Krankengeld gestrichen weil Patient nicht zurück gerufen hat

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BerndM.
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Krankengeld gestrichen weil Patient nicht zurück gerufen hat

Beitragvon BerndM. » 17.09.2011, 11:59

Seit April 2011 bezog ich Krankengeld aufgrund Depression, die Krankschreibung erfolgte durch den Hausarzt.

Die BKK strich mir mit Wirkung zum 16. 7. das Krankengeld. Auf einen Widerspruch hin, erhielt meine Anwältin nun ein paar Unterlagen der Kasse aus denen hervorgeht, ich angeblich "mehrfach" aufgefordert worden sei, bei der Kasse anzurufen, damit man mit mir besprechen könne, wie es mir in Zukunft gesundheitlich besser gehen könnte.

Holla, die Waldfee...
Eigentlich dachte ich immer, dass Ärzte die Aufgabe haben mit Patienten solche Dinge zu besprechen und nicht das Büropersonal der Krankenkasse.

Also, aufgrund angeblich nicht getätigter Rückrufe im Büro, erfolgte die Streichung des Krankengeld.
Begründet wurde dies meiner Anwältin gegenüber mit fehlender Mitwirkung.

Meine Anwältin ist der Meinung, dass die Streichung völlig rechtwidrig ist, da der § 60 SGB V Rückrufe beim Büropersonal als Mitwirkung nicht vorsieht.

Wenn die Bürodamen mir helfen möchten, warum machen sie dann nicht entsprechende Vorschläge per Brief oder haben sie doch in Wirkllichkeit gar nichts zu bieten und wollen in einem Telefongespräch nur eruieren, wie sie ihre Leistungen schnellstmöglich beenden können.

Kennt jemand solche oder ähnlich Vorgehensweisen von Krankenkassen? Und wie sind solche Fälle dann ausgegangen?

Es ist in meinen Augen offensichtlich, dass es einfach nur darum geht, die Zahlungen zu beenden und den Versicherten abzuschieben, egal wo hin.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 17.09.2011, 17:27

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0505100

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0106000.

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0900100

http://www.finkenbusch.de/?p=1000#more-1000

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0106500

Es besteht grundsätzlich die Mitwirkungspflicht deinerseits, das sagen denn schon die § 60 - 64 SGB I aus. allerdings muss dich die zuständige Kasse in Schriftform darüber unterrichten das du deiner Mitwirkungpflicht nachkommen mußt. Wenn du dich jetz mal bitte mit der Kasse in Verbindung setzen möchtest. Dein Widerspruch hat nämlich keine aufschiebende Wirkung. Aufgut Deutsch du bekommst keine Kohle. Also wat nu? [-X

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Beitragvon Czauderna » 17.09.2011, 18:18

Hallo,
wenn sich die Kasse ausschliesslich auf den nicht vorgenommen Rückruf bezieht dann stimme ich dem Rechtsanwalt zu - das ist meiner Meinung nach nicht zulässig und auch nicht haltbar.
Gruss
Czauderna

BerndM.
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Beitragvon BerndM. » 17.09.2011, 18:24

Über eine Mitwirkungspflicht wurde ich nicht aufgeklärt, genau so wenig wie über eventuelle Sanktionen, wie dem Streichen des Krankengelds.

Ob es jetzt noch einen Sinn macht, mich mit der Kasse in Verbindung zu setzen? Und was wollen die Damen mir denn am Telefon erzählen? Wie ich gesund werden soll? Das wäre ja schön, wenn sie dazu in der Lage wären.

Zum Vorgang selbst: Schließlich ist doch der Widerspruch erfolgt und wurde auch begründet.
Von der Kasse wurde lapidar mitgeteilt, dass der Widerspruch in Bearbeitung sei.

Wie lange dauert denn so eine Bearbeitung?

BerndM.
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Beitragvon BerndM. » 17.09.2011, 18:26

Mein Fach-Arzt, bei dem ich vorgestern war, will nun auch noch stationär einweisen.
Ich weiß nicht mal, ob ich überhaupt noch versichert bin?

BerndM.
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Beitragvon BerndM. » 17.09.2011, 18:32

Gerade erst habe ich die Antwort von Czauderna gesehen.

Das macht ja Hoffnung.

Allerdings kommt nun hinzu, dass die Kasse mit Wirkung von Mitte August noch einmal das Krankengeld entzogen hat, also das, was ich ja überhaupt nicht mehr bekommen habe.

In diesem Bescheid wird erläutert, dass er nur gilt, wenn dem Einspruch auf die erste Entziehung von Juli stattgegeben würde.

Begründung für die zweite Entziehung war, dass meine Unterlagen dem MdK vorgelegt worden wären und dieser der Meinung sei, dass ich leichte Arbeiten ausführen könne und somit wurde mit mir nochmal - sogar eine Woche rückwirkend - das nicht mehr vorhandene Krankengeld entzogen.

Dieses Schreiben war an die Anwaltskanzlei gerichtet und es wurde von dort sofort Widerspruch eingelegt, aber noch nicht begründet.

