Transportschein

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Transportschein

Beitragvon DKV-Service-Center » 16.08.2010, 21:09

Hallo liebes Forum,
Folgende Fakten:
AOK Brandenburg
Transportschein liegt vor.(Taxi-Mietwagen)
Einweisung ins Krankenhaus liegt vor.
Sohn entschließt sich kurzfristig die Mutter im eigenen PKW zu transportieren.
Frage:
gibt es eine Art KM Geld? Gegebennenfalls einen Rechtsanspruch darauf?

Danke Gruß
Ps. AOK wurde bereits angefragt ich glaube aber Ihr seit schneller :-)

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Beitragvon Bjoern81 » 18.08.2010, 19:55

§ 60 SGB V
Fahrkosten

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden[..]

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung


Unter einer Einweisung verstehe ich eine vollstationäre Behandlung. Ein Anspruch auf Fahrkosten ist daher gegeben. Vom Grundsatz her sind die öffentlichen Verkehrsmittel zugrunde zu legen. In diesem Fall liegt eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung vor, welche die Inanspruchnahme eines Taxi/Mietwagen vorsieht. In der Praxis würde ich einen PKW analog setzen.

Nach dem Bundesreisekostengesetz ergibt sich eine Entschädigung von 0,20€ pro gefahrenen Kilometer.

Zu beachten ist jedoch, dass Zuzahlungen zu leisten sind i. H. v. 10% des Erstattungsbetrages, mind. 5,-€, max. 10,-€. Insofern keine Befreiung vorliegt und es sich um ein KH in der Nähe handelt wird es sich kaum rentieren. Bei sehr weit entfernten KHs wäre ggf. die Frage nach der nächsten geeigneten Behandlungsstätte zu stellen.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 18.08.2010, 21:06

.-. .-. Danke
Antwort der AOK bei selber Fragestellung :-)
Leider können wir seit 2004 keine Kosten mehr für Fahrten zur Ambulanten Behandlug übernehmen, es tut uns Leid Ihnen keine andere Nachricht zu geben.

Die Dame müsste man entlassen, das System würde über 30 000 € im Jahr sparen.

gruß

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Beitragvon Bjoern81 » 24.08.2010, 15:11

Wie gesagt, ich bin bei dem Wort "Einweisung" von einer stationären Behandlung ausgegangen. Die Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung gestaltet sich seit 2004 in der Tat schwierig und ist auf wenige Ausnahmen begrenzt worden.

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten

§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung

(2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,
- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist,
und
- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheits-verlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen.

Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

Bei manchen Erklärungen finde ich es -insbesondere für Interessierte- einfacher die gesetzlichen Grundlagen miteinzubeziehen.

Bei einzelnen Fahrten zur ambulanten Behandlung ohne die o.g. Merkzeichen oder die Pflegestufen hat man schlechte die Karten die Fahrten genehmigen zu dürfen.

Unter Abs. 2 sind in der Regel Fahrten zur Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie zu verstehen oder Therapien mit einer gleichartigen Gewichtung.

Bei dem längeren Zeitraum handelt es sich um mindestens sechs Monate. Vergleichbare Mobilitätseinschränkung heißt, dass dem Grunde nach die Merkzeichen vorliegen.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 24.08.2010, 20:21

alles richtig so wurde das auch begründet nur
wurde das Wort ambulant nie benutzt.
Danke

RHW
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Beitragvon RHW » 27.08.2010, 09:27

Hallo,

zur Ergänzung:
Wenn keine der o.g. Ausnahmen vorliegt (ambulante OP, Dialyse, Strahlen-/Chemotherapie etc.), hätte der Arzt auch keine Verordnung für ein Taxi ausstellen dürfen.

Was hat der Arzt denn auf der Verordnung angekreuzt?
Ohne das entscheidende Kreuz ist die Verordnung unvollständig ausgefüllt.

Gruß
RHW

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Beitragvon Bjoern81 » 27.08.2010, 12:14

Na ja...erfahrungsmäßig werden die Muster 4 dennoch zu hauf ausgestellt und das auch noch regelmäßig falsch und/oder unvollständig

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Beitragvon DKV-Service-Center » 28.08.2010, 02:25

davon unabhängig den wollte niemand sehen , Patientin wurde nun mit Krankenwagen gefahren :-)
wieder nix eingespart im System :-)


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