Blockfristen-Krankengeld ?? Kasse möchte nicht gerne Zahlen

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Klaus
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Blockfristen-Krankengeld ?? Kasse möchte nicht gerne Zahlen

Beitragvon Klaus » 28.07.2008, 16:33

Hallo an alle hier,

ich habe im März 2005 den ersten Herzinfarkt gehabt mit Stants, Dezember 2006 den zweiten Infarkt, habe dabei auch noch eine PAVK bekommen mit 2 Stck. Stants 1 in die linke und 1 in die rechte Bauch Arorta, die inzwischen schon 3x Freigemacht wurden.
Die 78 wochen Blockfrist warem am 18.12.2007 ausgelaufen so das ich mich Arbeitssuchend melden mußte.
Werde seit dem 16 April 2008 beim Arbeitsamt in der Nahtlosigkeitsregel nach § 125 Drittes Buch SGB III geführt.
Ich bin am 26.05.2008 wieder erneut Arbeitsunfähig geschrieben auf PAVK und am 29.05 2008 ins Krankenhaus begeben wo die Arortas wieder frei gemacht werden mußten und im rechtem Bein wurde ein Bypass gelegt.
Die Krankenkasse Zahlt kein Krankengeld bzw. verweigert auch den Auszahlungsschein mit der begründung:

1) Ich habe kein anrecht auf eine neue Blockfrist da es sich um eine Krankheit handelt die schon mit 78 Wochen ausgesteuert ist.

2) Solange wie das Arbeitsamt zahlt ist gut, danach hätte ich anspruch auf Harz 4

Na und jetzt frage ich mich, hätte ich nicht schon wieder anspruch auf 78 Wochen schon wegen dem Bypass.
Oder habe ich doch keinen anspruch mehr auf eine Blogfrist ??
Vieleicht weis ja einer etwas.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.07.2008, 23:22

Die rechtliche Grundlage findest Du in § 48 SGB V

§ 48

Dauer des Krankengeldes



(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.



(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.


Klaus
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Beitragvon Klaus » 30.07.2008, 11:34

Hallo Rossi,
Danke für deinen Beitrag, das was Du geschrieben hast habe ich schon gelesen. (Blickt sowieso kein Mensch mehr durch :-( )

Was ich wissen möchte ist :

die erste Blockfrist ist am 18.12.2007 abgelaufen (Herzinfarkt) Pavk ist dazugekommen.

Bin jetzt wegen der PAVK im Krankenhaus gewesen 26.05. bis 09.06.

Sie haben die Bauch Stants Li+Re in der Arorta frei gemacht und am rechtem bein Operiert und einen Bypass gelegt.

Frage ist habe ich einen anspruch auf eine neue oder auf eine eigenständige Blockfrist von 78 Wochen, schon ganz alleine durch die Bypass OP ?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.07.2008, 20:03

Nun denn, hierzu gibt es ein gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der KV vom 06.10.1993.

Booh, Wahnsinn. Schätze mal so mindestens 40 Seiten.

Die Auffassung wurde mittlerweile auch durch BSG Urteile bestätigt.

Dat geht aber jetzt richtig ins eingmachte.

Anbei allgemeine Informationen:


Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt bezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren. Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Versicherte mit chronischen oder degenerativen Leiden, die nicht völlig ausgeheilt werden können. Die Blockfrist beginnt mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit, nicht mit dem Tag ihrer ärztlichen Feststellung. Für jede Krankheit, die nicht auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen ist, muss eine gesonderte Blockfrist gebildet werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammenhängend zurückgelegt sein müssen. Die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren kann somit auf Grund auch durch nicht zusammenhängende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind, erreicht werden.

Bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen: der - erstmalige - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zu Grunde liegende Krankheit eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer unter den in § 48 Abs. 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen - wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69; BSG, 17.04.1970 - 3 RK 98/69; BSG, 02.07.1970 - 3 RK 76/68; BSG, 28.08.1970 - 3 RK 15/69).

Das BSG hat mit seinem Urteilen vom 07. Dezember 2004 (BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R) und vom 08. November 2005 BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R seine bisherige Rechtsprechung zum Rechtsbegriff "dieselbe Krankheit" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB V bestätigt. Die diesbezüglichen Ausführungen decken sich mit denen im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06.10.1993 betreffend die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V.

Ebenfalls bestätigte das BSG die im gemeinsamen Rundschreiben vom 06.10.1993 enthaltene Aussage, wonach eine Verlängerung des Krankengeldanspruchs gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Falle des Hinzutritts einer Krankheit ausscheidet.



Viel Spass

Alles hier einzustellen, wird definitiv zu viel.

Klaus
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Beitragvon Klaus » 31.07.2008, 12:01

Hallo Rossi,

ist nun einmal so, erst plündern sie uns die kassen leer und wenn sie leer sind, wird ebend gekürzt, eingestellt und neue Gesetze auf den weg gebracht da ist das egal ob man krank ist oder nicht =D>

Sagte der Typ von der Krankenkasse doch tatsächlich, bin ausgesteuert (18.12.07) und hätte kein anspruch auf eine erneute Blockfrist/eigenständige Blockfrist (26.05.08 )
Frage mich allmählich was hatt ein Herzinfarkt mit einer PAVK und einer Bypassoperation im rechten bein zu tun ??.
Klaus [-(

Tilo
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Beitragvon Tilo » 01.08.2008, 19:09

Hallo Klaus!

Zu Deiner Frage:

Sagte der Typ von der Krankenkasse doch tatsächlich, bin ausgesteuert (18.12.07) und hätte kein anspruch auf eine erneute Blockfrist/eigenständige Blockfrist (26.05.08 )
Frage mich allmählich was hatt ein Herzinfarkt mit einer PAVK und einer Bypassoperation im rechten bein zu tun ??.


Ob es sich in Deinem Krankheitsfall um die selbe Erkrankung innerhalb einer 3-Jahres-Blockfrist oder um eine ähnliche oder andere, möglicherweise gleichartige Erkrankung handelt, stellt nicht der Sachbearbeiter der Krankenkasse fest. Das kann er aufgrund seiner mangelnden medizinischen Kenntnisse auch nicht verantworten. Vielmehr wird aufgrund vorliegender Mitteilungen, z.B. in Form einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Deines behandelnden Arztes eine sogenannte Arztanfrage an ihn gestellt. Hierbei werden alle infrage kommenden Erkrankungen eines bestimmten Zeitraumes auf ihren Zusammenhang hin nachgefragt und überprüft.

Du kannst Dir diese Zusammenhangsprüfung Deiner Krankenkasse ja einmal zeigen lassen!

Grüße von Tilo!


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