Krankengeldberechnung richtig?

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captiva
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Schreiben der KK ist noch nicht erfolgt!

Beitragvon captiva » 01.03.2007, 18:27

Hallo GS!
Ein Schreiben der KK habe ich noch nicht erhalten.
Ich habe die Antwort angemahnt!

Hinschtlich deiner Einstellung zum Thema, muss ich fragen, ob die BEK (=zuständige KK) zu zuordnen ist zum:
Bundesversicherungsamt
oder zur
Landesaufsichtsbehörde NRW ?

Ich bin gespannt ob, dass Anmahnen etwas bringt.
Derweilen gehe ich zunehmend davon aus, das die Kritik an der Berechnung nicht nur rechtens sondern auch volkommen richtig ist!
Bekanntermaßen hat Recht nichts mit Richtigkeit zutun!

Übrigens Scheibfehler dürften keine Dramatik darstellen. Hier geht es doch um Fakten.

Natürlich darf mir gerne Frank und jeder Andere zum Thema antworten.

Gruß
Captiva

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Beitragvon Frank » 01.03.2007, 19:02

hallo,

welche aufsichtsbehörde für die kasse zuständig ist, steht immer im impressum auf der website der krankenkasse.

dass die antwort solange dauert, hat bestimmt nichts damit zu tun, dass die kasse über die antwort brütet. ich weiß nicht warum, aber ich kenne keine gesetzliche oder private krankenversicherung, die ich als "schnell" bezeichnen könnte.

wenn wirklich keine antwort kommt, würde ich direkt an den vorstand schreiben, mich beschweren und auch eine beschwerde an das bundesversicherungsamt in bonn ankündigen.

gruß
frank

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Beitragvon captiva » 03.03.2007, 10:13

Hallo Frank,
das was mich etwas stutzig macht, ist die Tasache, dass es bisher zwischen den Fragen und Antworten kaum 1 Woche gedauert hat. Nun vergingen rund 3 Wochen.
Irgendwie habe ich schon den Eindruck, dass hier Schwierigkeiten zur Klärung meiner Frage vorliegen. Möglicherweise, findet die KK kein SGB und Gesetz, dass besagt: Krankengeld wird aus der Beitragsbemessung errechnet. Ich habe weiterhin den Eindruck die KK spielt auf Zeit.

Sollte dies bis Ende der kommenden Woche der Fall sein, werde ich den Fall dem Hauptsitz der KK vortragen. Dieses Schreiben beabsichtige ich zur Kenntnisnahme dem Bundesversicherungsamt in Bonn zu zustellen.

Aktuell:
Gerade war die Post da und siehe da, ein einseitiges Schreiben der KK.
Zitat: "Zu Ihrer Information haben wir den Sachverhalt an unsere Fachabteilung der Hauptverwaltung abgegeben. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. "

Nun bin ich aber sehr gespannt!

Schönen Gruß
Captiva

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Beitragvon captiva » 03.03.2007, 12:10

Hallo Frank,
das was mich etwas stutzig macht, ist die Tasache, dass es bisher zwischen den Fragen und Antworten kaum 1 Woche gedauert hat. Nun vergingen rund 3 Wochen.
Irgendwie habe ich schon den Eindruck, dass hier Schwierigkeiten zur Klärung meiner Frage vorliegt. Möglicherweise, findet die KK kein SGB und Gesetz, dass besagt: Krankengeld wird aus der Beitragsbemessung errechnet. Ich habe weiterhin den Eindruck die KK spielt auf Zeit.

Sollte dies bis Ende der kommenden Woche der Fall sein, werde ich den Fall dem Hauptsitz der KK vortragen. Dieses Schreiben beabsichtige ich zur Kenntnisnahme dem Bundesversicherungsamt in Bonn zu zustellen.

Aktuell:
Gerade war die Post da und siehe da, ein einseitiges Schreiben der KK.
Zitat: "Zu Ihrer Information haben wir den Sachverhalt an unsere Fachabteilung der Hauptverwaltung abgegeben. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. "

Nun bin ich aber sehr gespannt!

Schönen Gruß
Captiva

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Beitragvon Frank » 03.03.2007, 12:28

sieh mal da, die kasse arbeitet daran. das ist ja schon mal ein schritt in die richtige richtung. da sind wir aber alle gespannt.

captiva
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Beitragvon captiva » 11.03.2007, 09:39

Nun habe ich Antwort erhalten. Sie ist aber nicht wie mitgeteilt von der Hauptverwaltung sondern von der lokalen Geschäftsstelle gekommen.
Der Inhalt ist unverändert zwei Seiten lang. Auf meine Frage, wie sie zu der Begründung kommen, das sich das Krankengeld (Brutto) aus der Beitragsbemessung errechnen soll, gibt es im ganzen Schreiben keine Antwort.

Unverändert teilen Sie mir die Gesetze mit, auf denen Sie sich berufen. Keines davon besagt, dass sich das Krankengeld (Brutto) aus der Beitragsbemessung errechnet.

Im Gegenteil:

§ 47 Abs.1 Satz 1 SGB 5, besagt:

Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommns, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Dies liegt hier vor, denn der Gesamtbetrag unterliegt der Beitragsberechnung. Die Beitragsbemessungsgrenze wird nicht überschritten.

Ich habe nochmals erklärt, dass das Antwortschreiben meine Frage nicht klären kann, da meine konkrete Frage nicht beantwortet wurde.

Ich habe diese nochmals gestellt.

Gruß
Captiva

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Aktueller Status!

Beitragvon captiva » 30.03.2007, 18:47

Die KK hat geschrieben, das der Widerspruch am 20.04 im Widerspruchauschuss der KK entschieden wird. Eine vorherige Entscheidung sei nicht möglich, da dringendere und frühergestellte Widersprüche Vorrang hätten.

Ich bin ja mal gespannt. Ich hört dann von mir wenn die Antwort da ist.

Gruß

Captiva


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