krankengeldanspruch für selbstständige

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hajo40a
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krankengeldanspruch für selbstständige

Beitragvon hajo40a » 02.09.2009, 09:47

hallo,
ich hab da mal ein problem und einige fragen dazu.
also, ich bin bei der aok freiwillig pflichtversichert und hatte im mai einen selbstverschuldeten motorradunfall, zum damaligen zeitpunkt hatte ich leider keinen schutz zum krankengeld da die aok mir nichts zum wahltarif angeboten hat. nun ist es aber so das man ab den 1.8.2009 den tarif wechsel kann und wieder anspruch auf krankengeld hat. die anmeldezeit geht bis ende september rückwirkend zum 1.8.2009.
ist es jetzt rechtens mich mit krankengeld zu versichern und das krankengeld zum 1.8 zu beantragen ? da ich bestimmt bis ende des jahres nicht einsatzfähig sein werde oder gibt es eine möglichkeit krankengeld zu bekommen?
wo kann man sich in meiner situation schlau machen, denn ich denke die kk wird mir keine wirklich richtige antwort geben.

vielen dank im voraus für die antworten.
hajo40a

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Beitragvon Czauderna » 02.09.2009, 10:28

Hallo,
wer als Selbständiger vor dem 01.08.2009 ohne Krankengeldanspruch versichert war kann nach den gesetzlichen Bestimmungen den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab dem 01.08.2009 jetzt noch rückwirkend wählen. Es gibt hier keine Wartezeiten.
Krankengeld wird ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt - so weit so gut.
Es stellt sich nun die Frage ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten vor dem 01.08.2009 angerechnet werden - das würde bedeuten Krankengeld u.U. bereits ab 01.08.2009 - wenn nicht wäre das dann der 12.09.2009.
Das kann aber nur die Kasse verbindlich entscheiden -
Achtung - ein Fallstrick könnte hier evtl. sein dass der Kasse keine
Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen bisher vorgelegt wurden.
Gruß
Czauderna

hajo40a
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Beitragvon hajo40a » 03.09.2009, 07:24

erstmal danke,
nächste frage:
kann eine arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend geschrieben werden, da ich die ersten 5 wochen im krankenhaus lag?

mfg
h.josephs

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Beitragvon Czauderna » 03.09.2009, 08:54

hajo40a hat geschrieben:erstmal danke,
nächste frage:
kann eine arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend geschrieben werden, da ich die ersten 5 wochen im krankenhaus lag?

mfg
h.josephs


Hallo,
für die Krankenhausbehandlung selbst muss nichts gemacht werden, da
erklärt sich die Arbeitsunfähigkeit von selbst - entscheidend sind die Folge-Meldungen nach der Entlassung - das ist der Knackpunkt.
Denkbar wäre es schon wenn man sich von den behandelnden Ärzten bescheinigen lässt das seit der Entlassung durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit bestand und das die Kasse diese Bestätigung anerkennt.
Begründung könnte hier sein dass allein aus der Tatsache dass seinerzeit kein Krankengeldanspruch bestand auf die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verzichtet werden konnte.
Ich würde das so anerkennen aber ich bin nicht maßgebend sondern die zuständige Krankenkasse und deren Mitarbeiter.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon hajo40a » 07.09.2009, 12:01

hallo nochmal,
also die liebe frau von der krankenkasse war gerade bei mir und sagte mir das es sich bei mir nicht lohnen würde eine krankengeld versicherung abzuschließen
- weil der unfall im mai passiert ist und ich keinen krannkengeldanspruch habe.
-weil ich 7 wochen wartezeit habe und der jetztige unfall nicht dazu gehören würde sowie alle mit dem unfall zugehörigen nachuntersuchungen bzw. arbeitsunfahigkeiten.

wo kann ich mich schlau machen damit ich krankengeld beanspruchen kann.

soll ich bei einem anwalt nachfragen?

soll ich die versicherung abschließen ?
soll ich mich vorsorglich krank schreiben lassen ?

