Wie lange muss man gearbeitet haben, um Krankengeld zuerhalt

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ute2007
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Wie lange muss man gearbeitet haben, um Krankengeld zuerhalt

Beitragvon ute2007 » 08.04.2008, 13:24

Hallo,
bin auf Eure Seite geraten und finde sie richtig gut. Kann jetzt endlich mal meine Fragen loswerden. -help- :?: :?: :?:
Mein Mann war bis Mitte Febr.08 arbeitslos und nun hat er mit seiner Depression wieder zu kämpfen. Nun hat er natürlich auch noch Angst, #-o dass er vielleicht für längere Zeit krankgeschrieben wird. Würde er nun überhaupt Krankengeld bekommen? Und wie wäre es, wenn er in dieser Zeit ( der Krankschreibung ) auch noch die Kündigung bekomme würde. Wie würde es sich dann mit dem Krankengeld berechnet?
Es wäre toll, wenn Ihr mir ein wenig weiterhelfen könnt.
Wünsche Euch allen noch einen schönen Tag.
ute

Rossi
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Beitragvon Rossi » 08.04.2008, 15:24

Eine sog. Vorversicherungszeit beim Krankengeld gibt es meines Erachtens nicht.

§ 44 SGB V Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.


Zunächst einmal muss der Arbeitgeber natürlich Lohnfortzahlung gewähren. Während dieser Zeit ruht das Krankengeld. Bekommt er innerhalb des Lohnfortzahlungszeitraumes die Kündigung, dann ruht das Krankengeld nicht mehr, da die Lohnfortzahlung beendet ist. Er bekommt dann das Krankengeld.

ute2007
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Beitragvon ute2007 » 08.04.2008, 18:18

Danke Rossi -bussi-
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nun weiß ich schon mal Bescheid, falls in nächster Zeit etwas auf uns zukommt.
Nochmals Danke : :D
Ute

carsten
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Beitragvon carsten » 14.04.2008, 15:00

Rossi hat geschrieben:Eine sog. Vorversicherungszeit beim Krankengeld gibt es meines Erachtens nicht.


Das ist richtig. Krankengeld wird ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, es sei denn der Tarifvertrag sieht was anderes vor.


§ 44 SGB V Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.


Zunächst einmal muss der Arbeitgeber natürlich Lohnfortzahlung gewähren. Während dieser Zeit ruht das Krankengeld. Bekommt er innerhalb des Lohnfortzahlungszeitraumes die Kündigung, dann ruht das Krankengeld nicht mehr, da die Lohnfortzahlung beendet ist. Er bekommt dann das Krankengeld.


Das ist nur bedingt korrekt. Sollte während der AU gekündigt werden, endet natürlich die Lohnfortzahlung. Ist man weiter AU hat man ANpsruch auf Krankengeld. Allerdings wird die Krankenkasse einen jetzt ganz schnell auf die Beine bringen und zur Agentur verweisen. Also in dem Fall schonmal drauf einstellen, das nach Krankengeld Bezug recht zeitig wieder Leistungen der Agentur für Arbeit zu erwarten sein werden.


Du schreibst er hat WIEDER mit Depressionen zu kämpfen. Hat er deswegen schonmal Krankengeld bekommen? Wenn ja von wann bis wann? Ggf. besteht dann nämlich gar kein Anspruch auf Krankengeld.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.04.2008, 18:43

Das ist nur bedingt korrekt. Sollte während der AU gekündigt werden, endet natürlich die Lohnfortzahlung. Ist man weiter AU hat man ANpsruch auf Krankengeld. Allerdings wird die Krankenkasse einen jetzt ganz schnell auf die Beine bringen und zur Agentur verweisen. Also in dem Fall schonmal drauf einstellen, das nach Krankengeld Bezug recht zeitig wieder Leistungen der Agentur für Arbeit zu erwarten sein werden.


Na ja, solange eine AU vorliegt, geht das wohl nicht. Die Agentur wird den Anspruch versagen, da der Kunde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Eins ist auch noch klar. Das Krankengeld liegt bei ca. 80 % des vorherigen Lohnes. Das Arbeitslosgengeld hingegen nur bei ca. 60 %. Also, solange wie möglich Krankengeld.

Klar, wenn Du schon mal vorher Krankengeld bezogen hast, dann endet der Anspruch auf Krankengeld nach max. 78 Wochen. In diese Vorfrist werden auch Zeiten der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers eingerechnet; also nicht nur reiner Krankengeldbezug.

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Beitragvon carsten » 14.04.2008, 20:48

Rossi hat geschrieben:
Das ist nur bedingt korrekt. Sollte während der AU gekündigt werden, endet natürlich die Lohnfortzahlung. Ist man weiter AU hat man ANpsruch auf Krankengeld. Allerdings wird die Krankenkasse einen jetzt ganz schnell auf die Beine bringen und zur Agentur verweisen. Also in dem Fall schonmal drauf einstellen, das nach Krankengeld Bezug recht zeitig wieder Leistungen der Agentur für Arbeit zu erwarten sein werden.


