

Hieraus errechnet sich eine Differenz von über kal.tgl. 12 EUR von Übergangsgeld (Netto) zu Krankengeld (Netto).

Dies kann niemals so sein.

Meines Wissens errechnet sich das Krankengeld (Brutto) aus, Regelengelt abzüglich 30%. Hiervon werden die anteilige Beiträge des Versicherten zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) abgezogen.

Die Grundlage zur Bemessung der Beiträge errechnet sich aus Regelentgelt
abzüglich 20% (80% des Regelentgeltes). Die weitere Berechnung, was die KK trägt und der Versicherte tragen soll, stellt sich schwieriger dar.

Ich möchte wissen, stimmt meine Überlegung?
Mir geht es um den Berechnungsweg.

Hat die KK das Krankengeld fehlberechnet ?

M.f.G
Captiva

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Beitragvon Frank » 07.02.2007, 11:41

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld sind 65 % des Arbeitsentgelts.

Nach meiner Meinung müßte doch jetzt 70% vom Übergangsgeld als Krankengeld zugrunde gelegt werden.

Wieso wurden jetzt 20% abgezogen?

Hast du vielleicht mal ein Beispiel, müssen ja nicht die aktuellen Zahlen sein.

captiva
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Hier die Beispiel-Berechnung

Beitragvon captiva » 07.02.2007, 21:15

Also die von der KK aufgemachte Rechnung ist folgende (Beispiel):

Übergangsgeld 70,00 EUR (=65% des Arbeitsentgeltes) hier von wurden zuerst 20% heruntergerechnet = 56,00 EUR .
Dies wurde damit begründet (Zitat:" 80% des Regelentgeltes bilden die Grundlage für die Bemessung der Beitäge.")

Von den 56,00 EUR wurden weiterhin 30% abgezogen, = 39,20 EUR

Begründet wurde dies so,(Zitat: "Das Krankenhgeld errechnet sich in Höhe von 70% des der Beitragsbemessung zu Grunde liegenden Betrages.")

Natürlich werden von den 39,20 EUR die Anteile für den Versicherten zur Rentenversicherung, Arbeitslosenverschicherung, Pflegeversicherung abgezogen. Dies macht ca. 5,00 Euro aus, es verbleibt ein ausgezahltes Krankengeld in Höhe von 34,20 EUR.

Ich glaube nicht das die Berechnung stimmt!

Meiner Meinung nach sind von der KK zwei unabhängige Rechnungen miteinander verknüpft worden.

Die erste Berechnung müßte normalerweise die des Bruttokrankengeldes sein.
Im Beispiel: 70,00 EUR - 30% = 49,00 EUR= Brutto Krankengeld

Die Berechnung - Bemessung der Beitäge- bezieht sich, meiner Kenntnis nach ausschließlich auf die Zahlungen für RV, Pflege-V, Arbeitslosen-V.
Diese wird normalerweise aus dem Regelentgelt errechnet . 80% des Regelentgeltes bilden hierfür die Berechnungsgrundlage. Die Ausrechnung wieviel die KK abführen muss und wieviel der Versicherte abführen muss, ist schwieriger zu berechnen.

Was in der Rechnung der KK nicht stimming ist, ist die Behauptung, Zitat: "Das Krankenhgeld errechnet sich in Höhe von 70% des der Beitragsbemessung zu Grunde liegenden Betrages.")

Hier liegt wohl der Fehler. Nicht aus der Beitragsbemessung, sondern aus dem Regelentgelt (in diesem Fall Übergangsgeld) müßte das Krankengeld errechnet werden.

Ich hoffe Du kannst meinen Ausführungen folgen.

Mich interessiert eben, sehe ich die Sache richtig oder nicht?!

Gruß
Captiva

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Beitragvon Frank » 09.02.2007, 22:27

Die erste Berechnung müßte normalerweise die des Bruttokrankengeldes sein.
Im Beispiel: 70,00 EUR - 30% = 49,00 EUR= Brutto Krankengeld


Das sehe ich auch so. Laut SGB V finde ich nichts, was die Berechnung der Kasse rechtfertigt. (ist aber auch schon spät um diese Paragraphen zu verstehen) :-k

Was in der Rechnung der KK nicht stimming ist, ist die Behauptung, Zitat: "Das Krankenhgeld errechnet sich in Höhe von 70% des der Beitragsbemessung zu Grunde liegenden Betrages.")