danke im voraus
hajo 40a

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 07.09.2009, 12:35

Hallo,
ich kann dir nur raten den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.08.2009 zu wählen, dir die durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen und einen schriftlichen Antrag auf Krankengeld ab dem 01.08.2009 zu stellen. Für den Fall der Ablehnung forderst du einen rechtsmittelfähigen Bescheid gegen den Du auf jeden Fall auch widerspruch erhebst damit du einen klagefähigen Bescheid erhälst (damit ist nämlich seitens der kasse eine abschließende Entscheidung (Widerspruchsausschuß) gefallen.
Damit kannst Du dann zum Antwalt für Sozialrecht gehen.
Natürlich klannst du auch gleich klagen aber kein Gericht wird ein Urteil fällen ohne dass die abschliessende Entscheidung der Kasse überhauptvorliegt.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon hajo40a » 07.09.2009, 13:01

entschuldige wenn ich nerve, aber ich bin verunsichert.

ein auszug aus der internetseite
(dann ist das mit der wartezeit nicht rechtens, oder?)



Krankengeld

Wie nehme ich am AOK-Wahltarif "Krankengeld" teil?
Ganz einfach: Eine Teilnahmeerklärung erhalten Sie in Ihrer AOK-Geschäftsstelle oder im Internet. Schicken Sie diese unterschrieben an uns zurück.

Wer kann den Wahltarif "Krankengeld" wählen?
Der Tarif kann von hauptberuflich Selbstständigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gewählt werden. Danach ist der Einstieg nur möglich, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor der Tarifwahl eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat.

Wird mein Gesundheitszustand abgefragt?
Nein. Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Auch Vorerkrankungen sind kein Ausschlussgrund - und es gibt keine Risikozuschläge.

Muss ich Wartezeiten berücksichtigen?
Leistungen können Sie bereits nach den ersten drei Monaten Ihrer Teilnahme am Wahltarif erhalten. Selbstständige, die heute schon mit Krankengeldanspruch versichert sind, haben ganz ohne Wartezeit Anspruch auf Leistungen.


Können Krankengeldhöhe und Prämie sich ändern?
Mit Ihrer Unterschrift sichern Sie sich für mindestens drei Jahre die Teilnahme am AOK-Wahltarif "Krankengeld" und bleiben bei Ihrer AOK versichert. In dieser Zeit können Sie die Krankengeldhöhe verändern. Die Prämie wird dann angepasst.

In welchen Fällen erhalte ich Leistungen aus dem Wahltarif?
Sobald ein Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit feststellt oder Sie im Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-Einrichtung behandelt werden, haben Sie entweder ab der dritten oder siebten Woche - je nach dem Beginn, den Sie gewählt haben - Anspruch auf Ihre Leistung. Unser Extra: Bei Erkrankung Ihres Kindes bis zum zwölften Geburtstag zahlen wir Ihnen Krankengeld, wenn nur Sie die Betreuung Ihres Kindes zu Hause sicherstellen können und der Arbeit fern bleiben.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Für jede Erkrankung zahlen wir Ihnen für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 07.09.2009, 13:08

Hallo,
wie alt ist die Seite ??
Die Schreiben AOK-Wahl-Tarif - was ich meine ist der gesetzliche Anspruc h auf Krankengeld, gültig ab 01.08.2009 und da gibt es keine Wartezeiten, d.h.
der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit und genau das ist bei dir der Knackpunkt.

1. Frage : Kannst du die gesetzliche Regelung ab dem 01.08.2009 bei bestehender Arbeitsunfähigkeit überhaupt wählen ??
Ich sage ja.

2. Frage : wenn ja - dann würde der Anspruch auf Krankengeld auf jeden Fall ab dem 12.09.2009 beginnen

3. Frage : wenn die bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit vor dem 01.08.2009 begann, wird diese angerechnet - dann muesste die Kasse bereits entsprechend vor dem 12.09.2009 mit der Krankengeldzahlung beginnen.

Diese 3 Fragen bekommt du aber nur dann beantwortet wenn du so vorgehst wie ich es geschrieben habe - dann hast du es nämlich schwarz auf weiß.