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Beitragvon Vergil09owl » 17.09.2011, 18:44

Also wenn du Krankengeld ausgzahlst bekommst, steht auf dem Krankengeldbescheid auch etwas deiner Mitwirkungspflicht. Wie Kollege czauderna schon geschreiben hat, das ganze hätte in Schriftform erfolgen müssen. Das heißt also das denn nun wahrscheinlich das Krankengeld bis Juli gezahlt wird. Gegen den zweiten Bescheid muss mit ärztlicher Begründung nochmals Widerspruch eingelegt werden. Eine Mitgliedschaft aufgrund des Krankengeldbezuges besteht zur Zeit meiner Ansicht nach nicht. Allerdings ist die Kasse zur Leistung verpflichtet, § 19 SGB V. Ich würde da mal ganz dringend empfehlen Rücksprache mit der Kasse zu halten über deinen Anwalt.

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Beitragvon BerndM. » 17.09.2011, 19:28

Vielen Dank erst mal für die Antworten.

Der Krankengeldbescheid datiert von ca. April 2011.
Wie dein Kollege Czauderna richtig erkannt hat, fallen Anrufwünsche des Büropersonals nicht unter die Mitwirkungspflicht. Die definiert sich aus dem SGB. Dort steht nichts von Anrufen bei den Damen im Büro.

Das Krankengeld ist bis Juli gezahlt worden, seitdem kein Cent mehr.

Der zweite Widerspruch muss noch begründet werden. Der Arzt will ja einweisen und das kann anwaltsseitig angegeben werden.

Wie sind die Erfahrungswerte denn so? Nehmen die Kassen Ihre Bescheide in vergleichbaren Fällen zurück oder muss erst geklagt werden?

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Beitragvon Vergil09owl » 18.09.2011, 10:12

Kann ich leider nichts zu sagen, kommt immer auf den Einzelfall an. Ich denke die Kollegen aus dem Leistungsbereich können dazu mehr sagen.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 18.09.2011, 11:14, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon BerndM. » 18.09.2011, 10:39

Ich habe noch einmal auf meinen Krankengeldbescheid von April geschaut.
Mitwirkungspflichten sind nicht erwähnt, sondern es wird nur die Höhe des täglichen Krankengelds mitgeteilt und dass alle 14 Tage ein Auszahlschein eingesandt werden soll.
Wobei ich denke, dass die Mitwirkungspflichten sowieso gesetzlich geregelt sind.


Zum Versicherungsverhältnis:

Anscheinend bin ich nicht mehr versichert.

Denn, als ich mich gestern Abend bei der Online-Filiale der Krankenkasse einloggen wollte, gelang dies nicht und es kam eine automatische Mitteilung, dass kein Versicherungsverhältnis mehr bestehen würde.

Was nun?
Muss die Kasse mir nicht mitteilen, dass ich nicht mehr bei ihr versichert bin? Das hat sie nämlich nicht getan.

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Beitragvon Vergil09owl » 18.09.2011, 11:13

Also auf dem Aufhebungsbescheid wegen des Krankengeldes müßte eigentlich auch vermerkt sein das die Mitgliedschaft endet und das da durch jetz halt ebend die Weiterversicherung geklärt werden müßte. So kenne ich das eigentlich von meiner Kasse, bzw, es müßte noch mal ein separates Anschreiben erfolgen. Grundsätzlich hast du jetzt erstmal noch einen nachgehenden Leistugnsanspruch von 1 Monat nach Ende des Krankengeldes. Heißt also da müßte jetzt noch ein Infoschreiben seitens der BKK? ...erfolgen.

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Beitragvon BerndM. » 18.09.2011, 11:28

Auf den beiden Aufhebungsbescheiden ist nichts Derartiges vermerkt.
Lediglich auf dem zweiten Bescheid von August steht, dass ich mich bei der Agentur für Arbeit melden soll.

Das habe ich auch umgehend gemacht und der BKK vor nunmehr ca. 25 Tagen das Formular für die Bestätigung über den Krankengeldbezug zum Ausfüllen übersandt.
Das wiederum habe ich bis zum heutigen Tag nicht zurück erhalten.

Der Monat nach Beendigung des Krankengelds ist verstrichen.

Ein Infoschreiben der BKK ist nicht gekommen, weder an mich, noch an die familienversicherten Personen.

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Beitragvon Vergil09owl » 18.09.2011, 11:35

Auf gut Deutsch, das Krankengeld wurde beendet und es erfolgte ein Veweis an die AfA. Grundsätzlich ist damit der Mitteilugnspflicht folge getan, ich würde mich mal ganz dringend an die AfA wenden und einen Antrag nach § 125 SGB III stellen, Arbeitslsoengeld anstatt Krankengeld. Den Rest müßte jetzt der Anwalt erledigen.

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Beitragvon BerndM. » 02.09.2012, 09:37

Nachtrag:

Die Kasse hat Krankengeld nachgezahlt. -fr- Allerdings leider nur für den Zeitraum der ersten unrechtsmäßigen Versagung.

Als Begründung für die Versagung mussten seinerzeit ja die von mir geforderten, aber nicht erfolgten Rückrufe herhalten. -nö-

Für den Zeitraum ab der zweiten Versagung läuft nunmehr eine Klage beim zuständigen Sozialgericht.

Die Aussicht zu obsiegen, ist sehr gut, da im Auftrag des SG bereits ein Gutachten nach § 106 SGG gefertigt wurde, das meine Arbeitsunfähigkeit, auch für einfache Tätigkeiten, bestätigt. :!:

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Beitragvon Vergil09owl » 02.09.2012, 18:30

Glückwunsch


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