Na ja, solange eine AU vorliegt, geht das wohl nicht. Die Agentur wird den Anspruch versagen, da der Kunde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Eins ist auch noch klar. Das Krankengeld liegt bei ca. 80 % des vorherigen Lohnes. Das Arbeitslosgengeld hingegen nur bei ca. 60 %. Also, solange wie möglich Krankengeld.

Klar, wenn Du schon mal vorher Krankengeld bezogen hast, dann endet der Anspruch auf Krankengeld nach max. 78 Wochen. In diese Vorfrist werden auch Zeiten der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers eingerechnet; also nicht nur reiner Krankengeldbezug.


Ich habe mal in diesem Bereich gearbeitet und meine Frau tut es noch und glaubt mir ES GEHT! Das krankengeld ist schneller weg als so mancher glaubt.

Kommt jedoch auch etwas auf das jeweilige Fallmanagement der KK an.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.04.2008, 23:09

Ich denke mal, dass hier es einzig allein auf den behandelnden Arzt und dem MDK der Krankenkasse ankommt.

Mittlerweile gibt es ja auch AU Richtlinien. Der MDK sagt, man ist arbeitsfähig; der behandelnde Arzt schreibt nen Widerspruch. Dann unterhalten sich beide.

Na ja, eins ist klar, "krankfeiern" ist nicht mehr so einfach.

Früher hat man einen auf den Bandscheibenvorfall gemacht; man konnte es nicht so einfach feststellen. Heute ist eine negative Episode.

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Beitragvon ute2007 » 17.04.2008, 15:20

Hallo Rossi und carsten,
danke für eure Beiträge. Mein Mann war zwar wegen seiner Depri schon krankgeschrieben, aber nie länger wie 6 Wochen. Nun, zur geht er noch fleißig zur Arbeit und die lenkt auch noch etwas seiner Depri ab. -gut- Aber wie lange. Schaun wir mal!
ute2007

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Beitragvon chnipama » 27.04.2008, 00:55

Hi,

Krankengeld bekommt man in der Regel nach 42 Tagen der AU. Besonderheiten bilden hier anrechenbare Vorerkrankungen. Diese nuss der Arzt aber bestätigen und die zusammenhängenden Zeiträume werden dem Arbeitgeber mitgeteilt. Weiterhin bekommst Du sofort KG, wenn man innerhalb der ersten 30 Tage AU wird. Wenn Dein Mann arbeitslos werden sollte, dann sollten wir uns dringend mal telefonisch unterhalten. Und zwar bevor die Kündigung rechtswirksam wird. Keiner hat hier Geld zu verschenken!

Gruß
chnipama

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Beitragvon Rossi » 28.04.2008, 19:31

Krankengeld bekommt man in der Regel nach 42 Tagen der AU


Nicht ganz richtig, nach dem Wortlaut des Gesetzes ruht nämlich der Anspruch auf Krankengeld, solange Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Also es kommt auf die Dauer der Lohnfortzahlung an.

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Beitragvon Insincerity » 08.07.2008, 19:57

Entscheidend für den Dauer der LFZ/EFZ ist wieviel Voerkrankungstage vorliegen und ob das Arbeitsverhältnis bereits 4 Wochen besteht. Bei Ermittlung der Vorerkrankungstage werden verschiedene Fristen gebildt. Von der aktuellen AU ausgehend bildet man einen 6 monatigen Rückschauzeitraum (RSZ). Sofern in diesem RSZ eine AU wegen der selben Erkrankung liegt guckt man nochmal 6 Monate zurück (neuer RSZ) ob auch in diesem RSZ eine AU liegt, usw. usw. bis keine AU mehr im letzten RSZ liegt. Dann ausgehend von der zeitlich frühsten AU guckt man 12 Monate nach vorne. Sollte die aktuelle AU außerhalb des 12 Monats Zeitraum liegen hat man einen Anspruch auf volle 42 Tage EFZ. Sollte dies nicht der Fall sein können die Vorerkrankungstage wegen der selben Krankheit angerechnet werden. Das gibt dann unzählige Variationen davon je nach Fallgestalltung (auch nicht jede Krankheit kann als Vorerkrankungszeit gewertet werden wobei eine Depressive Episode (IDC 10: F32.X) als solche anrechnbar ist.) Bei hinzutretenden AU´s die rechtswirksam werden (das ist der Fall wenn währen einer AU eine AU wegen einer anderen Krankheit vorliegt die dann irgendwann alleine AU auslöst (sog. Alleindatum)) kann das ganze dann so richtig schön kompliziert werden.
Grundsätzlich jedoch setzt die KG Zahlung ein sofern kein Anspruch auf EFZ oder andere Ruhenstatbestände (Versuchsschichten, stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben etc.) vorliegen, wobei ein Anspruch auf EFZ wie hier schon erwähnt mit Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängig von Vorerkrankungstagen endet und auch erst nach 4 Wöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses entseht.


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