Ja. Ich würde die Kasse anschreiben und mir deren Rechenweg erläutern lassen.

Gruß
Frank

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Beitragvon captiva » 10.02.2007, 10:04

Ja. Ich würde die Kasse anschreiben und mir deren Rechenweg erläutern lassen.


Als mir der Bescheid über das Krankengeld vor lag, hatte ich sofort Zweifel bzgl. der Höhe. Ich hatte mich darufhin mit der KK in Verbindung gesetzt, mit der Bitte, die Berechnung zu erläutern.

Das was ich mit Hinweis auf die Berechnung der KK geschrieben habe, ist die Antwort und Begründung der KK.
Ich hatte nun, paralell zur Einstellung in diesem Forum, der KK meine Zweifel am Berechnungsweg mitgeteilt.

Gestern erhielt ich einen Anruf des Sachbearbeiters der KK der mit mitteilte, das ich hinsichtlich der Berechnung Anfang der kommenden Woche ein detaillierteres Schreiben erhalten würde. Ebenfalls teilte er mit, dass sich an der Berechnung bzw. Höhe des Krankengeldes nichts ändert.

Nun muss ich dies Schreiben abwarten.
Ich hatte genau wie du Frank, mir das SGB 5 angesehen, wegen verschiedener Verquickung mit anderen SGBs auch deren im Zusammenhang stehende Texte.
Nirgenswo war zufinden, das sich das Bruttokrankengeld (ggf. unter bestimmten Bedingungen) aus der Beitragsbemessung errechnet wird.

Mal abgesehen davon, das dies gegenüber anderen Krankengeldempfänger ungerecht wäre.

Sobald ich mehr weiß, werde ich mich zurück melden.

Gruß
Captiva

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Die Antwort der KK folgte!

Beitragvon captiva » 13.02.2007, 20:27

Es ist schon merkwürdig. Das längere Schreiben brachte keine wirkliche Erkenntnis

Die mir bislang bekannte Gesetze führten zur keiner Klärung.

Wichtig ist der Satz:
Krankengeld ist der Höhe von 70% des der Beitragsbemessung zu Grunde liegenden Betrages zu zahlen.

Dies ist meiner Meinung nach unrichtig!

Die Begründung hierzu findet jeder schon in den vorherigen Einstellungen.

Folgendes beabsichtige ich zuantworten:

Ich kann hierzu kein Gesetz der zuständigen SGB's finden, welche/es hierzu eine Anwendung findet.
Noch genauer:
Bitte nennen Sie mir das jeweilige Gesetz. Ich kann kein Gesetz finden, daß besagt, daß die Grundlage zur Bemessung des Brottokrankengeldes, die Beitragsbemessung, (hier reden wir nicht von der Beitragsbemessungsgenze) ist.

Es gilt unbenommen, die Höhe des Regelentgeltes. Von dieser sind 30 %
abzuziehen (70% des Regelentgeltes) = Krankengeld (brutto), dies ist die
Basis.

Eine kurzfirstige Antwort, ob ich richtig liege, wäre nett. Spätestens am Abend (21:00 Uhr) des 14.02., werde ich eine Antwort versenden (müssen) Die KK spielt auf Zeit ( bisher nicht auf Gesetze und nachvollziehbare Begründungen). Wie bekannt ist Zeit = Geld = Gewinn für die KK.

Gruß
Captiva

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Re: Die Antwort der KK folgte!

Beitragvon GS » 13.02.2007, 23:39

captiva hat geschrieben:Wichtig ist der Satz:
Krankengeld ist der Höhe von 70% des der Beitragsbemessung zu Grunde liegenden Betrages zu zahlen.

Dies ist meiner Meinung nach unrichtig!

Captiva


Hallo Captiva,

wenn ich (1) und (6) zusammenzähle, komme ich schon auf 70 (%), und du sicher auch:

(1) = § 47 (1) SGB V - Satz 1 genügt.
(6) = § 47 (6) SGB V
---
70 % der Beitragsbemessungsgrenze:

Hier der Wortlaut:

§ 47 SGB V
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).[…]

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

70 % Regelentgelt = maximal 70 % Bemessungsgrenze

Gruß
Gerhard

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Beitragvon Frank » 14.02.2007, 09:24

Wenn das Übergangsgeld x 70% als Krankengeld berechnet werden würde, wäre das ja ok.

