Hallo,
heute würde mich einmal eine fachkundige Antwort bezüglich der Verordnung einer Krankenbeförderung mit dem Taxi interessieren.
Taxifahrten zu stationären Krankenhausbehandlungen und zurück sind verordnungsfähig, ggf. gegen Zahlung des Eigenanteils - falls nicht befreit -.
Krankenhauseinweisungen werden in der Regel für eines der nächstgelegenen
Krankenhäuser augestellt.
Dem entsprechend gilt dann auch die Verordnung der Krankenbeförderung mit dem Taxi nur zu diesem Krankenhaus (und zurück).
Wenn nun der einweisende Arzt der Meinung ist, dass eine bestimmte stationäre Behandlung nur in einer weiter entfernten Klinik durchgeführt werden kann, ist dann die Verordnung einer Krankenbeförderung mit dem Taxi automatisch auch für diese größere Entfernung gültig oder muss für Fahrten zu weiteren Kliniken eigens eine Genehmigung bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingeholt werden?
Vorab vielen Dank für die Auskunft.
Verordnung einer Krankenbeförderung mit dem Taxi
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Verordnung einer Krankenbeförderung mit dem Taxi
Mann44DN hat geschrieben:Hallo,
heute würde mich einmal eine fachkundige Antwort bezüglich der Verordnung einer Krankenbeförderung mit dem Taxi interessieren.
Taxifahrten zu stationären Krankenhausbehandlungen und zurück sind verordnungsfähig, ggf. gegen Zahlung des Eigenanteils - falls nicht befreit -.
Krankenhauseinweisungen werden in der Regel für eines der nächstgelegenen
Krankenhäuser augestellt.
Dem entsprechend gilt dann auch die Verordnung der Krankenbeförderung mit dem Taxi nur zu diesem Krankenhaus (und zurück).
Wenn nun der einweisende Arzt der Meinung ist, dass eine bestimmte stationäre Behandlung nur in einer weiter entfernten Klinik durchgeführt werden kann, ist dann die Verordnung einer Krankenbeförderung mit dem Taxi automatisch auch für diese größere Entfernung gültig oder muss für Fahrten zu weiteren Kliniken eigens eine Genehmigung bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingeholt werden?
Vorab vielen Dank für die Auskunft.
Hallo,
ja, muss vorher genehmigt werden - die Kasse prüft (ggf. unter Einschaltung des MDK) ob es sich tatsächlich um die nächste Behandlungsmöglichkeit vom Wohnort des Versicherten aus gesehen handelt. Trifft dies zu, werden auch die Fahrkosten dafür übernommen.
Gruss
Czauderna
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