BSG-Beschluss: Kein Kassenbeitrag auf Pflegeleistungen

Kostenerstattungen, Alternative Heilmethoden, Erfahrungsberichte, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

BSG-Beschluss: Kein Kassenbeitrag auf Pflegeleistungen

Beitragvon Vergil09owl » 16.02.2012, 09:50

http://www.haufe.de/sozialversicherung/ ... tart:int=2

Satzung der Krankenkasse war rechtwidrig

Der von dem Rechtsstreit betroffene freiwillig versicherte Heimbewohner stand unter Betreuung des Landes. Die Leistung der gesetzlichen Pflegekasse deckte die Kosten im Heim zu ca. einem Drittel ab, der Sozialhilfeträger übernahm den übrigen Teil. Das Pflegeheim berechnete neben den eigentlichen Pflegeleistungen monatlich knapp 500 EUR für Verpflegung und Unterkunft sowie rund 450 EUR Investitionskosten, die voll durch das Sozialamt getragen wurden. Nach Ansicht der Krankenkasse gehören diese Zahlungen neben Taschengeld und vom Träger übernommenen Beiträgen zum Einkommen des Versicherten. Die Satzung der Krankenkasse enthält den Passus, dass für die Beitragsberechnung alle Einnahmen und Geldmittel zu berücksichtigen sind, die im Einzelfall für den Lebensunterhalt verbraucht werden können.

Leistungen mit Zweckbestimmung sind nicht beitragspflichtig

Zwar dürfen Beiträge nach § 240 SGB V auf Sozialhilfeleistungen erhoben werden, die der Befriedigung des allgemeinen laufenden Lebensbedarfs dienen. Das umfasst die nach dem SGB XII

· maßgeblichen Regelsätze,

· Leistungen für Kosten der Unterkunft und Verpflegung,

· sozialhilferechtliche Mehrbedarfe,

· das Taschengeld sowie

· vom Grundsicherungsträger übernommenen SV-Beiträge.

Keine Beiträge sind dagegen auf Leistungen zu erheben, die im Hinblick auf eine besondere Zweckbestimmung gewährt werden. Und dazu gehören die Kosten des wegen einer Pflegebedürftigkeit notwendigen Heimaufenthalts.


Mal für Alle die es intressiert

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.02.2012, 11:24

Nun denn, hier hat die Kasse mal wieder ne Bauchlandung erlitten. Der Sozialhilfeträger blieb mit seiner Auffassung oben.

Tja und dann hast Du noch etwas vergessen, vergil

Zitat aus SGB Haufe:

Verfahren an das LSG zurückverwiesen

Damit ist ausgeschlossen, dass speziell im Rahmen von Pflegeheimaufenthalten anfallenden besonderen Berechnungsposten (im vorliegenden Fall auch hinsichtlich des Investitionskostenzuschlags) zur Beitragsbemessung herangezogen werden.

Das BSG hat im vorliegenden Streitverfahren nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide entschieden. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht (LSG Berlin-Brandenburg) verwiesen und muss dort erneut verhandelt und entschieden werden. Das hat allerdings keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der im Beschluss aufgezeigten Grundsätze.


Tja, der Fall war vor dem 01.01.2009. Aber dem 01.01.2009 hat ja der Spibu die einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung erlassen. Und bei den Heimbewohnern hat man natürlich auch wieder zugeschlagen, da die Sozialhilfeträger offensichtlich genug Kohle haben. Hier hat man den 3,6 fachen Eckeregelsatz als Pauschale festgesetzt. In der Berechnung dieser Pauschale ist natürlich auch wieder der Investionskostenzuschlag enthalten.


Aber der Spibu muckt sich nicht und legt weiter frohlustig das 3,6 fache an.


Zurück zu „Kassenleistungen“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 39 Gäste