weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld

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OBOROBO
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weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld

Beitragvon OBOROBO » 21.10.2008, 17:23

Ist es wirklich vom Gesetzgeber oder der Sozialgemeinschaft gewollt, dass man wede Lohnfortzahlung erhält, noch Krankengeld ?

aufgrund einiger Suchergebnisse hier, habe ich schon das passende Gesetz gefunden,

Sozialgesetzbuch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung

SGB V § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. ...
2.im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.


Damit erklärt sich folgende Geschichte:
ich bin (seit 15 Jahren) in einem größeren Unternehmen tätig,
und hatte im vergangenen Jahr dreimal allergische Reaktionen, bei denen meine Augen in Minutenschnelle zuschwollen, und nur ein Notarztbesuch mir Cortisonspritze half. Außerdem war ich sechs Wochen zur Kur (wegen meiner Neurodermitis)

Zeiten:
4 Tage Juni 2007 allergische Reaktion
42 Tage Kur Juli/August/September 2007
4 Tage Februar 2008 allergische Reaktion
4 Tage Mai (27.-30.) 2008 allergische Reaktion.

Diesen September bekam ich die Info, dass ich für 3 Tage (28.05.2008-30.05.2008) Krankengeld bekomme, gleichzeitig hat mein Arbeitgeber 12 Tage Gehalt in der aktuellen Abrechnung abgezogen.

Nach vielen, langen, nervigen Telefonaten und Besuchen bei Krankenkasse und Personalabteilung habe ich nun Formulare von der KK zugeschickt bekommen, mit denen ich zum Arzt gehen soll, der mir bestätigen soll, dass ich nach der Kur und im Februar wieder arbeiten war (hallo, dass hat doch mein Arbeitgeber der KK gemeldet ..) bzw. dass ich davor krank war (hallo, dass hat er doch mit der AU bereits getan).

Also wenn ich dann diese beiden Anträge einreiche, dann erhalte ich für 2x3 Tage Krankengeld.

D.h. ein Tag aus der Kur, ein Tag im Februar und ein Tag im Mai sind bei mir ohne Gehalt und ohne Krankengeld.

Ist das wirklich so im SINNE des Gesetzes ?
Kann ich dagegen irgendwo Einspruch erheben ?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.10.2008, 22:44

Nun denn, was soll ich Dir posten.

Es gibt in Deutschland (Sozialstaat) Gesetze. Und dort wo es Gesetze gibt, gilt eine Faustregel die lautet:

Warum ein Gesetz einfach machen, wenn es komplizierter geht!!!

Und genau dieser Grundsatz hat Dich erwischt!!!


Die gesamte Klamotte ist in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt:

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.




Tja und genau das bricht Dir das Genick.

Du hast also für die Zeit im Februar und Mai keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung aufgrund der Fristenregelung.

Und für den jeweils ersten Tag bekommst Du auch kein Krankengeld, sondern erst ab dem Folgetag!!

So sind unsere Gesezte!!


Klaro, kannst Du Widerspruch erheben. Dieses Recht hast Du - wir leben in einem demokratischen Rechsstaat. Ist nur die Frage, ob der Widerspruch etwas bringt?!??


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