Liebe Leser,
mich interessiert, wie das Krankengeld bei einem Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks berechnet werden muss:
Bei der Berechnung des Krankengeldes durch die Krankenkasse wurde beim maßgeblichen Nettoarbeitsentgeld der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung abgezogen.
D.h. Mitglieder bei Versorgungswerken hätten im Gegensatz zu Mitgliedern bei der BFA den Nachteil, dass die Beiträge an die Rentenversicherung = Versorgungswerk vollständig aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen.
Der Fall scheint schwierig zu sein, da Anfragen an die Krankenkasse, Versorgungswerk usw. verschiedene Rechtsaufassungen ergeben haben und die im Internet zugänglichen Daten nicht aktuell sind (evtl. durch Gesetzesänderung im SGB 2007/2008).
Ich benötige deshalb die Nachricht von jemandem der diesen Fall schon hatte.
Vielen Dank
Sophia
siehe auch:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =#gld2.2.4
Krankengeld als Mitglied beim Versorgungswerk
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
§ 170 SGB VI Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
2.
bei Personen, die
a)
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/170.html
2.
bei Personen, die
a)
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/170.html
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 46 Gäste