Gruß

Czauderna

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Beitragvon hajo40a » 07.09.2009, 13:13

danke
ich habe den text von der hp aok rheinland.
ich werde so vorgehen wie du sagst / schreibst

schönen gruß
hajo40a :D

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Beitragvon hajo40a » 10.09.2009, 11:21

hallo ich schon wieder,
also die aok kann/wird mich erst ab dem 1.10.2009 mit krankengeld versichern,da ich vorher keine krankengeld versicherung hatte. laut aussage sachbearbeiter.
die krankmeldung meines artztes würde nicht gelten da sie ab mai gilt. hätte ich keinen anspruch.
der spitzenverband gkv hätte wohl eine satzung am 25.8 herausgebracht wo diese niedergeschrieben steht.

es wäre rausgeschmissenses geld wenn ich diese versicherung abschliessen würde, sagt aok

wie kann ich die aok überzeugen das sie mich rückwirkend ab 1.8 versichern soll?

hajo40a

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Beitragvon Czauderna » 10.09.2009, 13:10

hajo40a hat geschrieben:hallo ich schon wieder,
also die aok kann/wird mich erst ab dem 1.10.2009 mit krankengeld versichern,da ich vorher keine krankengeld versicherung hatte. laut aussage sachbearbeiter.
die krankmeldung meines artztes würde nicht gelten da sie ab mai gilt. hätte ich keinen anspruch.
der spitzenverband gkv hätte wohl eine satzung am 25.8 herausgebracht wo diese niedergeschrieben steht.

es wäre rausgeschmissenses geld wenn ich diese versicherung abschliessen würde, sagt aok

wie kann ich die aok überzeugen das sie mich rückwirkend ab 1.8 versichern soll?

hajo40a



Hallo,

Es besteht keine Wartezeit, wenn der gesetz­liche Kranken­geldan­spruch (§ 44 Abs. 2 SGB V) gewählt wird. Dies hat der Gesetz­geber nicht vorge­sehen. Dabei ist es unerheblich, wann der gesetz­liche Anspruch gewählt wird und ob vorher eine Versi­cherung mit Anspruch auf KG bestand. Der gesetz­liche Kranken­geldan­spruch entsteht immer ohne Wartezeit ab dem 43. Tag der AU
Nun, es gibt Kassen da werden die Anträge noch bis 30.09.2009 rückwirkend zum 01.08.2009 entgegengenommen .
Gruß
Czauderna

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Beitragvon DKV-Service-Center » 10.09.2009, 22:38

Hallo Hajo,
seit dem 2.9. Fragen Sie, es wird langsam knapp
handeln Sie entlich, fragen Sie nicht mehr, lassen Sie sich nicht von Sachbearbeitern abspeisen, stellen Sie den Antrag ab 1.8. schriftlich per Einschreiben oder persönlich gegen Unterschrift abgeben, wenn Sie noch länger zögern geht es schief.
Gruß

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Beitragvon hajo40a » 11.09.2009, 08:38

hallo
@ DKV-Service-Center
ich würde sofort was unternehmen nur das problem ist das ich absolut keinen schimmer von der ganzen geschichte habe und bevor die aok mich aufs kreuz legt frag ich lieber zweimal.

@ Czauderna - DKV-Service-Center

wie soll ich denn den antrag ab 1.8 stellen?
da gibt es doch bestimmte sachen die im antrag erscheinen müssen oder kann man formlos einen antrag auf krankengeldversicherung beantragen und was passiert wenn die aok schreibt antrag abgelehnt oder erst ab 1.10 möglich.

soll ich direkt danach (1-2 tage) meine au dorthin schicken?

wie schon beschrieben ich hab keinen plan!

hajo40a

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Beitragvon hajo40a » 16.09.2009, 11:00

hallo
heute kam ein brief der aok darin steht :

ihren widerspruch haben wir erhalten.
wir sichern ihnen kurzfristige klärung ihres anliegens zu und werden sie so schnell wie möglich informieren.



na dann warten wir mal ab !!
gruß
hajo40a


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