Satzung der Krankenkasse war rechtwidrig
Der von dem Rechtsstreit betroffene freiwillig versicherte Heimbewohner stand unter Betreuung des Landes. Die Leistung der gesetzlichen Pflegekasse deckte die Kosten im Heim zu ca. einem Drittel ab, der Sozialhilfeträger übernahm den übrigen Teil. Das Pflegeheim berechnete neben den eigentlichen Pflegeleistungen monatlich knapp 500 EUR für Verpflegung und Unterkunft sowie rund 450 EUR Investitionskosten, die voll durch das Sozialamt getragen wurden. Nach Ansicht der Krankenkasse gehören diese Zahlungen neben Taschengeld und vom Träger übernommenen Beiträgen zum Einkommen des Versicherten. Die Satzung der Krankenkasse enthält den Passus, dass für die Beitragsberechnung alle Einnahmen und Geldmittel zu berücksichtigen sind, die im Einzelfall für den Lebensunterhalt verbraucht werden können.
Leistungen mit Zweckbestimmung sind nicht beitragspflichtig
Zwar dürfen Beiträge nach § 240 SGB V auf Sozialhilfeleistungen erhoben werden, die der Befriedigung des allgemeinen laufenden Lebensbedarfs dienen. Das umfasst die nach dem SGB XII
· maßgeblichen Regelsätze,
· Leistungen für Kosten der Unterkunft und Verpflegung,
· sozialhilferechtliche Mehrbedarfe,
· das Taschengeld sowie
· vom Grundsicherungsträger übernommenen SV-Beiträge.
Keine Beiträge sind dagegen auf Leistungen zu erheben, die im Hinblick auf eine besondere Zweckbestimmung gewährt werden. Und dazu gehören die Kosten des wegen einer Pflegebedürftigkeit notwendigen Heimaufenthalts.
Mal für Alle die es intressiert