Die Frage ist ja:

Warum rechnet die Kasse Übergangsgeld-20% = Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage x 70% = Krankengeld-Abzüge

@GS
Kannst du mir erklären, warum erstmal 20% vom Übergangsgeld abgezogen werden?

captiva
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Wiederholtes Anschreiben an die KK ist erfolgt.

Beitragvon captiva » 17.02.2007, 10:16

Ich habe, wie ich schon geschrieben habe, die KK nochmals angeschrieben.

Vielleicht erhalte ich nun eine Erläuterung, warum die Beitragsbemessung eine Grundlage zur Berechnung des Bruttokrankengeldes sein soll. Insbesondere habe ich darauf hingewiesen, mir die gesetzl. Regelung zubenennen.

Meine Frage ist, was soll ich tun, wenn die KK hierzu wiedermals keine Stellung bezieht?

An wen kann ich mich dann wenden?

Sollte ich mich an die Landesgeschäftsstelle der KK, mit der Bitte um Prüfung der Krankengeldberrechnung, wenden?

Wo könnte ich sonst noch die Berechnung prüfen lassen?

Sobald ich die Antwort der KK bekomme, werde ich diese hier einstellen.


Gruß
Captiva

GS
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Beitragvon GS » 17.02.2007, 20:33

Hallo Captiva,

jetzt sind wir beieinander.

Bezogen auf das Beispiel von 70 € Übergangsgeld, denke ich, dass die kranke Kasse

a) das an euch ausgezahlte Krankengeld so berechnen müsste:
70 % von 70 € = 49 €,
gekürzt um 12,9 % für Renten-, Pflege- und AloV = 6,32 €
oder, falls keine Kinder, gekürzt um um 13,15 % = 6,44 €
also mit 42,68 oder 42,56 nettonetto auszahlen müsste.

b) die Renten-. Pflege- und ALoV insgesamt wie folgt mit Beiträgen
zu Euren Gunsten (zählt als Pflichtzeiten) beglücken müsste:
70 € x 80 % = 56 € x 25,8 % (19,9% + 4,2% +1,7%) = 14,45 €:
Eure 6,32 €, die sie euch von 49 € abziehen, stecken da schon drin.

Vielleicht hat die Kasse ja ein Einsehen und kann das so nachvollziehen - viel Glück.

Gruß
Gerhard

GS
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Beitragvon GS » 17.02.2007, 20:45

@Frank: Warum die Kasse die 20 % nicht nur bei der Berechnung der von ihr insgesamt zu übernehmenden SV-Beiträge von den 70 Beispiel-€ abzieht, sondern diesen Abzug auch noch zu Lasten von captiva vor Anwendung der 70 %-Regel dazwischenschaltet, kann nur sie selbst erklären – oder auch nicht. Sie versucht es offenbar in mehrseitigen Schreiben, in denen sie sich irgendwie im Kreis zu drehen scheint.

Gruß
Gerhard

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Beitragvon captiva » 19.02.2007, 09:00

GS hat geschrieben:Bezogen auf das Beispiel von 70 € Übergangsgeld, denke ich, dass die kranke Kasse

a) das an euch ausgezahlte Krankengeld so berechnen müsste:
70 % von 70 € = 49 €,
gekürzt um 12,9 % für Renten-, Pflege- und AloV = 6,32 €
oder, falls keine Kinder, gekürzt um um 13,15 % = 6,44 €
also mit 42,68 oder 42,56 nettonetto auszahlen müsste.

b) die Renten-. Pflege- und ALoV insgesamt wie folgt mit Beiträgen
zu Euren Gunsten (zählt als Pflichtzeiten) beglücken müsste:
70 € x 80 % = 56 € x 25,8 % (19,9% + 4,2% +1,7%) = 14,45 €:
Eure 6,32 €, die sie euch von 49 € abziehen, stecken da schon drin.

Vielleicht hat die Kasse ja ein Einsehen und kann das so nachvollziehen - viel Glück.

