Krankengeld - Berechnung Dreijahreszeitraum

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Kicki
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Krankengeld - Berechnung Dreijahreszeitraum

Beitragvon Kicki » 30.01.2007, 16:16

Hallo Zusammen!
Da mir hier schon mal geholfen wurde, hätte ich nochmal eine Frage:

Ich bin immer noch krankgeschrieben und erhalten nun seit dem 03.10.2006 Krankengeld. Laut Gesetz ist es ja so, dass man Anspruch auf 78 Wochen hat, innerhalb eines Dreijahreszeitraums. Seit dem 01.04.2005 bin ich in einem Anstellungsverhältnis, vorher war ich privatversichert. Seit dem 03.10.06 erhalte ich erstmals Krankengeld. Jetzt habe ich gelesen, dass auch die Zeit wo der Arbeitgeber die 6 Wochen Lohnfortzahlung leistet mit in den 78 Wochen Zeitraum reingerechnet wird, genauso wie die Tage die ich seit dem 01.04.05 krank war. Leider konnte ich keinerlei gesetzliche Grundlage dazu finden, und würde gerne wissen, wo das steht und ob es tatsächlich richtig ist! Zählen nur die tatsächlichen Wochen ab dem 03.10. die ich Krankengeld bekomme oder welche Zeiträume werden da mit hinzugerechnet? Für eine baldige Antwort und Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich mir jetzt Sorgen mache nachher ohne Geld dazustehen wenn die Krankenkasse Ihre Zahlungen einstellt!

Viele Grüße & Danke im voraus
Kicki

Frank
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Beitragvon Frank » 31.01.2007, 13:02

Hallo,

die 78 Wochen rechnen sich ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.


SGB V §48

Dauer des Krankengeldes

(1) 1Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. 2Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) 1Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.

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Beitragvon Kicki » 01.02.2007, 10:17

Hallo Frank!
Vielen Dank erst mal für Deine Antwort.

Leider geht aus dem Gesetzestext nicht genau vor was nun da reingerechnet wird. Also ich bin seit dem 22.08. krankgeschrieben, ab dem 03.10. bekomme ich Krankengeld. Die 6 Wochen Lohnfortzahlung zählen doch auch schon zu den 78 Wochen weil in diesem Fall das Krankengeld ruht weil der AG zahlt.

Aber wie ist es jetzt mit den Zeiten VOR dem 22.08. wo ich krankgeschrieben war??? Werden die ebenfalls hinzugerechnet für den Dreijahreszeitraum???

Ich hoffe mir kann jemand diese Frage beantworten! Was genau in diesen Zeitraum mitberechnet wird damit ich ungefähr ausrechnen kann wieviel Krankengeld mir noch zusteht!

Vielen Dank & Gruß
Kicki

Frank
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Beitragvon Frank » 01.02.2007, 19:25

Hi Kicki,

wenn es sich um die gleiche Krankheit handelt, kannst du dich für 78 Wochen krankschreiben lassen. Entweder 78 Wochen am Stück oder aufgeteilt auf 3 Jahre.

Gruß
Frank

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Beitragvon Kicki » 02.02.2007, 13:15

Danke für die Antwort!

Aber wie ist es wenn man während des Bezuges von Krankengeld wegen verschiedener Krankheiten krankgeschrieben war. Anfangs hatte ja noch keiner rausgefunden was ich wirklich habe und wurde deswegen auf verschiedene Diagnosen krankgeschrieben.

Gruß
Kicki

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Beitragvon DKV-Service-Center » 02.02.2007, 18:24

Hallo Kicki
nicht böse sein aber Texte müssen gelesen werden, erst Recht Gesetzestexte :-) dir wurde bereits geantwortet:

(1) 1Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

2
[size=18][color=blue]Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. [/color][/size]

MfG

Kicki
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Beitragvon Kicki » 03.02.2007, 12:26

@DKV-Service-Center
Hallöle...
ich habe den Gesetzestext schon gelesen, aber irgendwie versteht keiner was ich wissen möchte... :cry:

Ich bin seit dem 22.08. krankgeschrieben, bekomme seit 03.10. Krankengeld. Laut dem Gesetzestext würde ich jetzt die 78 Wochen ab dem 22.08. rechnen. ABER ich habe im Internet gelesen in einem Fall wurde auch die Zeit VOR dem 22.08., die Tage an denen man krankgeschrieben war mitgerechnet. Und das ist das was ich nicht verstehe!

Aber wahrscheinlich versteht Ihr immer noch nicht was ich meine, oder? :?

Danke für Eure Bemühungen!
Gruß
Kicki


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