Gruß
Gerhard


Hallo GS,
die aufgeführte Rechnung, entspricht der, die ich auch aus den Gesetzen entnehmen konnte. So sollte die Berechnung sein. Die KK dreht sich im wahrsten Sinne des Wortes um die Erläuterung. Alles wurde bis auf die Behauptung, " Das Krankengeld berechnet sich zu 70% aus der Beitragsbemessung" erklärt.

Derweilen erhielt ich ein Schreiben, es wurde mir mitgeteilt, dass sich aufgrund des Karnevals, die Antwort etwas verzögert.

Sobald diese da ist, folgt weiteres.

Gruß
Captiva

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Bisher keine Antwort von der KK!

Beitragvon captiva » 25.02.2007, 12:09

Hallo Leute,
bisher hat sich die Krankenkasse nicht geäußert. Für mich war bislang das Zögern akzeptabel, da Weiberfasnacht und Rosenmontag im Rheinland dazwischen lag. Warum allerdings keine Antwort seither erfolgte, kann ich mir nur bedingt erklären.

Die KK findet kein SGB Gesetz, dass besagt: Krankengeld wird aus der Beitragsbemessung errechnet.
Dann stellt sich die Frage, wie kamen die auf diese Berechnung?

Sollte so generell das Krankengeld ermittelt worden sein, dürfte dies Ärger machen. Eine Korrektur bedingt sicherlich dann, an viele Empfänger Nachzahlungen zutätigen . Korrektur = zusätzliche Arbeit.

In der Regel erhielt ich immer schnell (innerhalb von einer Woche) eine Antwort. Man war sich wohl seiner Sache sehr sicher.

Ich bin sehr auf die Antwort gespannt!

Sollte bis inkl. Dienstag keine Antwort erfolgt sein, werde ich die Antwort abermals einfordern.

Dennoch stelle ich hier die Frage:
Was soll ich tun, wenn die KK die Antwort weiterhin kommentarlos
verweigert.?

Die Frage richte ich speziell an Frank und GS. Natürlich kann sich jeder Andere auch hierzu äußern.

Gruß
Captiva

GS
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Beitragvon GS » 25.02.2007, 19:11

Hallo Captiva,

ja, so bis Dienstag/Mittwoch (Aschermittwoch + 1 Woche) sollte man Kassens noch eine Galgenfrist geben.

Ist am Mittwoch noch nichts bei der Post (oder wenigstens ein positiver tel. Zwischenbescheid angekommen), wirkt manchmal ein Einschreibebrief an die Zentrale (Geschäftsleitung) Wunder. Bitte den Herrschaften kein betrübliches Vis-à-Vis mit fachlichen Details verschaffen, es genügt vielmehr im vorletzten Absatz ein dezenter Hinweis darauf, dass man nun lange genug gewartet habe und der Brief an die Aufsichtsbehörde* schon vorbereitet ist, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ...
Im letzen Absatz ist man sich dann natürlich sicher, das dies alles nicht so weit kommen muss, weil ...

* Hier kommt es natürlich darauf an, welche Kasse bzw. Kassenart diejenige welche ist. Für den Fall, das es eine der Bundesaufsicht unterliegende Kasse ist (z. B. eine der großen Ersatzkassen oder bundesweit asgierenden BKK) hier schon mal die Adresse der Aufsichtsbehörde:

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel.: (0228) 619 - 0
Fax: (0228) 619 - 1870
http://www.bva.de


Die AOKen oder manche anderen regional tätigen Kassen unterliegen i.d.R. einer Landesaufsicht, die meist beim Landesfinanz- oder Wirtschaftsministerium angesiedelt ist. Dort ist man nicht immer so scharf hinterher wie das BVA, wenn es darum geht, eine zähe Kasse in die Gänge zu bringen.

Aber nochmal zurück zum evtl. letzten Absatz im Schreiben an die Kasse selbst: Soweit muss es ja nicht kommen.

Gruß
Gerhard

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... asgierende BKK ... ?

Beitragvon GS » 25.02.2007, 19:18

Für den Schreibfehler im vorigen Beitrag bitte ich um Entschuldigung. Dabei überlasse ich es jedem gern, ob es denn ein "s" zuviel oder ein "a" zuwenig war.

Schönen Sonntag noch.

Gerhard


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